Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 02.08.1955 – 3 StR 357/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 357/55 | oo 2228 049 /
InNanen ges Volkes
In der Strafsache
gegen
den Buchhalter Karl Iudwig BD :ı.: vie. c>- boren an «B> 1897 — —P Z.4t. in Unter-
suchungshaft, wegen Unzucht mit Kindemn
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13: Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koseniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Maaß . Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt «> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst 2. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. August 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil’Revision eingelegt und die Verletzung von ‚Verfahrensrecht und des sach-
Üichen Rechts ‚Berügt.
Fietne Aerialen zu keinen Erfolg.
Aus dem Urteil ergibt sich, daß dem \ Angeklagten bei seiner früheren Verurteilung durch das. Landgericht in , Darmstadt vom 7. Juni 1950 wegen gleichartiger Verbrechen . mildernde Umstände zugebilligt worden sind wegen seines "präsenilen Erscheinungsbildes" und wegen seiner körper-
' »lichen Behinderung, nämlich seiner Schwerhörigkeit. Die
".Revision macht geltend, ‚jene vorzeitigen Vergreisungser-
" scheinungen hätten sich während der inzwischen vergangenen . fünf Jahre verstärkt, entsprechend sei auch das Seelenleben des Angeklagten beeinflusst. .Dem Landgericht habe sich deshalb die Vernehmung eines Sachverständigen ‚zur Frage. der Verantwortlichkeit des Angeklagten aufärängen müssen,
Daß das Landgericht zwar erwähnt, welchen Eindruck der Angeklagte im Jahre 1950 gemacht hat, sich aber gleichwohl jeglicher Ausführungen über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit enthält, ist in der Tat auffällig. Die nähere Überprüfung ergibt jedoch, daß der Tatrichter seine Aufklärungspflicht nicht verletzt hat.
Entgegen der Ansicht der Revision mußte die ange- *ührte Stelle aus dem Urteil des Landgerichts in Darmstadt, das ausweislich der Verhandlungsniederschrift durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, der Strafkammer nicht eine nähere Prüfung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten zwingend nahelegen. Jenes Urteil stellt nämlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten eines Sachverständigen ausdrücklich fest, daß damals keinerlei Zweifel an der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten bestanden haben. Wenn das Urteil dann weiter von dem "präsenilen Erscheinungsbild" des. Angeklagten ‚gesprochen hat, so ist damit klar zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte. nur äusserlich einen gealterten Eindruck mache. Auf Grund dieser Stelle des zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urteils - deren
Anführung im jetzigen Urteil für sich allein mißverständlich sein mag - brauchte sich daher dem Tatrichter cine nähere Prüfung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten, an der er nach der Fassung des Urteils. keinerlei ‚Zweifel hatte, nicht aufzudrängen. V Weitere Tatsachen als jene Urteilsstelle, die dem Landgericht eine weitere Auf-
klärung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten
habe aufdrängen müssen, führt die Revision aber nicht an.
Die Aufklärungsrüge kann daher keinen Erfolg haben. .
II. Die Sachrüge ist offenbar unbegründet. Schuldunä Strafausspruch lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteii des Angeklagten erkennen.
Glanzmann - Koeniger Busch
Maaß Dr.Wiefels