Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.08.1955 – 1 StR 279/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2247 055 a7 fs
Im Namen des Volkes In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Hilfsarbeiter Paul FD zu: oe, geboren ng 1921 in ru. Landkreis N,
einstweilen untergebracht in der Heil- und Pflegeanstalt
HEHE».
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme "als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MW in der Verhandlung,
Amtszerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ee) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an'’das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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F § 3.
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Gründe§
Der Beschuldigte, der in einer Fabrix als Schraubensortierer beschäftigt und daneben ehrenamtlich als Vereinsdiener bei dem Musikverein seines Wohnortes tätig ist, leidet nach dem vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten an Schwachsinn mittleren Grades. Darüber, wie sich dieser auswirkt, sagt das Urteil weiter nichts, als dass er in der Schule "nicht recht mitgekommen" und zweimal sitzen geblieben sei sowie dass er "sich mit einer geregelten Arbeit schwer getan" und keinen Beruf erlernt habe. Seine Verfehlungen bestehen darin, dass er in der Zeit von 1952 bis zum Prühjahr 1954 zu vier verschiedenen Malen die Schlafzimmer von Kindern betreten und dabei jedesmal einem der schlafenden, 6 - 13 Jahre alten Xinder unter der Bettdecke in wollüstiger Absicht an den Geschlechtsteil gegriffen, ferner im Jahre 1953 im Walde einem. elfjährigen Knaben durch die Hose an den bloßen Geschlechtsteil gelangt und das gleiche bei einem anderen etwa gleichaltrigen Jungen -— wegen dessen Abwehr vergeblich - versucht hat. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für dieses Verhalten wurde verneint, weil er wegen seines Schwachsinns nicht aie erforderliche Einsicht in die Strafbarkeit seines Tuns hat. Dagegen hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach
§ 42 b StGB angeordnet.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen erfordert, ist mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit besonders sorgfältig zu prüfen. Diese Maßnahme ist nur
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zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, um die notwendige Sicherung vor dem Beschuldigten in ausreichendem Maße zu erreichen. Diese Voraussetzung ist in dem Urteil nicht hinreichend dargetan. Mag die 67 Jahre alte Mutter zu einer wirksamen Beaufsichtigung des Beschuldigten nicht imstande sein, so wäre doch zu prüfen gewesen, ob keines seiner 5 Geschwister dies vermag oder ob sonst eine Köglichkeit gegeben ist, dem Beschuldigten, der sich sonst offenbar im Leben bewährt, eine hinreichende Stütze und Führung zu geben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer den Sachverhalt insoweit genügend geklärt
hat. Dabei darf sich das Gericht auch nicht allein auf
die "Meinung" des Sachverständigen verlassen; es muss
die erforderlichen Feststellungen insoweit vielmehr selbst
treifen,
Krumme Bundesrichter Mantel Dr, Augustin ist beurlaubt, ortsab- . wesend und deshalb an Seibert ger Unterzeichnung ver- Dr. Hannzen hindert.
Krumme