Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.08.1955 – 4 StR 222/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
wen!
2239 016
Im Namen ‚des Volkes In der Strafsache gegen
den Bergmann Hans Paul Wilhelm R
>. geboren on ln 95.
wegen Notzucht
\ Berienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der ung.vom 11. August 1955, an . der teilgenommen haben:
Hindeerichter Kruine “ als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel‘
Bundesrichter Dr. Augustin . Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Mannzen
als beisitzende Richter,
u Bundesanwalt Dr. | in der Verhandlung,
| Amtsgerichtsrat m bei der Verkündung . als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft, DB
Te en:
he eilnnehsamtee a r Genchäftsstelle, |
für Recht erkannt:
. Die Revision der, Ehefrau Helma : > Be
aus Bochum-Hiltrop als Nebenklägerin gegen das. Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11% "März 1955 wird verworfen. .
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des, Rechtsmittals zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist von dem Vorwurfe, die Nebenklägerin in der Nacht zum 10. Dezember 1954 im Stadtpark. zu Bochum durch Drohung mit gegenwärtiger ‚Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs genötigt ZU- haben, freigesprochen worden, =
| Revision der Webenklägerin hat keinen Erfolg. u.
Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Die Urteilsausführungen lassen keinen, Rechtsirrtum bei der ürdigung des festgestell- "Sachverhalts erkennen. Das Landgericht, hat letzte ‚Zweifel ‚daran, dass, der Angeklagte durch Drohung
Angeklagte aus dem Verhalten der Frau die Brnstlichkeit, | ‚ihrer Abwehr ‚erkannt hatte. _ u u
. mann als "Heruntreiberin" beze chne: ‚dem Urteil: nicht entnommen werden. Das. "vermag daher nicht nachzuprüfen, ob A
Ehemann
dass die Nebenkl anne räentliche und. anständige” Frau ist; eine en zegenst end. 5 uf, sung hat das Landgericht. in den Urteilsgründen nich usgesprochen.; ob | die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Eu | Eheleuten’ 2 7 gegenüber. zum Ausdruck gebracht, er u sei sich seiner schweren Schuld bewusst und wolle 1. 000 DM
als Wiedergutmachung an sie zahlen, in der Hauptverhandlung vorgetragen wurde, ist nicht erkenntlich. Daher lässt
sich auch nicht beurteilen, ob das Landgericht diese Behauptung auf ihre Richtigkeit hätte untersuchen sollen.
Auch von der Vernehmung 'der Ehefrau EEE te sich der Tatrichter nichts für die Aufklärung, des Sachverhaltes zu versprechen. Sie hatte zwar den fraglichen Abend in Gesellschaft der Nebenklägerin ver-
bracht, auf dem Heimwege aber die Verbindung mit ihr - verloren. Von dem Vorfall im Stadtpark hat sie, wie sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, erst nachträ glich von. der Ehefrau BEE Kenntnis. erhalten. Demnach konnte das Landgericht von ihr. eigne Wahrnehmungen über das Aussehen der Kleidung der Nebenklägerin nach jenem Ereignis nicht erwarten. Es bestand auch kein Anlass, hierüber und über die Verletzungen der Frau > TE) Polizeibeamten zu vernehmen, dem diese noch in.der- atnacht Anzeige erstattet hatte. Insoweit konnte si ‚das "Lanägericht genligenden Aufschluss von der in der Haüptyerhandlung als Zeugin vernommenen Webenklägerin ı verschaffen, PER
5 liesslich beanstandet die Revision zu Unrecht, dass die Strafkammer nicht den Ingenieur DO |] als Zeugen gehört hat. Er hat nach den Urteilsfeststellungen Hilferufe der Nebenklägerin. in ‚jener } Nacht vernommen und die Polizei benachrichtigt, worauf ein 'Puhkstreifenwagen an den Tatort fuhr. Dass die Beschwerdeführerin laut um Hilfe rief, hat das Landgericht selbst angenommen. Es Ba hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass Frau 2 |] 0 = im weiteren Verlauf des Geschehens ihren Widerstand noch aufrecht erhielt. Darüber konnte aber nach Lage u
der Sache von HB «eine Aufklärung erwartet werden, Der Tatrichter hat es ferner nicht ausschliessen können, dass der Angeklagte das Sträuben der Nebenklägerin und "sogar ihre Hilferufe für nicht ernstlich gemeint hielt
“ und ihren, nach seiner Meinung nur scheinbaren Widerstand durch Worte und Gewalt überwand", Auch in dieser Hinsicht versprach eine Vernehmung des 0 3 keine weitere Sachaufklärung. Wenn die Ehefrau FEED etwa laut. und anhaltend um Hilfe rief, so beweist dies nicht, dass der Angeklagte aus ihrem späteren Verhalte a ‚die Ernstlichkeit ihres Widerstandes erkennen im: ste und auch erkannt hat. Unter diesen Unständen musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit; der ‚Vernekiung‘ des 5 nicht aufärängen. 2
Das Rechtsmittel kann sonach keinen Eetolg haben.
Krumme OO Manter in Dr. Augustin
_Seibert E - Bundesrichter Dr. Mannzen. “ ' ist beurlaubt: und an der Unterzeichnung verhindert.
‚Krumme
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