Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.07.1955 – 1 StR 261/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2247 0€0 un A169
1_StR 261,53
Im namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Bauhilfsarbeiter Kurt G ohne festen Wohn-- sitz, geboren am euere 1917 In ‘Kreis L % Ostpreussen‘, in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfali Uo8o
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Dr.Mannzen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr, {u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEEE> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. März 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, insoweit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, sowie wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, und es ist gegen ihn die Sichervungs-- verwahrung angeordnet worden.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, ohne ausdrücklich anzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Die sachlichen Ausführungen der Revision befassen sich ausschliesslich mit der im Urteil ausgesprochenen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese wird als unbegründet angefochten, da die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt den Schutz der Allgemeinheit genügend gewährleiste.- Zwar kann die Revision unter besonderen Umständen wirksam auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen dieser und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl BGHSt 7, 1013 4 StR 11/55 vom 5. Mai 1955). Im vorliegenden Falle, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten erkennbar in engem Zusammenhang mit der Strafbemessung steht, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels nicht zulässig; der Strafausspruch muss als mitangefochten angesehen werden,
Die Revision ist begründet im Strafausspruch und führt demgemäss auch hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Aufhebung des Urteils.
are. dierägin mer tn
m
Va ne a, Ne
&
N
“ et" “
EZ Dr
Rechtlichen Bedenken unterliegt das angefochtene ÜUrteil, soweit der Angeklagte wegen schweren Rückfalldiebstahlsin zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist- Das Landgericht führt dazu aus, dass er "bereits erheblich mehr als zweimal" wegen vorsätzlicher Taten zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten ver-. urteilt worden sei und seine Straftaten, wie die "raschen, immer wiederholten Rückfälle" zeigten, aus einem eingewurzelten Hang, aus Gewohnheit begehe. Er sei gefährlich; denn angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen müssten auch weiterhin "wesentliche Verstösse" gegen die Rechtsordnung von ihm erwartet werden. Die bisherigen Verurteilungen führt das Landgericht unter Mitteilung des jeweils erkenrenden Gerichts, des Tages des Urteils, der all. gemeinen Bezeichnung der Tat und der Höhe der Strafe einzeln auf. Hiermit ist aber den gesetzlichen Erfordernissen des § 20 a Abs 1 StGB nicht genügt. Nach dieser Bestimmung muss sich aus der Gesamtwüridung der Taten und der Persönlichkeit des Täters (vgl BGH NJW 1953 S 673 Nr 16) ergeben, dass dieser ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Es muss bei jeder einzelnen Tat, die zur Begründung der Anwendung des § 20 a StGB herangezogen wird, eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, die jede Tat als Ausfluss seines verbrecheri-- schen Hanges erscheinen lässt (vgl RGSt 68, 149, 156: RG JW 1934, 1666 Nr 29); die drei zugrunde gelegten Taten müssen als Anzeichen für die dem Täter eigentümliche Art und Richtung des verbrecherischen Hanges angesehen werden können. Dazu bedarf es der Wiedergabe und Erörterung der früheren Straftaten wenigstens in ihren wesentlichen Zügen:
B
7 "» Fir ee
nach Anlass, Zweck und Ausführungsart. Daran fehlt es in dem Urteil hinsichtlich der zwei rechtskräftigen Verur-- teilungen, die nach dem vom Landgericht angewendeten § 20 a Abs 1 StGB den neuerlichen Taten vorausgegangen sein müs-- sen, völlig. Die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers hinsichtlich der beiden jetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahlsfälle ist somit auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechtzuerhalten. Da richt auszuschliessen ist, dass die Strafbemes-- sung nach § 20 a StGB auch die Strafzumessung für der Betrug beeinflusst hat, ist das Urteil im Strafausspruch im ganzen, sowohl hinsichtlich aller Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafe, aufzuheben. Damit entfällt auch die Grund-- lage für die angeordnete Sicherungsverwahrung \§ 42 e StGB). In der neuen Verhandlung wird die notwendige Erörterung der früheren Straftaten und ihre Würdigung in Beziehung auf die Persönlichkeit des Angeklagten Veranlassung dazu geben, die Frage, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforder-- lich oder ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angemessen ist, neu zu prüfen,
Dr.Hörchner Mantel Dr.Augustin Seibert Dr.Marnzen
wo. * wma 0 anne —