Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 2 StR 54/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 54/55 2259 037
In Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Regierungsrat Hanns Pomw au: DEE, zeboren am EEE 1905 in sei,
wegen Betruges
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keiie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Hein als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung
im übrigen wegen Betruges zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, weil er in der Zeit vom 1. Mai 1949 bis 31. März 1950 zu Unrecht Trennungsentschädigung und erhöhtes wohnungsgeld im Gesamtbetrage von 2.704 DM bezogen habe Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu-
grunde§
Der Angeklagte war seit 1947 Regierungsrat des Landes Nordrhein-Westfalen. Er ist ledig und lebte mit seinen Angehörigen zusammen, die auf der Flucht aus Schlesien ihr gesamtes Vermögen verloren hatten. Seine Mutter war 1946 verstorben. Sein Vater war 7? Jahre alt und zunächst ohne Einkommen. Sein Bruder Günther studierte auf seine Kosten Medizin. Seine Schwester Ruth war erwerbsunfähig und führte den Haushalt, wähtend seine Schwester Elisabeth als Angestellte tätig war. Auf seinen Antrag erhielt er ab 1. März 1947 den höheren Wohnungsgeldzuschuss für Verheiratete, weil er einen eigenen Haushalt mit Angehörigen führte. Durch Erlass vom 30. Mai 1947 erhielt er auf seinen Antrag Trennungsentschädigung, weil er in Düsseldorf von seinem Haushalt in Wermelskirchen getrennt lebte. Am 1. Dezember 1949 bezog er in Düsseldorf eine Neubauwohnung, wofür er aus Mitteln der Trennungsentschädigung einen Abfindungsbetrag von 1.302 DM erhielt; die Trennungsentschädigung entfiel, doch bezog er weiterhin das erhöhte \Wohnungsgelä für Verheiratete.
Die Strafkammer nimmt einen Betrug an, weil der Angeklagte die seit Mai 1949 eingetretenen Veränderungen
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seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angezeigt hat, sodass die Behörde ihm die Trennungsentschädigung und
das erhöhte Wohnungsgeld zu Unrecht weitergezahlt habe, Bereits seit Mai 1948 gehörte sein Bruder nicht mehr zum gemeinsamen Haushalt und ernährte sich selbst. Sein Vater erhielt ab Ende April 1949 Versorgungsbezüge, und zwar zunächst 160 DM, ab 1. Januar 1950 280 DM brutto monatlich, dazu”im Dezember 1949 eine einmalige Beihilfe von 500 DM. Die Schwester Elisabeth war von Oktober 1947 bis Ende
Mai 1948 ohne Einkommen und verdiente von da an monatlich rund 150 DM netto. Die unversorgte Schwester Ruth führte weiterhin den gemeinsamen Haushalt.
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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts und Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung. Sie ist begründet.
I. Das Straffreiheitsgesetz (StFrG) 1954 ist nicht anwendbar. Eine Einstellung auf Grund dieses Gesetzes käme bei der Strafhöhe nur in Frage, wenn der Angeklagte die Tat begangen hat, weil er sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befand oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte (§ 3 StFrG). Der Angeklagte befand sich zur Zeit der Tat nicht in einer Notlage, denn er war seit 1947 als Regierungsrat lebenslänglicher Beamter, bezog zuletzt ein Gehalt von rund 670 DM und hatte sich bereits einen eigenen Kraftwagen angeschafft, mit dem er häufig Dienstreisen ausführte.Er hat die Tat auch nicht begangen, um der Not seiner Schwester Ruth abzuhelfen, sondern um sich Ersatz für die Beträge zu verschaffen, die er für seine Schwester aufgewandt hatte. Die Tat sollte nicht die Not der Schwester beseitigen, sondern die durch den Unterhalt seiner Schwester ihm entstandenen Kosten auf den Staat abwälzen. Das ist kein Fall des § 3 Stfrt6.
II. Der Angeklagte war durch seine Behörde angewiesen, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, die für die Gewährung des höheren Wohnungsgeldes massgebend waren oder auf die Weitergewährung der Trennungsentschädigung von Einfluss sein konnten, Er hat mehrere Veränderungen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Behörde nicht gemeldet. Dieses pflichtwidrige Verschweigen war eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 St@B. Diese Pflichtwidrigkeit ist als Betrug aber nur strafbar, wenn dadurch dem Dienstherrn ein Schaden entstanden ist und der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Ein Schaden des Dienstherrn ist nur dann entstanden, wenn er die Trennungsentschädigung und das höhere Wohnungsgeld bei Kenntnis der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse früher entziehen durfte und entzogen hätte. Das hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend festgestellt. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, nach welchen Grundsätzen das Ministerium Trennungsentschädigung und höheres Wohnungsgeld gewährte. Das Urteil gibt weder die massgebenden Verwaltungsvorschriften wieder noch enthält es Feststellungen über die damalige Verwaltungspraxis. Auf der Rückseite des Vordrucks für den Antrag auf Gewährung von Trennungsentschädigung vom 31. März 1947 stand zwar eine Anmerkung, dass diejenigen ledigen Beamten verheirateten Beamten gleichgestellt würden, die mit bestimmten Verwandten in häuslicher Gemeinschaft lebten und diesen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Wohnung und Unterhalt ganz oder zum überwiegenden Teil gewährten. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, ob diese Anmerkung die Rechtslage im Jahre 1947 richtig wiedergab, wie die Rechtslage und die Praxis in der entscheidenden Zeit (1. Mai 1949 bis
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31. Marz 1950) war und wann ledige Beamte den höheren “ohnungsgeldzuschuss für verheiratete Beamte erhielten, Das alles ist für die Frage entscheidend, ob die Zahlung früher eingestellt werden durfte und eingestellt worden wäre Ohne diese Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. ob die entsprechenden Folgerungen der Strafkammer fehlerfrei sind,
Das Landgericht hat auf einen Beweisamtrag des Angeklagten als wahr unterstellt, dass im Lande Nordrhein-Yestfalen jeder ledige Beamte verheirateten gleichgestellt werde, der für eine in seinem Haushalt mitlebende Schwester zu sorgen hatte, die erwerbsunfähig war und nicht von Dritten unterhalten wurde. Die Behandlung dieser Wahrunterstellung begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte in der fraglichen Zeit (1. Mai 1949 - 31. März 1950) nır noch verpflichtet war, zum Unterhalt seiner Schwester Ruth einen kleinen Zuschuß zu leisten Der Senat kann dem nicht zustimmen, denn mindestens bis Ende 1949 oblag dem Angeklagten die sittliche Verpflichtung, für den Interhalt der Schwester überwiegend zu sorgen. Die Verhältnisse seiner Schwester Elisabeth hatten sich nicht verändert; sie verdiente monatlich rund 150.- DM und konnte davon für ihre Schwester nur geringe Beträge abzweigen. Das gleiche gilt für den Bruder, der nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebte. Der Vater erhielt zwar monatlich 160.- DM brutto, war aber 71 Jahre alt, kränklich und hatte jahrelang kein Einkommen gehabt. Auch er konnte und mußte von seinen Einkommen nur einen geringen Zuschuß zu dem Unterhalt seiner erwachsenen Tochter Ruth beisteuern. Bis Ende 1949 war also der Angeklagte verpflichtet, zum überwiegenden Teil seine Schwester Ruth allein zu unterhalten.
Das Landgericht wird zu klären haben, ob nach den maßgebenden Bestimmungen oder der Verwaltungspraxis die überwiegende Unterhaltsgewährung dem vollen Jnterhalt gleichstand, wie es anscheinend 1947 bei der Trennungsentschädigung der Fall war. Es fehlt vor allem auch bisher jede Feststellung darüber, ob der Angeklagte seine Schwester zun überwiegenden Teil tatsächlich unterhalten hat. - In der Zeit von Januar bis März 1950 lagen die Verhältnisse anders. In dieser Zeit erhielt der Vater monatlich 280 DM brutto und war nunmehr fähig und verpflichtet, einen wesentlichen Teil des Unterhalts seiner Tochter Ruth zu tragen. Es bedarf jedoch der Klärung, ob der Angeklagte auch in dieser Zeit den Unterhalt für Ruth zum überwiegenden Teil aufgebracht hat und ob dazu eine sittliche Verpflichtung etwa deshalb noch bestand, weil er für eine Übergangszeit seinem Vater zunächst die Möglichkeit geben mußte oder wollte, seinen eigenen Nachholbedarf zu befriedigen. Auch wenn der Vater aus sonstigen Gründen den Zuschuß für den gemeinsamen Haushalt nicht sogleich erhöht hatte, mußte der An,eklagte weiterhin die Schwester unterstützen.
Der innere Tatbestand bedarf ebenfalls weiterer Klärung. Wenn der Angeklagte in der fraglichen Zeit seine Schwester Ruth ganz unterhielt, wird es besonderer Gründe für die Feststellung bedürfen, daß er sich dazu nicht sittlich verpflichtet gefühlt hat. Wenn er sich dazu verpflichtet fühlte, konnte er nach der Wahrunterstellung des Glaubens sein, dass ihm auch bei Anzeige der Veränderungen die höheren Bezüge weiter gezahlt wurden. Er hätte dann nicht die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das gleiche gälte, wenn er seine Schwester nur überwiegend unterhielt, sich dazu verpflichtet
fühlte, und die Verwaltungspraxis das einem vollen Unterhalt gleichstellte oder der Angeklagte hiervon ausging.
Die Verurteilung wegen Betruges kann daher nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt BR. Hoepner ist in Urlaub und daher an der Unterschrift verhindert.
Dr. Moericke
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