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BGH Beschluss vom 21.06.1955 – 5 StR 1/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen ääües Volkes

In der Strafsache <Igg Ogc

gegen

den Kaufmann Walter I um zus TED , geboren am EEE '904 ir CE,

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1955, an der tei..;enommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichtier Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanws!: NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB

als Ürtundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten I wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.0ktober 1955 gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch bleiben bestehen,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 und über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Darüber hinaus wirä die Revision verworfen.

-— Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte TEE hatte zusammen mit dem Angeklagten StB (dessen Revision der Senat durch Beschluß vom 31.März 1955 als offensichtlich unbegründet verworfen hat) ein Fuhrunternehmen in Form einer offenen Handelsgesellschaft gegründet. Damit hofften beide im Rheinland große Gewinne zu erzielen. An dem Unternehmen beteiligte sich der Rentner FW still mit einer baren #inlage von 6000 M gegen eine feste Gewinnbeteiligung.

Es wurde ausdrücklich vereinbart, daß Stil üer eine gutgehende Schweinemästerei betrieb) "mit seinem gesamten Hab und Gut" dem FB für dessen Einlage in voller Höhe haften solle. Außerdem wurde dem FlBein Lastkraftwagen "Skoda" zur Sicherung übereignet. Die Einlage wurde u.a. zum Kauf eines Anhängers verwendet.

Jenige Tage später erwies das Unternehmen sich als völliger Fehlschlag, weil sich herausstellte, daß die erwarteten Aufträge ausbleiben würden. ICE wollte aus dem Zusammenbruch einen Lastkraftwagen für sich retten; StB wollte das von ihm in das Unternehmen gesteckte Geld zurüclihaben und vor allem auch aus der Haftung

gegenüber FÜ herauskommen. LE una SteHRD

vereinbarten demgemäß, daß Stühmer austreten und dabei außer einem von Da eingebrachten 1,5-t-Opel-Blitz-Lastwagen auch den vom Gelde des FgWzckauften Anhänger erhalten solle. Im übrigen sollte das Unternehmen "mit allen Aktiven und Passiven" auf I übergehen, wenn dieser den TB bewegen könnte, St aus der Haftung für die 6000 '“ zu entlassen. Darauf ließ TB sich ein, weil ihm außer dem Skoda-Lastwagen "als zusätzliche Sicherheit!!' nunmehr noch ein Wohnwagen "übereignet" wurde. Dabei verschwiegen die Angeklagten ihm geflissentlich und verabredeter::aßen, welche Bewandtnis es mit diesem Wohnwagen hatte. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die erhofften Fuhraufträge im Rheinland nicht zu erhalten waren,

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hatte nämlich der Fahrer PuiilBauf der Rückreise nach Hamburg den Wohnwagen in Tssen für 1000 M "versetzt". Davon hatte cr bei seiner Rückkehr nur noch 550 MM, die er Stw:ab. Teder St noch ID peabsichtigten, den Tagen auszulösen. Sie zeigten PulEB wegen "Djebstahls" an, waren sich aber klar darüber, daß der Wagen "wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht ohne Prozeß" zurückzubeikiomken war.

Die Straikammer hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt, und zwar I EEE zu sechs, StB zu neun lionaten Gefängnis. Sie erblickt die Täuschung darin, daß FW immer noch "sowohl an das im Rheinland florierende Unternehmen als auch an das uneingeschränkte Eigentum an dem Wohnwagen glaubte", und daß beide Angeklagten ihn bewußt in diesem irrigen Glauben ließen. Die Vermögensverfügung erblickt das Landgericht darin, daß FW dien Angeklagten SW aus der Haftung entließ. Strafaussetzung zur Bewährung ist dem Angeklagten ICE richt bewilligt worden, weil ihm innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits zweimal Strafaussetzungen zur Bewährung gewährt worden sind,

Die Revision des Angeklagten EEE rüsgt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nicht mit Hilfe eines Sachverständigen den Verkehrswert des Skoda-Wagens ermittelt habe. Diese Rüge ist unbegründet, Es ist weder vorretragen worden noch sonst ersichtlich, warum :sich dem Landgericht eine solche Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen. Das Urteil stellt fest, daß Ste den Wagen für 2600 }i gekauft hatte, daß es sich um ein sehr altes Fahrzeug handelte, und daß nach den eigenen Angaben der Angeklasten der Preis nur deshalb gerechtfertigt war, weil der Wagen eine gute Bereifung hatte. Die Annahme, daß

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dieser Wagen, selbst wenn sein "ert höher war, für sich allein eine so gute Sicherheit bot, daß andere Sicherungen daneben gar lieinc Rolle mehr spielten, lag völlig fern. FEB hatte sich von vornherein nicht mit der Übereignung des Skoda-agens begnügt, sondern entscheidenden Wert auf die persönliche Haftung StB; gelegt. Dieses sein Verlangen muß auch den Angeklagten eingeleuchtet haben, denn sie sind darauf eingegangen. Sie habcn auch später nicht versucht, TBB von dem ausreichenden Wert des Wagens zu überzeugen, sondern haben eine Täuschung für erforderlich gehalten. Unter diesen Umständen wies nichts darauf hin, daß der Tagen einen wesentlich höheren als den vom Landgericht angenommenen Wert haben könnte. Deshalb drängten sich keine ;rmittlungen in dieser Richtung auf.

2. "Tas die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Ihre Ausführungen leiden daran, daß sie sich nicht an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen halten. Auch die Strefzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

3. Rechtlichen Bedenken unterliegt das angefochtene Urteil nur insoweit, als es die Anwendbarkeit des ° 3 StFG 1954 verneint. Die Strafkammer führt aus, es lägen "keinerlei Anhaltspunkte! dafür vor, deß ICE sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Das läßt sich aber nach den eigenen Feststellungen der Strafkammer nicht sagen. Das Urteil stellt eine Reihe von Umständen fest, denen sehr wohl Anhaltspunkte für eine unverschuldete Notlage Lewandowskis entnommen werden können.

ICE n2t seine kaufmännische Lehre mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. Fr hat sodann eine Vertretung übernommen und sich schließlich als Holzhändler in Bromberg selbständig gemacht. 1945 übernahm er nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst in Hamburg das Roden von Stubben und

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brachte es dadurch zu einem Behelfsheim. "Nach der währungsreforn, als mit dem Stubbengeschäft nichts mehr anzufangen "or, eing ICEEEEEEED wieder zum Holzhandel über, 1950 erlitt er in diesem Geschäft unerwartet große Verluste, so daß er es 1952 aufgeben mußte. Tr versuchte sich danach im Schrotthandel, aber auch damit hatte er wenig Srfolg. Schließlich bot sich ihm 1953 eine Möglichkeit, zu Verwandten nach Kanada auszuwandern. Er gab deshalb den Schrotthandel wieder auf. Wider alles Erwarten scheiterte der iuswanderungsplan schließlich daran, daß

bei der ärztlichen Untersuchung des Angeklagten sich in

der Lunge ein Befund ergeben hatte, der ihn als Auswanderer ungeeignet erscheinen ließ. IB, der auf diese Weise abermals vor dem Nichts stand, mußte versuchen, irgend etwas anzufangen, um den Lebensunterhalt für seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder von 12 und 16 Jahren) zu beschaffen. Von einem Bekannten hatte er erfahren, daß im Rheinland

und der Pfalz durch den Bau von Flugplätzen, Kasernen und Straßen für Fuhrunternehner gute Verdienstmöglichkeiten vorhanden sein sollten." So kam es zur Gründung des Fuhrunternehnens.

Diese Feststellungen des Landgerichts zeigen zunächst, daR LE sich stets mit besonderer Tatkraft und deshalb im allgemeinen auch mit Erfolg bemüht hat, seinen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen. Daß er seinen Beruf als Holzhändler in Bromberg verlor, war eine offensichtliche und unmittelbare Folge der Kriegsereignisse. Daß "nach der Währungsreform mit. dem Stubbengeschäft nichts mehr anzufangen war", war eine cbenso offensichtliche und unmittelbare Folge der. Nachkriegsereignisse. Die Verluste im Holzgeschäft 1950 bezeichnet das Landgericht als unerwartet; es liegt nahe, daß sie unverschuldet waren und ebenfalls noch mit den Nachkriegsereignissen. zusammenhängen. Auch der Mißerfolg im Schrotthandel kann eine unverschuldete Nachkriegsfolge gewesen sein.

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Dem Senat ist aus zahlreichen Strafverfahren bekannt, daß gerade im Schrotthandel ein scharfer Wettbewerb von solchen Händlern besteht, die nicht vor Straftaten zurückschrecken, Das ist in diesem Umfange eine Nachkriegserscheinung. Wenn jemand, der bis 1953 in Deutschland immer wieder Arbeit gefunden hat, jetzt Auswanderungspläne faßt, so liegt es besonders nahe, seine Lage als eine Nachkriegsfolge zu betrachten. Schließlich ist auch der Umstand, der den unmittelbaren Anlaß zu der Tat gab, eine ausgesprochene Nachkriegserscheinung: es handelte sich um militärische Bauten der Besatzungsmacht, bei denen gerade dieser Eigenart wegen eine Konjunktur plötzlich einsetzte und ebenso plötzlich wieder fortfiel. Dieser Rückschlag kam für den Angeklagten, wie ausdrücklich festgestellt, unerwartet; allem Anschein nach war er für ihn auch unvorhersehbar. Deshalb legen die bisherigen Feststellungen es nahe, daß der Angeklagte den Betrug begangen hat, weil er sich infolge von Kriegs-und Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage befand. Der Betrug war dazu bestimmt, ihm das Unternehmen mit wenigstens einem Lastwagen und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erhalten.

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Unter Berücksichtigung dieser Hinweise wird die Strafkammer nochmals zu prüfen haben, ob auf die Tat des TEE nicht äoch § 3 StFG 1954 anzuwenden ist. Bejahendenfalls wäre das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .

Dr.Rotberg Sarstedt Siemer Schnitt Börker