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BGH Entscheidung vom 24.06.1955 – 1 StR 389/55

1. Strafsenat

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2247 015 ı_StR. 389/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Kurt S mmiii> cu: ri. sevoren am ED 1910 in su, zur Zeit in dieser sa-

che in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. NMannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter.

Bundesanwalt Dr; > ale Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dJustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revieion des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 24. Juni 1955, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben unä die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

gründe§

Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine mit der Revision nur gegen die Verurteilung wegen Totschlags erhobene Sachbeschweräds hat Erfolg-

Das Schwurgericht legt dar:

1. Der Angeklagte hat als Hil’dskapo im Konzentrationslager Gusen II (Oberösterreich) etwa Ende Mai/Anfeng Juni 1944 gemeinschaftlich mit anderen Aufsehern einen russischen Häftling, der beim Appell nach einem Schichtwechsel fehlte, auf die Anweisung eines anwesenden SS-Führers, ihn zu züchtigen, mit einem Holzstück so mißhandelt, daß er wie leblos am Boden liegen blieb. Der Gefangene wurde in den Waschraum des Lagers getragen, "um von hier, wie üblich, in das Krematorium geschafft zu werden". Ob er schon an Ort und Stelle, auf dem Transport oder erst im Lager gestorben ist, konnte das Schwurgericht nicht feststellen; für sicher hält es, daß er den Folgen der schweren Mißhandlungen alsbald erlag.

wie die näheren Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung ergeben, hat das Schwurgericht seine Annahme von dem Tode des Gefangenen auf das Zeugnis des französischen Polizeibeamten BD gegründet, der selbst Lagerhäftling und Augenzeuge des Vorfalles war, unä der den Angeklagten auch einwandfrei wiedererkannt hat. Dessen in dem Urteil mitgeteilte Angaben tragen jedoch die von dem Schwurgericht daraus gezogenen

Schlußfolgerungen nicht: I ] hat nämlich nicht beobachtet, daß der Gefangene bereits tot war, als man ihn wegschaffte: Das Schwurgericht folgert aber: Nach den Erfahrungen des Zeugen

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sei bei äem Zustand des Mißhandelten, der kein Lebenszeichen ; von sich gab, mit seinem Ableben in Kürze zu rechnen gewesen; hinzukomme, daß am nächsten Tage unter den Lagerhäftlingen > davon gesprochen wurde, der Russe sei in den Waschraum gebracht worden; die in solchen Lagergesprächen erörterten Nachrichten hätten - ebenfalls nach den Erfahrungen des Zeugen - zweifelsfrei zugetroffen; in den Waschraum seien "nach derartigen Vorfällen nur Gefangene gebracht" worden, die entweder bereits tot waren oder "im Sterben lagen"; sie seien von hier aus in das Xrematorium geschafft worden. Aus alledem meint das Schwurgericht, schließen zu können, der russische Häftling sei entweder sofort am Tatort oder kurz nach dem Abtransport seinen Verletzungen erlegen. Diese Gedankenkette ist nicht völlig lückenlos und widerspruchsfrei. Auch unter den besonderen Umständen der früheren Konzentrationslager ist es zunächst . nicht unbedenklich, den Tod eines Lagerinsassen auf Grund von Gesprächen, die unter den Häftlingen darüber geführt wurden, als erwiesen anzusehen. Wenn es sich auch hier nicht um allgemeine Lagergerüchte, sondern um Gespräche über ein ganz bestimmtes, im Lager vorgekommenes Einzelereignis handelt, so lehrt doch die Erfahrung, daß selbst solche Gespräche mit Vorsicht zu werten sind, da in ein von einem gemeinsamen Schicksal erfaßten Kreis von Menschen, zumal unter Verhältnissen wie hier, der wahre Sachverhalt nicht selten aufgebauscht oder sonstwie entstellt wird. Selbst wenn aber Lagergespräche unter Häftlingen als die zuverlässige Nachrichtenquelle gelten könnten, als die sie das Schwurgericht angesehen hat, wäre dadurch allenfalle erwiesen, daß der mißhandelte Russe in den Waschraum verbracht worden war; indessen ist dadurch nicht ohne weiteres der Schluß auf seinen Tod gerechtfertigt.’ Denn in den Waschraum wurden, wie das Schwurgericht feststellt, auch Gefangene gebracht, die im Sterben lagen, die also noch lebten. Gerade diese Möglichkeit hat das Schwurgericht aber für den mißhandel“ ten Russen nicht ausgeschlossen. Daß dieser im Waschraum gest!

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ben wäre oder aber, daß er noch lebend ins Krematorium ge-

schafft und dort verbrannt worden wäre, hat das Schwur-

gericht nicht festgestellt. Die auf "Erfahrungen!" gestützte Annahme des Zeugen Bw daß bei dem Zustand des wie leblos daliegenden Mißhandelten mit seinem Ableben in Kürze zu rechnen gewesen sei, kann als ausreichend sichere Beweisgrundlage für den Tod des Häftlings nicht anerkannt werden, vielmehr nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür begründen. Es ist auch nicht festgestellt, daß der Tod des Häftlings, wenn auch nicht standesamtlich beurkundet, so doch in irgendeiner Häftlingskartei erfaßt und festgehal-

ten worden wäre. Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand

haben.

2. Was die Revision im übrigen gegen das Urteil einwendet, greift nicht durch. Sowohl daß der Angeklagte sich der möglichen tödlichen Wirkung der gemeinsam geführten Schläge bewußt war, wie daß er diesen möglichen Erfolg billigte, hat das Schwurgericht einwandfrei festgestellt; desgleichen, daß für ihn irgendeine Notstands- oder Nöti- Fr gungslage, geschweige denn ein Rechtfertigungsgrund nicht - auch nicht vermeintlich — gegeben war. Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils 1äßt dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler sonst nicht erkennen.

Summen - . Q

. DS EEE

3. In der neuen Hauptverhanädlung wird das Landgericht, falls es den Tod des Häftlings nicht einwandfrei feststellen kann, zu prüfen haben, ob der Angeklagte des versuchten Totschlags schuldig zu sprechen ist, wobei es rechtlich

durchaus möglich ist, daß die Verurteilung nur wegen Versuchs auf die Strafhöhe ohne Einfluß bleibt,

Dr, Peetz "Mantel Martin

Dr, Mannzen Dr. Hengsberger