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BGH Entscheidung vom 01.07.1955 – 2 StR 148/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 148.5% | 2216 091 oo.

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In Namen des

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In der Strafisache

gegen

den Friseur Johann PD EB aus BEE: geboren an CD 190° i: LEE / Niederbayern, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1955. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Januar 1955 im Falle Helge Egg GEB und in seiner Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Ur

Der Angeklagte ist verurteilt wegen Vornahme unzlchtiger Eandlungen mit Personen unter 14 Jahren in vier Füllen, darunter in zwei Fällen fortgesetzt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

In den Fällen Christa WWW, Annemarie CE una Gisela KÜEEEB nat die Nachprüfung des Urteils keinen - Rechtsfehler ergeben. Der Zusammenhalt der Urteilsgründe 158t in diesen Fällen insbesondere auch keinen Zweifel gegen das Vorliegen der inneren Tatseite aufkommen. Bei dem Alter dieser Kinder von acht bis elf Jahren ist sicher, daß der Angeklagte bei seinen Straftaten sich bewußt gewesen ist, es bei den Mädchen mit Kindern unter 14 Jahren zu

tun zu haben:

Anders liegt der. Fall Helga ZW. Dieses Mädchen war bereits über 12 Jahre alt, als der Angeklagte unzüchtige Handlungen an ihm verübte und es zur Vornahme unzlichtiger Handlungen verleitete. Nach dem Urteil der Strafkammer hat der Angeklagte zumindest bei dem ersten Unzuchtsakt nit der Helga den Gesamtvorsatz gefaßt, bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder ähnliche Handlungen mit dem Mädchen vorzunehmen. Indessen trifft das Urteil nur die objektive Feststellung, daß die sämtlichen verletzten Mädchen bei den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten noch xeine 14 Jahre alt waren. Daß der Angeklagte sich bewußt war, bei seinen Taten Kinder in einem jugendlichen !lter vor eich zu haben, ist nach dem ganzen Sachverhalt nicht zweifelhaft. Bei dem 3shr jugendlichen Alter der anderen drei verletzten Kinder ergibt sich daraus auch mit Sicher-

heit, daS der Angeklagte bei ihnen mit einem Alter unter 14 Jehren gerechnet hat. Gb die Feststellungen des Urteils darüber hinaus den Schluß zulassen, daß der Angeklagte auch in Falle Helze TED zumindest mıt der Möglichkeit gerechnet hat, das Kind sei vielleicht noch nicht 14 Jahre a?t, und sich dennoch zu seinem Tun entschloß, kenn das Revisionsgericht nicht entscheiden. Hierüber muß der Tatrichter eindeutige Feststellungen treffen (vgl BGH NW 1953, 152 Nr 21).

diernach ist die Aufhebung des Urteils in Falle

EEE geboten, während die weitergehende Revision des Angeklagten verworfen werden muß. ..

Dr. Hoericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt

Dr. Schalscha Menges