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BGH Entscheidung vom 11.08.1955 – 1 StR 220/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2247 06 b>. T74

&_StR, 220/55

Im Namen des -Volkes

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"In der Strafsache gegen e

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den Rentner Albert m . 2: 1, dort geboren an GE 101,

wegen Totschlags

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen ‚als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat een . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Frau Kohl gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem 5

Landgericht München 1d vom 16. Juli 1954 werden verworfen. “

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; die Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten PB wegen unbefugten Besitzes einer Schußwaffe zu einem Monat Gefängnis verurteilt, dagegen hat es ihn von der Anklage des Totzschlags freigesprochen.

Gegen die Freisprechung haben die Staatsanwaltschaft und die Mutter des Getöteten Anton vo, Frau Rosa KB: die das Schwurgericht als Nebenklägerin orädnungsgemäß zugelassen hat, Revision eingelegt, Aus der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft ergibt sich, daß auch sie nur die Freisprechung anficht.

Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

Am 28. Juni 1953 tötete der Angeklagte den Ausgeher Anton WED aäurch eineh Pistolenschuß, Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß das Handeln des Beschwerdeführers aus dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt oder aus dem Gesichtspunkt der’ vermeintlichen Notwehr. entschuldigt ist. |

1.) Die Feststellungen tragen die Freisprechung. Die Ur-

teilsgründe sind entgegen den Behauptungen der 'Beschierdeführer weder unvollständig noch weisen sie Unklarheiten u

oder Widersprüche auf, |

Der Angeklagte bewohnte mit seiner Ehefrau und seinen

Stiefsohn Georg Wei das Anwesen DW, HeBtrase

dessen Eigentümer Georg WoW ist. Frau > hatte

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ie et a: 12. Fr In.

im Oktober 1950 die unverheiratete Rosa I ] als Mieterin aufgenommen. Diese wurde häufig von ihrem Verlobten Anton oo | in ihrem im ersten Stock gelegenen Zimmer besucht. Gelegentlich blieb WEB sort auch die Nacht über. Seit Februar 1953 kam es zwischen den Eheleuten PD uni Rosa re sowie ihrem Verlobten häufig zu Streitigkeiten mit

gegenseitigen Beschimpfungen und Drohungen. voii» schaffte

sich einen Totschläger an. Im Juni 1953 bat der Angeklagte wiederholt die Stadtpolizei um Schutz und verlangte, daß sie veai aus dem Zimmer der Mieterin entferne. Am 28. Juni 1953 wandte sich Albert BD ) an den Sachbearbeiter des Wohnungsamts, der ihm erklärt haben soll, Fräulein re würde in wenigen Tagen ausziehen. Als der Angeklagte nach Hause kam, war ein Streit zwischen seiner Ehefrau, Rosa

REED una Anton WED im Gang. Die laute Schimpferei

hatte auf der Straße einige Nachbarn angelockt. Der Angeklagte

begab sich zur Polizei und ersuchte, vdüBEED> aus’ dem Haus zu schaffen, Der Polizeibeamte erklärte ihm, daß dies persönliche Angelegenheiten seien, in die sich die Polizei nicht einmischen dürfe; er riet, Klage bei Gericht zu erheben oder

"am folgenden Tag zum Bürgermeister zu gehen, damit dieser

Anton aD das Betreten des Hauses verbiete. Diesen Rat wollte der Angeklagte befolgen.

Nach dem Mittagessen setzte sich der Angeklagte in den rückwärtigen Teil seines Gartens. Seit dem 26, Juni 1953

trug er eine Pistole bei sich, um, wie er unwiderlegt behaup-_

tete, sich gegen einen Angriff Will zu schützen. Daß er damals die Pistole auch verkaufen wollte, steht entgegen der Rüge der Nebenklägerin zu der Feststellung des Schwurgerichts, Albert Pb habe sich vor WED zefürchtst und die Pistole deshalb zu sich gesteckt, nicht in einem uniösbaren Widerspruch. |

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-4-

Etwa um 14°? Uhr wollten "ED uni 7 Ges Haus verlassen, Frau ro befand. sich im Hausgang. Zwischen den beiden Frauen entstand ein lauter Wortwechsel; Der Angeklagte hörte dies und schrie vom Garten aus WglD zu, er solle machen, daß er weiterkomnme, er solle das Haus verlassen. TguuHD schimpfte laut und rief dem Angeklarten zu, wenn er etwas wolle, dann solle er nur herkommen. Hierbei machte er Winkzeichen mit der linken Hand, die das Schwur- . gericht als Aufforderung zu einem Handgemenge angesehen hat.

Der Angeklagte ging langsam auf vo zu, dabei rief er, von sei heute zum letztenmal in seinem Haus. Er dachte bei dieser Äußerung daran, daß er am nächsten Tag von dem Bürgermeister ein Hausverbot für Anton va & erwirken wolle. Als der Angeklagte seinem Widersacher entgegenging, hatte er nichts in der Hand. Er hatte nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch nicht die Absicht, Anton WB anzugreifen oder sich mit ihm in eine Rauferei einzulassen. Er wollte Wi rur auffordern, das Haus endgültig zu verlassen. WED wiederholte noch mehrfach seine Aufforderung an den Angeklagten, herzukomnen, “ wenn’er etwas wolle, und rief auch: "Geh' nur her, Du feiger Hund!" Dabei beugte er sich etwas vor, so daß bei zwei Zuschauern der Eindruck entstand, WEB wolle sich auf

Albert TB stürzen.

Als der Angeklagte noch etwa 4 - 5 m von Ve entfernt war, griff dieser in die rechte Rocktasche und versuchte, seinen Totschläger herauszuziehen, Die Ehefrau des Angeklagten rief: "Bert, bleib hinten,er schießt", Dieser hatte den Zuruf gehört und ebenfalls bemerkt, daß Anton Vous» etwas aus der Tasche ziehen wollte; er war der Meinung, VgEB wolle eine SchußwaXfe herausnehmen und schießen. Er machte noch einen oder zwei rasche Schritte

Der Schuß traf diesen tödlich.

nach vorn, zog die Pistole heraus, entsicherte sie, hob sie & leicht in die Höhe und drückte in Richtung auf Vgw .f.

:

2.) Das Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte Anton VE nicht zuerst, bevor dieser in die Tasche langte, angegriffen hat. Üs hat diese Frage ohne Rechtsirrtugk verneint, In dem Zuschreiten auf den Getiöteten hat es keine & Angriffshandlung gefunden. Es hat u.a. mit Rücksicht auf 1: die Kräfteverhältnisse der beiden Gegner dem Vorbringen äes Angeklagten geglaubt, er habe nicht daran gedacht, I) anzufallen. Das erste Verhalten des Angeklagten. so führt der Tatrichter aus, habe bei WB keine Notwehrlage ausgelöst, die ihn zu einer Gegenwehr berechtigte. Wenn der unbeteiligte Zeuge Karl HD angenommen habe, der Angeklagte und Anton VB wollten miteinander raufen, so bedeute diese Beobachtung keinen schlüssigen Nachweis für eine Angriffsabsicht. Es sei durchaus möglich,

daß der. Angeklagte keineswegs beabsichtigte, vg

von sich aus anzugreifen, daß er aber bereit war, sich

zur Wehr zu setzen, wenn er angegriffen wurde. Diese

Feststellung steht nicht im Widerspruch zu. der an einer anderen Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, VW anzu-

mn m

Das Schwurgericht konnte keinen Anhaltspunkt dafür finden, daß der Angeklagte im rückwärtigen Teil des Gartens auf seinen Gegner lauerte und daß er auf Wow :ugeschritten ist, um ihn anzugreifen und zu töten.

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Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht eine Angriffshandlung und einen Angriffswillen des Angeklagten verneint hat-

3,) Da3 Albert 3 ) nach den Feststellungen am Tattage mit einem Angriff I) gerechnet und daß er diesen Angriff durch sein Verhalten ausgelöst hat, schließt die Zubilligung von wirklicher oder vermeintlicher Notwehr

nicht aus, Die Rechtswidrigkeit eines Angriffs wird selbst dadurch nicht beseitigt, daß er vom Angegriffenen schuldhaft verursacht war (RGSt 65, 163, 165; 73, 341). Daß der Angeklagte Anton vum zum Angriff hätte reizen wollen, um ihn sodann unter dem Deckmantel der Verteidigung zu töten, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei verneint.

4.) Das Erstgericht konnte nicht feststellen, was Anton

VB wirklich veabsichtigte, als er seinen Totschläger

herausziehen wollte. Es konnte nur ausschließen, daß er auf den Angeklagten schießen wollte, weil er. keine Schußwaffe bei sich führte.

Das Schwurgericht hat auch \ geprüft, ob die Annahme des Angeklagten, er werde von een: : einer Schußwaffe angegriffen, auf Fohrlässigkeit beruht. Es hat eine solche ohne Rechtsirrtum verneint (vgl Zuruf der Ehefrau PB: "Bert, bleib hinten, .er schießt!").

_ Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des schwurgerichts, man dürfe sich "gegen den Angriff nit einer Schußwaffe (und auch gegen den Angriff nit einem Totschläger) selbst mit einer Schußwaffe verteidigen". Auch die Frage, ob der Angeklagte fahrlässig die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hat, hat das Erstgericht im Er-

u‘ gebnis zutreffend verneint. Die Möglichkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung entfällt schon deshalb, weil der Irrtum des Angeklagten, nur in der geschehenen Weise die ihm drohende Gefahr abwehren zu können, nach der Überzeugung des Schwurgerichts unvermeidbar war,

5.) Nach alledem ist die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe entweder einen tatsächlich bevorstehenden oder einen von ihm irrtümlich erwarteten Angriff des Getöteten abgewehrt, ohne dabei die Grenzen der erforderlichen Verteidigung schuldhaft zu überschreiten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

h Die Rechtsmittel sind daher zu verwerfen. Es besteht kein i Anlaß, die durch die Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

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Der Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staetsanwaltschaft nicht vertreten. ;

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Krumme j Mantel Die Bundesrichter Dr. Augustin und Dr. Mannzen sind beurlaubt und

Sei an der Unterzei.chnung Seibert . verhindert.» Pi

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