Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.09.1955 – 5 StR 554/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 554/55
Im Namen des Volkes "709 “lL In der Strafsache ZE
gegen
den Kunststoffspritzer Egon K 9 zus Tui. geboren am ED 1951 in SCHE,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vnm 17.Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Krffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt MED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisisn des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12.September 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 12.September 1955 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
-— Von Rechts wegen -
Der Angek-agt;e ist wegen vollendeter Unzucht mii Kindern in zwei Fällen und wegen versuchter Uazucht miüi Kindern in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr. und zehn Moraten Zuchthaus verurteilt word:n,
Seine Revisi:n grei2t, und zwar mit sachlicährecht-- lichen Beanstandungen, nur den Strafausspruch dieses Urteils an. Das Rech.smittel hat keinen Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer sieht einen Reahtsmangel darin, daß die Entschce!dungsgründe den Angeklagten als "mehrfach einschlägig" 'vorbestraft bezeichnen und ihm vorwerfen, er sei jetzt "erneut" der Versuchung zur Begehung von "Sittenverbrechen" erlegen.
Der Revision. ist einzuräumen, daß diese Wendungen bei der gegebenen Sachlage zumindest ungenau, wenn nicht unrichtig sind. Denn der Angeklagte ist - soweit es Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutze der Sittlichkeit ahlangt - in früherer Zeit nur wegen einfacher und schwerer Unsucht zwischen Männern verurteilt worden. Nach der letzten Verurteilung wegen Verbreöhens gegen § 175a Nr 4 StGB hatte er den Entschluß gefaßt, von dieser Neigung nun endgültig frei zu kommen und sich in Zukunft mit Frauen abzugeben. Als sich ihm dann .seine (erwachsene). Freundin versagte, wandte er sich kleineren Mädchen zu, mit denen er - unter ihrem Einverständnis - Ersatzhandlungen vornahn.
Obwohl nun die Vorschriften über die Bestrafung gleichgeschlechtlicher Unzucht zusammen mit den- anderen Vorschriften zum Schutze der Sittlichkeit in demselben Abschnitt des Strafgesetzbuches aufgeführt werden, läßt sich nicht leugnen, daß für die jeweiligen Tatbestände verschiedene Tätergruppen in Betracht kommen, Man wird daher im allgemeinen wohl nicht sagen können, ein wegen 3lutschande oder wegen Unzucht mit Kindern zu YTerurteilender Täter sei deshalb "einschlägige"
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vorbestraft, weil er bereits früher einmal wegen Unzucht zwischen Männern bestraft worden war. Bei dem eigenartigen Lebensgang des Angeklagten trifft diese Erwägung in besonderem Umfange auf den vorliegenden Fall zu.
Gleichwohl ist das angefochtene Urteil mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn ein Rechtsmangel würde nur dann vorliegen, wenn die bedenkliche Fassung des Urteils durch eine irrige Rechtsmeinung verursacht worden wäre. 'Bloße Mängel des Ausdrucks sind in jedem Falle un- ""gehädlich. Um einen ‚solchen Ausdrucksmangel handelt es sich aber hier. Die Entscheidungsgründe des angef::chtenen "Urteils . behandeln die Vorstrafen des Beschwerdeführers tLesonders eingehend und heben ausdrücklich hervor, 'er habe 'naoh der letzten Strafe den Entschluß gefaßt, sich von: gleich- - geschlechtlichen Beziehüngen endgültig frei zu machen.
Es war dem Landgericht daher durchaus bewußt,: daß der Ad” geklagte. früher ‚nur wegen ‚Unzucht. zwischen: Männern und wegen allgemeiner Straftsten,.:nicht. aber ‚wegen :Unzucht, mit ‚ Kindern oder in ähnlichem ‚Sinne. bestraft worden war.: Die.:-- Wendunge n Neinschlägig. yorbestraft", "arneute. Begehung. von. Sittenverbrechen" usw, .sollen. mithin nur bedeuten, der ::: Beschwerdeführer. sei bereits: früher wagen: Verbrechen. und: :- ‚Vergehen gegen Vorschriften. des dreizehnten Abschnitts: verurteilt worden. Das aber. ist. richtig. ...: „ir. 2
Es kann dem’ Tatriöhter- auch‘ nicht: volhbhrt werden: =" gerade den Umstand üer Bestrafung wegen Unzucht zwiäöchen Männern zur Begründung der'Strafschärfung dei: Sittlichkeitsverstößen der vorliegendeh’Art heranzuziehen. Es mag dies ‚= unter den gegebenen,. besonderen - Umständen -:nicht- gerade
..naheliegen, hält.sich aber im Rahmen des allein: dem Tat-.
richter bei.der Pestsetzung der Strafhöhe zustehenden: Er-.. messens. ‚Das Revisionsgericht hatte: dire Erwägungen daher. hinzunehmen... . 2 tg
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2.) Daß die S‘;rafkammer auch das besonders schwere Schicksal des Beschwerdeführers bei der Straffestsetzung nicht übersehen hat, ergeben nicht nur die allgemeinen Feststell'rger. des Urteils, sondern auch die Strafzumessungsgründe. Mit ihren Ausführungen hierzu kann die Revision daher nicht gehört werden,
Unangreifbar in diesem Rechtszuge - weil denkgesetzlich jedenfalls möglich - sind auch die Folgerungen des Landgerichts, mit denen es zur Annahme von tCharakterschwäche" und "Haltlosigkeit" bei dem Angeklagten gelangt.
Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind, mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Dr.Koffka Schnidt Schmitt Börker