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BGH Entscheidung vom 18.06.1955 – 4 StR 165/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in damen des Vol In der Strafsache zemen den Landwirt Heinrich R —g wegen Weineids

hat der 4:

Da en n \r = PR ee) z Fi 3 Sitzung vom 18. Juni 1955. an der

Senatspräsident Dr. Sroß als Vorsitzender Bundesrichter Xrumne Bundesrichter Dr, _ngels Bundes zichter Dr, Hülle Runiesrichter Martin als beisitzende Richter, kerichtsassessor Dr. ED sis Vertreter der Bundesanwal schaft, hHilfsarbeiter im nittleren Justizdienst REED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:

Auf

die Revision des Angeklagten wird

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sus WB 7:15 IB.

des Landgerichts in Detmela vom 15, Januar 1955 mis den Feststellungen au gehoben unä dle Saehe zur neuen und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das „anögericht zurückverwleseils

Ton Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer defäöngnisstrafe verurteilt werden, weil er in dem bür-. gerlichen Rechtsstreit seines Pächters Te ::;.n ihn wegen Schadensersatzes für den unberechtigten Verkauf einer von FT nit sisenen Mitteln erworbenen Kuh bewusst wahrheitsvwidrig beschworen habe, er habe TB 750 Di für den Ankauf der Kuh gegeben, Seine kevision. die Verletzung der 85 244, 261 StPO und des

sachlichen Strafrechts rügt. hat im Irgebnis Erfolg,

Der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht

ist, soweit er die Feststellung des äusseren Tatbestandes des Neineids ' betrifft, nicht oränungsmässig begriündet, weil keine Beweismittel bezeichnet sind. deren

sich der Tatrichter zur Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168). Das Vorbringen der Revision, das Landgericht hätte dem Zeugen KW och weitere bestimrte Tragen vorlegen müssen, ist unbeachtlich, weil das Aevisionsgericht nicht prüfen kann, welche Fragen an die vernomnenen Zeugen in der Hauptverhandlung im einzelnen gestellt worden sind, Aus den Urteilsgründen ergibt sich überdies, dass der erwähnte Zeuge nach dem

Sinn seiner Äusserung, TEE Hab= lic Kuh bezahlt, gefragt worden ist und darüber eine Erklärung abgegeben hat, die dem latrichter unglaubwürdig

erschien.

Das Landgericht hat es "insbesondere durch die glaubwürdige, eidliche Aussage des Zeugen Tu &

für nachgewiesen erachtet, de

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\ aus seinen sicher nachgewiesenen Zinaahmen nocı war Ya3* Asc Anrleont 7 . „240 IMananhiacn vn Zeit des Ankaufs der Kuh nahnhafte berschüsse sehahtr

Ss haben werde. die

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möglichten, so handelt es sich hierbei ersic! i

benserfahrung beruhen und die innere Glaubwürdigkeit e e darlegen sollen. „Zines weiteren Aacızei ses. dass Solche perschis satsächlich vorbanden wa-

se ren. bedurfte es daher nicht, Der Tatrichter war Iber-

schenkte, ar hat h seine Überzeuzung Auf die

b serindet und zahlreiche 5 e

3 ! ' Se On & | besonders das eigene Verhalten des Angeklagten inner- $ halb und ausserhalb des Zivilprezesses sowie Zen

s FB 5:1 der Auseinandersetzung nach Seendigung des Fachtverhältnisses DeraRBerDEn" und in etzlich einwandfreier Weise gewürdigt. Der

asere Tatbestand des Keinsids ist damit rTechtsbe-

Dagegen bestehen durchgreifende Belenken segen

die Ausführungen zur inneren atseite, Das Landgericht

ist dem dachverständigengutachten nicht zgelolgt, nach dei sich bei dem Angeklagten infolge seines Zornes Zegen \ TB (Faranoia) das Srinnerungsbiläd verschoben

haben könnte. Die dafür angegebenen Aründe mögen Tür

dis Beurteilung eines geistig gesungen

2 } z Y- 4 r Karat ei a ” Fe 1 NT lan en cn das sich in der Ausbildung geschlossener wahnsys

offenbart, dis Persönlichkeit des xranken auf & i

e Angeklagten zur Überprüfung seines Geüächtnisse c

ber 7 cffengelassene Möglichkeit, dass die falsche Aussage

des Angeklagten auf einer geistigen „rkrankung

nicht ausschliessen.

Das in dem angefochtenen Urteil Hervorgzeno in allgemeinen überraschend gute Jed e

xlagten steht einer krankhafte:

BERneEERE von bestlmiten, Für den Besc! Fi fektbetonten Vorgängen ebenfalls aicht

Eu \ an nasnh

ist auch nicht ersichtlich, ob sich Gas

[u D- s Beweis des Schuldbsrusst

asste Verhalten bel der Soliz

& ıschen Febieten aber unzerstärt 18 Der Hinweis auf die Föhe des Betrages, un den es c

be} htsstreit zing, und die Vorhsltungen. die

sage bildenden Vorfälle gehöre:

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beruha.

bene,

i tersbedingten, abartigen intwicklung des Angeklag sein, da eine solche regelmässig durch \Jeiisenwell . r Pr) Be Ps i 4

. ME IL nn etionsfählgsxeit, Jarunz

xt oder auch zeitlich nsheliegende

zu denen auch Cie den Gagenstand

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Nicht frei von Rechtsirrtun sinrd euch die Srwägunsen me li

mit denen das Landgericht die beschränkte syurechnungsfä_ higkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat begründet hat, Der Sachverständige hat nach den Urteilsgründen angenommen, dass XKritikvermögen und Urteilsfähigkeit des

Angeklagten durch senile Abbauvorgänge zelitten haben und

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seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen,

deshalb erheblich vermindert oder vielleicht sanz ausgeschlossen sei, Die Strafkammner hat dengegenüber die Snrechnungsunfähigkeit des Angeklagten auf Grund der Bekundung seines nicht sachvorständigen Bruders, der Beschwerdeführer sei geistig völlig normal und wisse Surchaus. was er wolle, sowie seines persönlichen Findrucks in der Hauptverhandlung verneint. Sodann hat es "mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass seine Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unerlaubte seiner

Tat zu handeln. erheblich vermindert war". Da die im Urteil mitgeteilten Darlegungen des Sachverständigen

aber keine Feststellungen enthalten, dass der Angexlagte wenigstens in beschränkten Maße fähiz war, gemäss seiner vorhandenen Einsicht zu handeln, und die Urteilsausführungen weder das Vorliegen einer paranoiden Erkrankung widerlegen noch erkennen lassen, dass der Yatrichter sich der möglichen Auswirkungen der vom Sachverständigen festgestellten Arteriosklerose des Angeklagten bewusst gewesen ist, entbehrt die Annahme einer nur verninder-

ten Zurechnungsfähigkeit der notwendigen tatsächlichen Grundlage,

Die erörterten Mängel, die - wie die kevision mit Recht geltend macht - sowohl Verstösse gegen di» Tichterliche Aufklärungspflicht als auch eine Verletzung des sachlichen sStrafrechts darstellen, nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Jrteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmenr - gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Sachrverlandisonevtachtens - erneut zu prüfen haben wird, ob der

Angeklagte seine Zidespflicht vorsätzlich verletzt hat, Groß Krumme Engels

Hülle Martin