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BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 2 StR 187/55

2. Strafsenat

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StR. 187.'58 2246 072 7a

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In der Straisache gegen

den kaurer Oskar G WED aus SE zeboren ar Mn 1918 in DEEEND

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hat der 2. Strafsenat des 3Sundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

3undesrichter Dr Dotterweich els Vorsitzender. Bundesrichter lerner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. enges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung. . Bundesanwalt Dr. GEW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Februar 1955 nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Im iärz 1954 übte der ingeklagte mit der an iin

1940 geborenen Inge HB an zwei verschiedenen Tagen den Geachlechtsverkenr aus: Das wädchen, das bereits defloriert war, war damit einverstanden. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde; sie ist besründet,

Nach dem Urteil liess sich der Angeklagte dahin ein. dass vor dem 1. Geschlechtsverkehr Inge auf seine Frage nach ihrem Alter erklärt habe, sie sei knapp 16 Jahre alt. Er gab jedoch zu, gewusst zu haben, dass sie noch zur Schule ging. Das Alter des Aädchens sei ihm im übrigen gleichgültig gewesen. Es sei ihm lediglich darauf angekommen, bei ihr seine geschlechtliche Befriedigung zu finden.

Hieraus folgert die Strafkemmer, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe zwar nicht das genaue Älter des üädchens gekannt, jedoch gewusst, dass sie noch zur Schule gehe. Im übrigen sei ihm das Alter vollkommen gleichgültig gewesen. Er habe die Gelegenheit ausnutzen und seinen Trieb befriedigen wollen, wobei ihm alles andere "nach seiner eigenen Einlassung egal" war, Dauit habe er in Kauf genommen, dass unter Umständen das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war.

üit aecht beanstandet die Revision diese Erwägungen der Strafkemmer zum inneren Tatbestand. Die Strafkammer hat nicht feststellen können. dass der Angeklagte wusste, Inge sei noch nicht 14 Jahre. Den Feststellungen kann aber auch nicht nit genügender Bestimmtheit entnommen werden, dass er insoweit nit bedingtem Vorsatz handelte Liierzu genügt

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nicht, dass ihn das Alter des ‚Ädchens "gleichgültig" war, falls er sich über Jas Alter überhaupt keine Gedanken machte. ır muss vielmehr die Löglichkeit, ein rind unter 14 Jahren vor sich zu haben, sich vorgestellt und dennoch sich zur Tat entschlossen haben (BGE in NJW 1953, Mr 21). Die Strafkammer folgert zwar daraur, dass dem Angeklaglen alles andere "egal" war, er habe in Kauf genommen. also sich auch als möglich vorgestellt, dass das kädchen,

von dem er wusste, dass es noch zur Schule ging. noch nicht 14 Jahre elt sei. Sie würdigt dabei jedoch nicht, dass, wie das Urteil feststellt, das Mädchen für ihr Alter sehr entwickelt war und dem Angeklagten auf seine Frage vor dem’l. Geschlechtsverkehr erklärte. sie sei knapp 16 Jahre alt: Hiermit musste sich die Strafkammer bei der gegebe-- nen Sachlage auseinandersetzen. Tass der Angeklagte wusste, Inge gehe noch in die Schule, schliesst nicht ohne weiteres aus, dass er, gerade im Kinblick auf ihre körperliche Entwicklung, ihre Erklärung, sie sei knapp 16 Jahre alt. für wahr hielt, zumal die Strafkammer nicht feststellt, dass er sich nur den Besuch der Volksschule, nicht aber den einer Berufs- oder einer höheren Schule vorstellte. Es lässt sich dem Urteil somit nicht entnehmen, dass die Strafkanmer rechtlich einwandfrei die Überzeugung ge-

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wonnen hat. der ıngeklagte habe nil bedinstem Vorsatz gehandelt.

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