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BGH Entscheidung vom 16.07.1955 – 4 StR 197/53

4. Strafsenat

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2503 0/C

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4 StR 197/53_

unten armen

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1.

den Geschäftsführer Heinricn B EEE zus REED : sort geboren arı EEE 1913,

wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhinterziehung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs im,z In der Sitzung vom 16. Juli 1955, an der teilgenommen "Haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter kartin SundesrieLter vr. ochalscha als beisitzende Kichter, Bundesanva1 (ED als Vertreter der Bundessnwaltschaft, Hilfsarbeiter iw mittleren Justizdienst GEEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

kauf die Revision des Angeklagten SED wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Dezember 1952, soweit es diesen angeklagten betrifft. mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in äiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen. Von Rechts wegen

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Gründe;

Den Urteilsfeststellungen ist, wie die Sachbeschwerde des Angeklagten mit Recht rügt, entgegen der \uffassung der Strafkammer nicht zu entnehmen, dass der ıngeklagte die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung geverbsmässig geleistet hat.

Der in dem Fuhrunternehmen seiner Shefrau angestellte ‚Angeklagte hat für die wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung verurteilten Kitangeklagten vB und für den wegen Steuerhinterziehung verurteilten kitangeklagten TED, die - wie er wusste - in französischen Militärkantinen Weine und Spirituosen zwecks unverzollten und unversteuerten Veiterverkaufs an deutsche: Staatsangehörige einkauften, im Oktober und im November 1948 je eine Einkaufsfährt in die französische Besatzungszone ausgeführt. Er wollte nicht nur für sich Spirituosen aus dem Einkauf erhalten, sondern war darauf bedacht, das Ehepaar VB; das angeblich einen Grosshandel nit Spirituosen anzufangen beabsichtigte, als Kunden zu behalten und so das Geschäft seiner Frau und seine Sin-

nahmen zu fördern. -

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 383) ist das Tatbestandsmerkmal.der Gewerbsmässigkeit dann gegeben, wenn der Täter sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen beabsichtigt. Gewerbsmässig hat der Angeklagte scmit die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung nur dann geleistet, wenn seine Absicht nicht darauf gerichtet war, für die

iheleute (GB künftig Fahrten schlechthin, sondern Fahrten unter Förderung der Steuerhinterziehung auszu-

führen. Diese Absicht geht aus den bisherigen Feststellun-

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gen indessen nicht mit Sicherheit hervor. Danach kann es vielmehr so gewesen sein, dass der Angeklagte bei jeder der beiden Fahrten die rechtswidrige Förderung einer Steuerhinterziehung deshalb mit in Kauf genommen hat, weil er für die Zukunft gesetzmässige Fuhraufträge erhoffte. Dieser Köglichkeit muss es nicht entgegenstehen, dass der Angeklagte jeweils auch für sich selbst Spirituosen aus dem Einkauf erhalten wollte; denn diese Absicht kann auf der Erwägung beruhen, dass er, wenn er schon im Einzelfalle die Gefahr einer Strafiverfolgung auf sich nahm, dafür auch entsprechend entschädigt werden wollte.

Da (wovon auch die Strafkammer zutreffend ausgeht) der Gehilfe nur dann aus dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit verurteilt werden kann, wenn er selbst - und nicht nur der Haupttäter - gewerbsmässig gehendelt hat, und da das Kerkmal der Gewerbsmässigkeit einen 3estandteil des inneren strafiatbestandes bildet, kann somit der Schuläspruch nicht bestehen bleiben. -

Auch die Höhe der für 40 Flaschen Cognac und 58 Flaschen Likör erkannten Wertersatzstrafe von 690 DM kann auf Rechtsirrtum beruhen. Diese Menge von insgesamt 98 Flaschen Likör und Cognac haben die Eheleute VoBnach den Urteilsfeststellungen nämlich im Laufe einer ganzen Reihe von Fahrten eingekauft, während der Beschwerdeführer nur an zwei dieser Fahrten beteiligt war. Er kann indessen nur hinsichtlich

der Spirituosen zu Wertersatz verurteilt werden, deren ankauf er gefördert hat (vgl RGSt 62, 53).

Groß Engels Glanzmann Martin Dr. Schalscha