Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.06.1955 – 4 StR 195/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2,
4 StR 195/55 | 2241 062
In Namen des Volxıxv3 In der StraZsache
gegen
den Buchbindermeister Otto 7 EEE. au: ce SCHE EEE, Geboren am EEE 1900 in 11: CUEREEEEERD,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen 'Unterschlagung u. as
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Benatspräsident Güde
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Zundesrichter Dr. Seibert j Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kir
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter UM
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Februar 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
sSrüinde,
ver Angeklagte ist unter. Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Seine Revision rüst Verletzung des sachlichen Rechts, Sie ist unbegründet.
1} Kit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der dem Angeklagten von Frau OB» ausgehändigte Betrag von 300 DM eine für diesen fremde Sache war. Nach den Feststellungen des Tatrichters hatte der Angeklagte Frau Oi» GEEEEE Gen Vorschlag gemacht, gemeinsam mit dieser einen MNarkthandel zu beginnen. Sie war hiermit einverstanden und händigte dem Angeklagten zu diesem Zweck die genannte Summe aus. Er verwendete jedoch das Geld für sich. Der Tatrichter geht erkennbar davon aus, daß bei der Übergabe des Geldes eine Einigung über dessen Eigentumsübergang auf den Angeklagten nicht stattgefunden hat, insbesondere ein Wille, zigentum zu übertragen, auf seiten der Frau Onicht vorhanden war, so daß das Geld eine für den Angeklagten fremde Sache blieb. Hierbei tritt ein. Rechtsfehler nicht zutage, Auch der Umstand, daß der Handel gemeinsam betrieben werden sollte - die Ausführungen der Revision, daß der Angeklagte "Träger" des zu errichtenden karkthandels sein sollte, stehen mit den Urteilsfeststellungen nicht im Einklang -, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Auch in einem solchen Falle ist es keineswegs naheliegend, geschweige denn zwingend, daß Frau On, 215 selägeberin den Willen hatte, auf den Angeklagten, der lediglich auf seinen Arbeitsverdienst angewiesen war, Eigentum zu übertragen. Übrigens würen auch im Falle der Übertragung des Hiteigentuns am Geld auf den Angexzla;;ten, die bei gemeinschaftlichem Handel
allenfals in Zetracht käme. die Voraussetzungen der Unterscilagung gegeben.
2) Auch in dem weiteren, dem Angexilasten zur Last gelegten Falle der Unterschlagung hat das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum angenommen, daß das Geld für den Angeklagten eine fremde Sache war. Nach den Feststellungen des Urteils entschloß sich der Angeklagte, einen ihm zuvor von Freu VE Geschenkten üantel deren Tochter WJalli zum Geburtstag zu schenken. Die Kosten der Änderung sollte “alli OB selbst bezahlen. Sie gab ihm als Anzahlung für den öchneiderlohn einen Betrag von 20 Dii, den dieser bei Überbringen des lantels dem Schneider aushändigen sollte, Der “ngeklagte brachte zwar den Gantel zum Schneider, behiett jedoch das Geld ‘für sich und gab es für eigene Zwecke aus. Auch hier ist das Gericht ersichtlich davon ausgegangen, daß eine Übertragung des Kigentums am Geld nicht stattgefunden hat.
Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß, wenn der Empfänger einen bestimmten Geldbetrag an einen Dritten lediglich abliefern, also Bote sein soll, das Geld nach dem Willen des Gebers grundsätzlich in seinen
“ Eigentum bleiben soll (Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 1952, S 188; Kohlrausch-Lange, StGB 39.
und 40. Aufl 1950, § 246 Anm 1). Die Ausführungen der Revision, daß der Angeklagte der Auftraggeber des Schneiders gewesen sei und Walli OB nach den getroffenen Vereinbarungen dem Angeklasten den Lohn für die Änderung, den dieser an den Schneider habe zahlen müssen, erstatten sollte, finden in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.
3) Die für beide Fälle von der Revision aufgestellte Behauptung, daa Treu OP durch Fortsetzung des ehe-
ähnlichen Verhältnisses nachträglich im eigenen Namen und in den ihrer Tochter die abredewidrige Verwendung des Geldes genehmigt habe ist neu und daher für das Revisionsgericht unbeachtlich; sie wäre auch unerheblich, weil die nachträgliche Zustimmung zu Verfügungen nicht mit Wirkung für das Strafrecht eine einmal begründete Rechtswidrigkeit ausschließen kann.
4) Das Gericht hat auch das Bewußtsein des Angeklagten, daß es sich um fremdes Geld handelt, festgestellt. Auch im übrigen lässt das Urteil einen Rechtsirrtum im Schuldspruch nicht erkennen.
5) Der Strafausspruch gibt ebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß. Daß dem Angexlagten die Begehung seiner Taten durch Frau EEE unä deren Tochter sehr leicht gemacht worden ist, hat das Gericht ausdrücklich mildernd berücksichtigt. Eine Notwendigkeit, die Tatsache, daß der Angeklagte den änderungsbedürftigen Mantel der Tochter #Yalli geschenkt hatte, mildernd zu berücksichtigen, war für das Gericht nicht gegeben. Eier entschied das freie Ermessen des Tatrichters. Im übrigen unterliegt
I un l
die Angemesscnheit der !iöhe der Einsatzstrafe niclt der. Nachprüfung des Revisionsgerichts. Zincn Rechtsirrtum bei ihrer Eewessung ergibt das Urteil nicht,
Güde Krumme Sseibert
Lang-Hinrichsen Haager