Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 2 StR 97/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B.%.
2246 070
Im namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Peter PD zus SEE: dort geboren am EEE 1905,
wegen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Schelscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landzerichts in Bonn vom 24. Juni 1954 aufgehoben.
Das Verfahren we;sen Unterschlagung von ehrmachtschrott wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten durch das ansefochtene Urteil wegen fortgesetzter Unterschlagung zu fünf Honaten Gefängnis verurteilt und aus dieser Strafe sowie einer rechtskräftigen Gefängnisstrafe von zwei Monaten wegen eines Anfang 1950 begangzenen Diebstahls eine Gesamtstrafe von sechs Honaten Gefängnis gebildet.
Der Verurteilung wegen der Unterschlagung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte sammelte von Sommer 1948 bis Anfang 1949 im Auftrage einer Tirma NEED chrmachtschrott im WED: Die Firma besaß die dazu erforderliche Genehmigung der Erfassungsstelle für Wehrmacht ;ut. Während dieser Zeit sammelte der Angeklagte für sich selbst unbefugt sechs bis sieben Fuhren mit etwa 15 to Wehrmachtschrott und verkaufte sie an den Händler SB, der ebenfalls keine Sammelerlaubnis hatte. In der Zeit vom 13. März bis 14. April 1950, als der Angeklagte bei SGB als Arbeiter tätig war, verkaufte er diesem etwa 15 to Wehrmachtschrott, den der Angeklagte
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ebenfalls unbefugt im früheren Kampfgelände gesammelt hatte.’
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen rügt, ist begründet. Die Sachrüge greift durch.
Das Landgericht wertet die Aneignung des Wehrmachtschrotts als Unterschlagung, weil es sich dabei um fremde gewahrsamslose Sachen gehandelt habe. Das entspricht der in dieser Sache ergangenen früheren Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1953 (NW 1953, 1271). Die Strafkammer nimmt an, daß alle Unterschlagungshandlungen in Fortsetzungszv.
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. zelhandlungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber min-
"irgendwann und irgendwie Wehrmachtschrott zu unterschlagen,
saumenhang standen und begründet Gas wie folgt: Der Angeklagte habe, als er zum erstennali Wehrmachtschrott für sich abfuhr, schon vorgehabt, immer wieder in der gleichen Weise vorzugeien. solange überhaupt noch „ehrmachtsckrott zu finden war;
Das ist, wie die tevision mit Recht rigt, fehlerhaft. Eine fortgesetzte Handluuz liegt nur vor, wenn der Täter einen Gesamtvorsatz derart hat, daß er die späteren #in-
destens soweit vorweg umfaßt, als das zu verletzende Rechtsgut, der Verletzte sowie Urt, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht komnen (BGHSt 1, 313/315), Der allgemein Vorsatz, bei sich bietender Gelegenheit gleichliegende Straftaten zu begehen, reicht dafür nicht aus. Nur dem entspricht der hier festgestellte Wille des Angeklagten,
fells er ihn finden sollte und ungestört mitnehmen könnte, Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen einzelnen Handlungen steht der Annahme einer fortgesetzten Tat entgegen, weil dann der erforderliche Zusammenhang fehlt und die Wiederholung auf einem neuen Entschluß beruht, Die Straftaten des Angeklagten zerfielen hier deutlich in
zwei Gruppen, nämlich die Handlungen währenä seiner Tätigkeit für die Firma Nil Ende 1948 bis Anfang 1949 und die Unterschlagungen im Frühjahr 1950 während seiner Arbeit bei SW. Zwischen beiden Handlungsgruppen liegt ein Zeitraum von über einem Jahr, Bei einem solchen zeitlichen Abstand muss der Täter regelmässig zur Wiederaufnahme seiner Straftaten einen neuen Entschlu3 fassen. Das Urteil gibt keine Tatsachen dafür an, daß es hier anders zewesen wÄre, zumal der Angeklagte inzwischen seine Arbeits-
stellen „ewechselt hatte, also nicht mehr die Gele.senheit hatte, mit den Fahrzeugen von nebenbei Schrott abzufahren, Schliesslich fehlen Feststellungen, daß die beiden Handlungsgruppen in ihrer Ausführunssfora gleichartig waren. Die Zusammenfassung aller Taten zu einer fortgesetzten Handlung ist daher fellerhaft. ach den Feststellungen sind nur die beiden Tatgruppen in sich £fortgesetzte Handlungen, so daß zwei Unterschlagungen vorliegen, nämlich eine fortgesetzte Unterschlagang vom Sommer 1948 bis Anfang 1949 und eine zweite fortsesetzte Unterschlagung
in Frühjahr 1950.
Das Verfahren wegen der bis Anfang 1949 begangenen Interschlagung ist nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 einzustellen, weil die dafür verwirkte Gefängnisstrafe die Amnestiegrenze von sechs Konaten nicht erreicht; denn für alle Unterschlagungen hat das Landgericht insgesamt nur fünf Monate Gefängnis festgesetzt. Tür die Unterschlagung aus Frühjahr 1950 hat der Angeklagte eine Strafe verwirkt, aus der mit der Strafe von zwei Honaten Gefängnis wegen des Diebstahls von 1950 eine Gesamtstrafe zu bilden wäre, Der Senat ist mit dem Überbundesanwalt der Auffassung, daß diese Gesamtstrafe bei dem geringen JInrechtsgehalt der lange zurückliegenden Unterschlagung von Wehrnmachtschrott die Amnestiegrenze des Straffreiheitsgesetzes von 1954 (drei Monate Gefängnis) nicht übersteigen würde, so daß
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das Verfauren wegen der zweiten Unterschlazung aufgr.nd dieses Straffreiheitsgesetzes einzustellen ist. da er zur Tatzeit noch unbestraft war:
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Dr Schalscha Menges