Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.06.1955 – 4 StR 163/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2241 055
4_StR 163/55
Im Namen des vVolkesz
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Peter H mer aus Em -Heiiiip. geboren
am 1908 in Leu
wegen einfachen Bankrotts u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Keim
als Vertreter der Bundesanwaltscheft,
Justizangestellter Zu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Januar 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung von der Anklage wegen Untreue, Betrug und Gläubigerbegünstigung in je einem Falle -— wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts und wegen Betrugs in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Konaten Gefängnis verurteilt.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision, die nicht näher ausgeführt ist, hat keinen Erfolg.
Auf die Sachbeschwerde hat das Revisionsgericht geprüft, ob die Strafkammer auf den festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat, Dabei hat sich kein Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte. Einer Erklärung bedarf dies nur in folgendem Umfange:
1) Übermäßiger Aufwand:
Gegen den Angeklagten, der seit dem 1. Oktober 1949 unter der Firma "HERGO, Peter HAB, Groß- und Einzelhandel" ein am 7. Juni 1950 in das Handelsregister des Amtsgerichts Essen eingetragenes Textilgeschäft betrieb, wurde am 25. November 1950 der Konkurs eröffnet, nachdem er bereits Anfang Juni 1950 scine Zahlungen eingestellt hatte. Das Landgericht hat entgegen der Einlassung des Angeklagten, er habe dem Geschäft monatlich nur 1000 - 1200 DU für eich entnommen, in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Angeklagte im ersten Geschäftsjahr für seine Privatzwecke 30 000 DM verbraucht hat, obwahl er bei dem Umfang und der
Leistungsfähigkeit des Geschäfts höchstens 9 000 DM hätte hierfür aufwenden dürfen. Die daraus zutreifend gezogene Schlußfolgerung, daß dieser Aufwand zu dem tatsächlich vorhandenen Vermögen in keinem angemessenen Verhältnis mehr gestanden habe, rechtfertigt, da auch zur inneren Tatseite die erforderlichen Feststellungen getroffen’ sind, die Verurteilung wegen eines Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Ziff 1 KO.
2) Nicht, oränungsgemäße Führung von Handelsbücherns
Der Angeklagte, der als Vollkaufmann nach §§ 39 ff HGB zur Führung von Handelsbüichern und zur Aufstellung von Bilan zen verpflichtet war, verbuchte äie Geschäftsvorgänge, Soweit er sie überhaupt schriftlich niederlegte, in Form von Bleistiftaufzeichnungen in einem amerikanischen Journal, Ein- und Ausgaben wurden täglich auf Postkarten zusammenge- I stellt, die Privatentnahmen wurden nicht aufgezeichnet, einef Eröffnungsbilanz nicht erstellt. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, daß die Buchführung auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß eine Lieferfirma mangelhaft Rechnung legte, hinsichtlich der Aufzeichnung der übrigen Geschäftsvorgänge völlig ungeordnet war und daher keine Übersicht über die Geschäftsvorgänge zuließ., Insbesondere stellt es keine ordnungsgemäße Buchführung dar, wenn lose Zettel wie Postkarten zur Vornahme von Eintragungen benutzt werden, da das Gesetz die Führung von Büchern vorschreibt (R6GSt 50,131): Daß der 46jährige Angeklagte, der nach Erlangung der mittleren Reife eine kaufmännische Lehre durchgemacht hatte und seit dem Jahre 1937 als selbständiger Kaufmann tätig war, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung kannte und sich bewußt war. daß seine mindcrjährige Hilfskraft dieser Aufgeb®
nicht gewachsen war, und daß durch die unordentliche Buchführung die Übersicht über den Vermögensstand verhindert wurde, 1&ä8t sich aus dem Urleilszusammenhang entnehmen, insbesondere ergibt sich die Überzeugung des Gerichts aus der ausdrücklichen Hervorhebung, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Damit sind der äußere und der innere Tatbestand eines Vergehens nach § 240 Abs 1 Ziff 3 KO insoweit dargetan, als die Geschäftsbücher des Angeklagten zumindest
bis zum Zeitpunkt der Zahlungseinstellung unordentlich geführt waren, da sie keine Übersicht über den Vermögensstand gewährten. Daß der Angeklagte nicht noch außerdem wegen Untellassung der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz nach
§ 240 Abs 1 Ziff 4 KO verurteilt wurde (RGSt 28, 428), beschwert ihn nicht. Die Annahme von Tatmehrheit bei
einem Zusammentreffen der Vergehen nach § 240 Abs 1 Ziff 1 und Ziff 3 KO entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(BGHSt 1, 186 /190-1957):
3) Betrug: Die Verurteilung wegen eines Betrugs zum Nachteil des Lieferanten Peter WEB begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Angeklagte bezog von ihm seit Anfang des Jahres 1950 Kormissionswaren. Im August erhielt er von NEW auf seine Bitten zur Einlösung fälliger Wechsel ein Darlehen von 4 000 DM. Dabei hatte der Angeklagte als Grund für seine wirtschaftliche Bedrängnis der Wahrheit zuwider auf den schlechten Eingang seiner Außenstände hingewiesen. In Wirklichkeit hatte er zu diesem Zeitpunkt einer Lieferfirma, der PIE Cummiwerke GmbH, sämtliche guten Forderungen aus Warenlieferungen und “eine Provieionsforderung von
5 000 DH abgetreten und seinen Personenwagen zur Sicherung übereignet. Damit waren nach den Urteilsfeststellungen seine gesamten guten Außenstände abgetreten und er wer seines Geschäftsvernögens entblößt, Privatvermögen besaß er offensichtlich nicht. Das Landgericht hat in rechtlicher Hinsicht angenommen, daß er auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und dem Lieferanten HM bestanden habe, zur Offenbarung seiner wahren Vermögenslage verpflichtet gewesen sei, wenn er neben der laufenden Kreditgewährung aus den Kommissionsgeschäften noch außerdem Barmittel darlehensweise erbat. Ferner habe er durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache getäuscht, indem er lediglich den schlechten Zahlungseingang als Grund einer vorübergehenden finanziellen Bedrängnis angegeben habe. Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten ergibt, daß er mit dem Hinweis auf den schlechten Eingang von Außenständen als alleinigen Grund für seine Zahlungsschwierigkeiten der Wahrheit zuwider den Eindruck erweckte, daß seine allgemeine wirtschaftliche Lage der Rückzahlung
des Darlehens nicht entgegenstehe (BGH NIW 54, 1414 Nr 16). Es handelt sich somit um eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, so daß es nicht noch der Heranziehung der Grundsätze bedarf, wie sie die Rechtsprechung für den Fall eines bloßen Verschweigens und wie sie das Landgericht zusätzlich verwertet hat (RGSt 70, 152). Da die übrigen Merkmale des äußeren Tatbestandes und auch der innere Tatbestand aus dem Urteil zu entnehmen eind, hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen Betrugs verurteilt,
Fam
Die Ausführungen zur Strafzumessung si::d ebenfalls nicht zu beanstanden Die Kevision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Güde Krumme Seibert
Lang-Hinrichsen Haager