Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.08.1955 – 1 StR 699/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
die
9318 065 7°?
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Rentnerin Maria D GER zeborene SB zus
POGEEEEED EEE, zeboren zı EEE 1897 in KO (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Erpressung u.a
hat von
für
der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 6. April 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Dip wird das Urteil des Landgerichts Künchen II vom 27. August 1955, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Erpressung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung sowie wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt
Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die sachlichrechtliche Rüge führt zur Zufhebung des Urteils.
1. Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, weil sie in den Fällen I 1 - 14 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt und die getäuschten Personen veranlasst habe, ihr Darlehen in beträchtlicher Höhe zu gewähren.
Dass die Strafkammer in der Zusammenfassung (Abschnitt III des Urteils) den Fall I 14 als Einzelhandlung des fortgesetzten Betrugs anführt, ist ein offensichtlicher Irrtum. Denn in diesem Fall hat die Ingeklagte nach den Feststellungen den von ihr betrogenen Dr. ib (Fall I 13) erfolglos zu einer falschen Aussage vor Gericht aufgefordert. Das Landgericht hat diese Straftat als Unternehmen der Meineidsverleitung gewürdigt (UA 5 14, 15).
Dagegen ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Landgericht die Angeklagte auch in den Fällen I, 2, 3 und 9 für schuldig befunden hat oder ob auch inso-
weit ein Irrtum in der Zusammenfassung vorliegt. Die Fest-
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stellungen tragen in diesen Fällen die Verurteilung nicht.
Im Falle 2 hat die Angeklagte von dem Hitangeklagten Westermeier ein Darlehen von 4 700 DM erhalten; sie hat innerhalb kurzer Zeit 7 200 DM an vB zurück-
bezahlt. Im Falle 3 hat Tui bei Frau vu für
die Angeklagte ein Darlehen von 1 500 DM aufgenommen. Die- b
se beiden Fälle hat die Strafkammer in Abschnitt V des Urteils bezüglich des Angeklagten ib erörtert, den es von der Anklage wegen Erpressung und Kreditwuchers freigesprochen hat. Im Falle 9 hat die Tochter der Angeklagten nach deren Festnahme die durch ihre Mutter geschä- ’ digte Frau Im (Fall I 8) teilweise entschädigt und sie von einer Änzeige abzuhalten versucht. Die Strafkammer hat die Tochter von der Anklage wegen Nötigung freigesprochen. In den genannten Fällen enthält das Urteil keine Feststellungen über die Schuld der Angeklagten.
Da das Landgericht ein fortgesetztes Vergehen des Yetrugs angenommen hat, führt der Mangel insoweit zur Aufhebung des gesarten Schuldspruchs. Ob tatsächlich Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, wird die Straf-
. kammer in der neuen Verhandlung unter Berücksichtigung
der in der Entscheidung BGHSt 1, 313, 315 angeführten Grundsätze zu prüfen haben. Bin allgemeiner Vorsatz, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Betrügereien zu begehen, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang. Hält das Landgericht selbständige Handlungen für gegeben, so hat es, soweit die Handlungen vor dem Urteil des Amtsgerichts in Eichstätt liegen, mit den dort erkannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Entscheidung darf nicht einem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehal-
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ten bleiben (BGHSt 3, 277, 2885 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 = NJW 1953, 389 Nr 14).
Die Tatsache, dass die Darlehensgeber sich zum Teil Wucherzinsen versprechen oder gewähren liessen, steht einer Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs nicht entgegen (RGSt 44, 230), wie die Revision geltend gemacht hat.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Erpressung. Die Auslegung der Äusserung, die die Beschwerdeführerin gegenüber Albert Sb gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bezüglich der Urkundenfälschung wird zu prüfen sein, ob die Angeklagte die gutgläubige Elisabeth Ku bei einer oder zwei Gelegenheiten zur Herstellung der beiden unechten Urkunden veranlasste.
‚Geschah dies durch eine und dieselbe Handlung, so liegt
nur eine Urkundenfälschung, nicht ein fortgesetztes Vergehen vor. Durch das nachträgliche Gebrauchmachen
hat die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen ihren Plan, die unechte Urkunde zur Täuschung eines Darlehensgebers zu verwenden, weiter verfolgt. Das Vergehen der Urkundenfälschung war zwar durch die Herstellung der unechten Urkunde rechtlich vollendet, tatsächlich beendet wurde es erst durch den Gebrauch der unechten Urkunde (BGH 1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951).
2, Die Verurteilung wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid kann nicht bestehen bleiben, da eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen.
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Die Strafkammer hat allerdings rechtsirrtunsfrei festgestellt, dass die Angeklagte den Dr. GC aufforderte, vor dem Ermittlungsrichter unrichtig auszusagen. Es ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Beeidigung gerechnet und gewollt hat, der Zeuge solle falsch schwören. Die Bemerkung, die Angeklagte wollte ein falsches Zeugnis vor Gericht erreichen und so ein Strafverfahren gegen sich abwenden, "zuch um den Preis eines Meineids", könnte in diesem Sinne ausgelegt werden. Ob das Landgericht das zum Ausdruck bringen wollte, ist zweifelhaft. Denn die Strafkammer führt weiter aus, Dr, CB hätte sich, wenn er so ausgesagt hätte, wie ihn die Di zu überreden versuchte, eines Keinaids schuldig gemacht.
3. Da das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden uuss, brauchen die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden. Sie sind unbegründet.
In der neuen Verhandlung wird die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründungsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Strafzumessung vorzubringen.
Mantel Engels
Glanzmann Jagusch Dr Schalscha