Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 3 StR 217/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Mar | 2235 034
De N
Beschluss§
in der Privatklagesache
des Jchenn H ii aus VAREEEEERND
gegen
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wegen | Körperverletzung Usa.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 14. Juni 1955 be-
schlossen:
| Das Verfahren wird eingestellt. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Die dem Privatkläger und. dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen ' hat der Beschuldigte zu tragen,
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| Von der ‚Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage, ob das Privatklagerecht des Ehemanns der Verletzten insoweit fortbesteht, als der. Beschuldigte auch tateinheitlich wegen Körperverletzung verurteilt worden. ist, oder ob die verletzte Ehefrau das Verfahren jedenfalls insoweit übernehmen darf, hängt das Verfahren seit dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht
mehr ab. Selbst wenn der Privatkläger oder seine Ehefrau ig
das Verfahren in diesem Punkte an sich noch fortsetzen könnten, was der Senat hinsichtlich der Ehefrau im Falle
richterlicher Fristsetzung zwecks Übernahmeerklärung
und rechtzeitiger Erklärung dieser Übernahme anzunehmen
geneigt ist, müsste es alsbald eingestellt werden, weil
der Angeklagte nur zu 70 DM Geldstrafe verurteilt worden
ist und keine gesetzliche Ausnahme von der Straffreiheit
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entgegensteht (§ 2 Abs 2, 3 und § 11 Abs 1 StRX-1954). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens hat der Senat selbst demgemäss erkannt.
Auch die Kostenentscheidung hängt nicht von der Entscheidung der strittigen Rechtsfrage ab. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und abgesehen von der Frage des tateinheitiichen Zusanmmentreffens auch nicht diejenige wegen Körperverletr die Kostenentscheidung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, wenn das Straffreiheitsge-
setz nicht entgegenstünde, in den ersten beiden Punk-
ten rechtskräftig verurteilt worden wäre. Ob er auch wegen Körperverletzung rechtskräftig hätte verur-
teilt. werden können, kann für die Kostenentscheidung | dahinstehen, weil insoweit keine besonderen aussergericht tlichen Auslagen entstanden sind. Daher rechtfertigt es sich, dem Angeklagten auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen. Auslagen ganz aufzuerlogen (§ 19 Abs ı Satz 2 StEe 1954).
&lanzmann Koeniger ü Busch Jagusch | Dr. Wi efels.