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BGH Entscheidung vom 04.07.1955 – 2 StR 374/55

2. Strafsenat

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hans 7 HE zus OD, geboren m CE 1926 ir: OMMEEEEEED: Kreis EEE = 21 -

in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9: Dezember 1955; an der teilgenommen haben:

Senätspräsident Dr. Moericke & als. Vorsitzender, a .R Bundesrichter Dr. Dotterweich ® Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, \ Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, . . Oberstaatsanwalt Dr. GEM oei der Verkündung = ae als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ur Justizangestellter EEE 5 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, 0 für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. Juli 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei und, wegen Beihilfe zum 3etruge zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Nonaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie richtet sich nur gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei. Damit hat sie keinen Erfolg.

Der mehrfach vorbestrafte Angeklägte erhielt von Charlotte POREEREEEED , die er in der Strafhaft kennen gelernt hatte und mit der er seit seiner letzten Haftentlassung zusammenlebte, Ende Februar oder Anfang kärz 1955 einen Herrenanzug im Werte von 180 DM geschenkt, der in der Nacht zum 24. Februar 1955 aus einer Textilwarenhandlung gestohlen worden war. Dabei sagte die Till; sie habe den Anzug gekauft. Der Angeklagte nahm ihn an, obwohl er wußte, daß TERN damals als Haushälterin tätig war und keinen Barlohn bekam. Er fragte sie nicht, wie sie das Geld für den Anzug aufgebracht habe. Als die Polizei am 21. kärz 1955 aus anderem Anlaß die Wohnung seiner lutter durchsuchte, warf der Angeklagte die Kose jenes Anzugs auf den Balkon eines Nachbarn. ._ oo

. Das Landgericht‘ steiit fest, der Kngekiakte habe von seinem damaligen Zusammenleben mit der FORD her ge-

- wußt, ‚daß sie nicht über.die Hittel verfügte, einen Anzug im ‚Werte von 180 DM rechtmäßig zu: erwerben; und daß er ihr 'Vorleben- kannte. Diese Umstände haben die Strafkammer davon überzeugt, "daß der Angeklagte selbst den Gedanken hatte, es könne bei diesem Geschenk nicht mit rechten Dingen ZzU- gegangen sein"; dasselbe beweist dem Tatrichter das Verhalten des Angeklagten bei der polizeilichen Durchsuchung. der Wohnung. Dabei erwägt er: wenn der Angeklagte von An-

fang an auf einen redlichen Erwerb des Anzugs vertraut hätte, so würde er es nicht nötig gehabt haben, die Hose

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auf den kachbarbalkon zu werfen, um sie verschwinden zu lassen, Diese Feststellungen zum inneren Talbestand schließen mit dem Sstz: "Vielmehr muß ihm klar gewesen sein, daß der Anzug nur darum Verdacht erregen konnte, weil er unrechtmäßig erworben war."

Diese Darlegungen lassen erkennen, daß die Strafkammer Üüber-- zeugt war, der Angeklagte habe bei der Annahme des ihm geschenkten Anzuges ge wuß t ,„ daß die Pallentin ihn durch eine strafbare liandlung erworben habe. Was die Revision gegen diese Feststellung vorbringt, ist nur ein vor dem Revisiönäßericht unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. i -

Dr. koericke i Dr. Dotterweich. ©: Werner Dr, Arndt j ‚Hoepner.