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BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 5 StR 143/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2248 014

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Walter T EEE zus BEE, dort geboren am EEE ' 905,

wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellto m u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: Auf die Revision des Angeklagten TE wirä das Urteil des Landxerichts in Berlin vom 5.November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit dieser Angeklagte verurteilt ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.

- Von Rechts wegen -

- Do

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten TEE wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu drei Monaten Gefängnis verurteilt,

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes

Der angeklagte, der in Westberlin einen Großhandel mit Baustoffen betrieb, lieferte in der zweiten Hälfte des Jahres 1951 von Westberlin aus 205 to Baueisen mit einem Bruttoverdienst in Höhe von ungefähr 100 DM je Tonne an drei verschiedene Firmen in der Bundesrepublik. Die hierfür erforderlichen Warenbegleitscheine verschaffte er sich dadurch, daß er der zuständigen Behörde gegenüber u.a. wahrheitswidrig angab, er wolle das Baueisen in Westdeutschland auf eigenen Baustellen verwenden. Von den 205 to Baueisen trug er nur ungefähr 105 to in seine Bücher ein.

Um dieselbe Zeit wurde dem Angeklagten durch den Mitangeklagten SED ier für den Osten tätige Aufkäufer Koss unter dem Namen "Schubert" zugeführt. Dieser erklärte dem Angeklagten, er komme für eine Firma EEE in München und suche Moniereisen. Der Angeklagte lieferte KB zunächst etwa 10 to und alsdann weitere 15 to Moniereisen. KB schaffte das Eisen ohne die erforder-. liche Genehmigung der Westberliner Behörden nach Ostberlin. Der Angeklagte trug nur etwa 13 to in seine Bücher ein. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß der Angeklagte insoweit "bewußt" Ostgeschäfte vorgenommen habe.

Das Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich durch die Lieferungen von Baueisen in die Bundesrepublik und nach Ostberlin der fortgesetzten unerlaubten Entfernung von Vermögensstücken aus dem Gebiete von Westberlin gemäß Artikel I Nr 2 b der Verordnung Nr 500 vom

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15.7.1950 (VOB1 I 1950,304) schuldig gemacht, Es ist außerdem der Auffassung, daß der Angeklagte in Tateinheit hiermit fortgesetzt handelnd gegen die §§ 7 und 21 WiStG verstoßen habe, indem er sich die Warenbegleitscheine für die Lieferung in die Bundesrepublik durch unwahre Angaben verschaffte und indem er es unterließ, einen

Teil der Geschäfte in seine Bücher einzutragen und die im Geschäftsverkehr üblichen Rechnungen zu erteilen. Die Strafkammer hat in dem Gesamtverhalten des Angeklagten eine fortgesetzte Wirtschaftsstraftat gefunden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Die Revision erblickt u.a. einen Verfahrensmangel

in folgenden;

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Mitangeklagten SM in üer Hauptverhandlung zwei Beweisamträge gestellt, mit denen er die Vernehmung des Senatsangestellten HÜREEMB una des "früheren

Proküristen" PM regehrte. Durch die Vernehmung des

Peters sollte nach dem Inhalt des diesen Zeugen betreffenden Beweisamtrages bewiesen werden, "daß: Herr Sch sich als Jestdeutscher ausgewiesen, : insbesondere durch oränungsmäßige Warenbegleitscheine:und ein westdeutsches Fahrzeug jeden Verdacht einer Ostlieferung beseitigt habe". Im Anschluß an den Vermerk über diese Beweisamträge heißt es in der Sitzungsniederachrift weiter:

"Der Angeklagte TEE KLärte sich :

nochmals zur Sache, er beantragt, seinen .

früheren Architekten als Zeugen zu laden

zu dem Beweisthema, wie von Rechtsanwalt He@B formuliert.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt Ablehnung der Beweisamträge. ‘Der Vertreter der Nebenklägerin schließt

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sich dem Ablehnungsamtrag der i Staatsanwaltschaft an.

b,u.v.

Die Beweisamträge werden abgelehnt, bezüglich des Zeugen aa weil der Beweisamtrag unschlüssig ist, bezüglich des zeugen AED weil die dort aufgeführten Tatsachen als wahr unterstellt werden."

Die Behandlung dieser Beweisamträge durch die

Strafkammer gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß, soweit sie den Zeugen PllWretreffen.

Weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Urteil ist ersichtlich, ob es sich bei dem "früheren Architekten" und dem "früheren Prokuristen" TEE un dieselbe Person handelt. Sollte das nicht der Fall sein, so hat die Strafkammer den Beweisamtrag des Angeklagten .. überhaupt nicht beschieden. Das würde einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO bedeuten, nach der die Ablehnung eines Beweisamtrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf. Sind der "frühere architekt" und der "frühere Prokurist" FÜ dagegen personengleich, so hat die Strafkammer den Beweisamtrag des Angeklagten mit einer rechtlich fehlerhaften Begründung abgelehnt. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen darf, wie § 244 Abs 3 StPO ergibt, nicht nit der Begründung abgelehnt werden, daß der Antrag "unschlüssig" sei.

Das Urteil kann auf den dargelegten Verfahrensmängeln beruhen. Es stellt fest, daß der Angeklagte durch die Lieferungen an Kep (Sc) verust Ostgeschäfte getätigt habe, und es verwertet gerade diese Tatsache entscheidend für die Annahme, daß die Zuwiderhandlungen des Angeklagten keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine wirtschaftsstraftat seien.

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Daß eine Vernehmung des "früheren architekten" oder des "früheren Prokuristen" PEEMEB über die in dem Beweisamtrage angegebenen Tatsachen zu einer ab» weichenden Feststellung hätte führen können, ist nicht auszuschließen, zumal das Urteil die Feststellung, daß der Angeklagte "bewußt" Ostgeschäfte vorgenommen habe, wenig überzeugend begründet.

Das Urteil muß, soweit es den Angeklagten Tun betrifft, schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es auf seine sachlichrechtlichen Darlegungen

ankommt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schnidt

Siener Schmitt