Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 01.07.1955 – 2 StR 125/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsarhe
gegen den Heızungs- und Maschineringenieur Werner J (iD
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wegen schwerer Unzucht mit Männern
het der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1955, an der teilgenounmen haben:
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,
Burdesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr.Arnät Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. Januar 1955 mit den Feststellungen, soweit es den Angeklagten im Falle ME verurteilt, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, In diesem Um-- fang wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts. mittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechte wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetster, erschwervsor Unzucht mi+ Männer: in zwei Fäilen (ME und FO.
im Falle FB in Tateinheit mit Unzucht mit einem Alhängigen, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre ver-- urteilt worden,
Seine Revision rügt die Verletzung von Vorsckrifscn des Verfanrenis- und des sachlichen Rechts; sie führt nur im Falle MED und im Gesamtstrafausspruch zum Erfolg.
I. Verfabrensrügen.
1. Der Angeklagte macht geltend, dass das Landgericht sich nicht an eine zugesagte Wahrunterstellung gehalten und dass es die richterliche Aufklärungspflicht verletzt habe, Beide Rügen hängen miteinander zusammen und sind deshalb gemeinsam zu behandeln.
Der Verteidiger hatte zum Falle MED die Vernehmung des Lehrers TED darüber beantragt, dass MED in der Schule bis zuletzt auffallend nervös gewesen sei und Erlebnisse mit Vorstellungen seiner Phantasie vermengt habe, Die Strafkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde. Dennoch ist sie der Darstellung des Zeugen MB gefolgt, weil nach ihrem Eindruck der Zeuge "heute" ruhig und sicher und der für die Schulzeit als wahr unterstelite Fehler nicht mehr vorhanden sei. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht sich mit dieser Feststellung mit der Zusage der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt habe, Sie macht weiter geltend, dass das als wahr unterstellte von der Norm abwelchende fliesen ües jugendlichen Zeugen die Anhörung eines Sachverständigen erfordert habe,
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Zwar ist der Revision. nisugeben. dass die Wahruinserstellung nicht eingehalten worden sei; das Gericht brauch aus den als wahr untersteliten Behauptungen nicht Alec Schlüs-: se zu ziehen, die der Angeklagte erwartet, Tie Ausführungen. des Landgerichts legen aber cinen Denkfehler nahe, do” als Verletzung des sachlichen Rechts anzusehen ist, Die Vor. gänge, Über die MED zusgesagt hat, solien sich sehr bald nach seiner Schulentlassung im Dezember 1952 begeben haben, nämlich von Januar 1953 ab, War er damals nicht imstande, Erlebtes von Erdachtem zuverlässig zu unterscheidcn, so kann eine Besserung dieser Fähigkeit zur Zeit der Haupt-- verhandlung im Jahre 1955 nicht ohne weiteres den Schluss rechtfertigen, dass er jetzt auch für die vergangene Zeit imstande ist, das Erlebte von den Erzeugnissen seiner Phar.- tasie zu trennen.
Der Revision ist beizustimmen, dass es schwierig ist, zu entscheiden, ob verfälschte Erinnerungsbilder der Wahrheit entsprechend richtig gestellt werden können und ob der Zeuge MB hierzu in der Lage war. Zur Beurteilung der Aussage eines mindestens zur Tatzeit von der Norm abweichenden Jugendlichen musste sich das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch ohne besonderen Bewelsamtrag eines Sachverständigen bedienen \BGHSt 2, 164; 3, 52).
Auf der Aussage des jugendlichen Zeugen beruht das. Urteil im Fall MED mindestens hinsichtlich des Schuld- fi
umfangs.
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen, der Fall Ss, dessentwegen ebenfalls das Hauptverfahren gegen Jen Angeklagten eröffret worden ist, hätte nicht abgetrennt werden dürfen und dem Angeklagten sei nach Verkündung des Abtrennungf beschlusses nicht mehr das Wort gegeben worden, braucht richtf
näher eingegangen zu werden, da die Abtrennung nur den Gesemtstrafausspruch beeinflusst haben kann. Da aber das Urteil im Falı MB ohnehin aufgenoben wird und Jamit auch der Gesamtstrafausspruch wegfäll.t, hat der Angeklagie in der neuen Hauptverhandlurg Gelegenheit zu heantragen. dass der Fall SED wieder mit diescm Verfahren verbunden wirä, Es ist aber darauf hinzuweisen, dass es im pflichtmässigen Ermessen des erkennenden Gerichts steht, in jeder Lage des Verfahrens Abtrennungs-- unä Verbinäungsbeschlüsse zu erlassen.
II. Sachrüge.
Auch in sachlich-rechtlicher Beziehung bestehen durchgreifende Bedenken im Falle MB: Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts ist dem Angeklagten mındestens im dritten und vierten Einzelakt der fortgesetzien Handlung die Verführung des Jungen zur Unzucht nicht gelun- ‚gen. Bei beiden Gelegenheiten entsprach MB richt dem Ansinnen des Angeklagten, sondern forderte ihn mit Erfolg auf, von ihm abzulassen, und lief in einem Falle weg. Mındestens bei diesen beiden Einzelhandlungen wird die Stra? kammer zu erörtern haben, ob es nicht beim Versuch des Verbrechens gegen § 175 a StGB geblieben ist, Da die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Verfehlungen gegen Min als fortgesetzte Handlung beurteilt hat, bedarf der Schuldumfang neuer Feststellung,
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Soweit dar Angeklagte im Falle HB verurteiis; words ist, ist die Revision offensichtlich wübegründes. Auch 1% diesem Falle ist die Annahme einer forigesctsten Hanaliig nicht zu beanstanden. Richtig ist auch dis Annahme seinständiger Handlungen, soweit es sich im mehrere Verleiste handelt.
Dr.Moericke Dr.Dotterweich Tr.Arndt Dr.Schalscha Menges