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BGH Entscheidung vom 17.08.1955 – 2 StR 189/55

2. Strafsenat

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I: Kamen des Volxtes Ju der Strafsache

gegen

den Werkmeister Bernhard SÜD zu: VER.

geboren am EEE 1593 in DEE. zur Zeit in Untersuchunges-

haft,

wegen Abtreibung u.a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 17. August 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in TLüsseldorf vom 30. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

er TE

ke

Grinde

ver Anzexlagte ist wezen drei Abtreibungen, säutlich hapanzen au seiaer jungen Schwägerin. zu zwei Jaüren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision macht die Verletzung von Vorschriften des Vorfaiirens- und des eschlichen Rechts geltend. Die Verfahrensräigen führen zur Aufhebung des angefochtenen Jrteils.

Der Angeklagte wendet sich gegen die Ablehnung zweier Beweisamträge, Der erste ging auf Einholung eines ärztlichen Obergutachtens, mit dem er die Unglaubwürdigkeit der jetzt 22jährigen Elisabeth DEE veweisen wol1- te, der zweite auf Abhaltung eines Ortstermins. Beide Anträge sind mit der Begründung abgelehnt worden, daß "die beantragte Erhebung von Beweisen für die Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich erscheint".

1.} Soweit die Einholung eines Obergutachtens zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Zeugin Elisabeth DEE peantragt worden war, entspricht die Ablehnung nicht dem Gesetz (§ 244 Abs 4 StPO). Allerdings ist an dem Antrag zu bemängeln, daß er xeine Tatsachen angab, aus denen auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin geschlossen werden sollte. Da aber das Landgericht nicht auf die Ergänzung des Antrages hingewirkt und ihn als oränungsmäßigen Beweisamtrag behandelt hat, durfte es ihn nur mit einer dem § 244 Abs 4 StPO entsprechenden Besründung ablehnen. Das ist nicht geschehen. Im übrigen greift auch die dem Revisionsvorbringen zu entnehmende Aufklärungsrüge Gurch. Die Umstände des Falls, nämlich die "unterdurchschnittliche Intelligenz" der Zeugin, ihre zeitliche Unorientiertheit und die aus dem Guiachten de” psycliologischen Sachverständigen hervorgehenäe

Schildirüserhypertrorhis drängten su weiterer Aurklärung Jurch einen erfahrenen gerichtsär: lichen Sachverztändigen unscnehr, als die Aussazen der El‘sskerh DEE: wonach die erste Abtreibung nach einmonatiger, die zweite nach zweimonatiger, die dritte nach dreimonatiger, die viertc nach vieraonatiger Schwangerschaft stattgefunden habe, höchst auffällig waren.

2.) Die weitere Verfahrensrüge bezüglich Ablehnung des beantragten Augenscheins bedarf hiernach keiner Entscheidung. Die neue Verhandlung wird dem Verteidiger Gelegenheit geben, den Antrag unter Angabe der Tatsachen zu wiederholen, die er durch Augenschein beweisen will. Bei der Entscheidung wird die Strafkammer beachten missen, daß das Gesetz hinsichtlich einer Augenscheinseinnanme zwar die Vorwegnahme eines Beweisergebnisses in gewissen Grade gestattet, daß aber eine zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen beantragte Augenscheinseinnahme nicht gerade mit Rücksicht auf die Aussage dieses Zeugen für entbehrlich erklärt werden darf. Sollte das Landgericht, ohne sich auf andere Weise Gewissheit über die Örtlichkeit verschafft zu haben, die Augenscheinseinnahme nur im Hinblick auf die Aussage der Elisabeth DEE für überflüssig gehalten haben, so wäre dies rechtsfehlerhaft (Löwe-Rosenberg-Geier Anm 26 Abs 3 zu § 244 StPO und Eberhard Schmidt Lehrkommentar zur StPO Ann 75, 76 zu § 244).

Schliesslich wird auch Gelegenheit sein, die Familienverhältnisse und den sozialen Hintergrund der Elisabeth DEE und ihrer Mutter zwecks Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen.

Dr iHceriske Hoepner

Die Jecrarüsc gibt keinen Anlaß au Erörterungen.

Dr. Dotterweich Dr. Schaischa

Bundesrichter Dr. Wiafeis ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Moericke

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