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BGH Entscheidung vom 11.06.1955 – 4 StR 751/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2997 032

In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

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wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 11. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. ıngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter,

Gerichtsassessor Dr als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur- +eil des Landgerichts in Bochum vom 8. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und "ıtbscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gsrüäinde]

Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten ist begründet.

Der Angeklagte hatte die Aufgabe, die von der FlÖZ- strecke kommenden Kohlenwagen en den Stapel (Blindschacht) und in den Förderkorb zu schieben. Nachdem er den Korb wieder mit einem Wagen beschickt und das Signal "Auf" gegeben hatte, schloss er das Stapeltor nicht, vor dem im Abstande von etwa einer Wagenlänge ein weiterer beladener Kohlenwagen stand. An der Bodenkante vor dem Schacht befindet sich ein Failriegel, der nach dem Beschicken des Korbes automatisch in Ruhestellung fällt und es in dieser Lage verhindert, dass ein Wagen über den Anschlas fahren und in den Schacht fallen kann. Als der Angeklagte einen äritten Wagen heranholte, stiess dieser suf den bereits wartenden Wagen auf, der sich auf ebener Strecke in Bewegung setzte, den Anschlag überrollßse und in den Schacht stürzte, Er schlug auf den inzwischen nach unten gefahrenen Förderkorb auf; dabei wurde ein im Korbe befindlicher Berg-

mann tödlich verletzt:

Die Strafkammer geht davon aus, dass der als Sicherung vorhandene, sonst zuverlässig funktionierende Pallriegel aus ungeklärter Ursache versagt habe. Sie macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er sich auf die Sicherung durch den Fallriegel verlassen und das Stapeltor nicht geschlossen habe, wenngleich seine Pflicht, dieses Tor zu schliessen, aus den Betriebsbestimmungen nicht unmittelbar abzuleiten sei:

Ob der Angeklagte unter den obwaltenden Umständen pflichtwidrig handelte, wenn er die Schliessung des

Stapeltors unterliess, kann unerörtert bleiben. Die Ur-

teilsfeststellungen ergeben nämlich nicht, dass er den Unfall als Folge dieser Unterlassung häbie voraussehen

müssen.

Die Strafkamner führt hierzu aus: Der Angeklagte habe sich nicht dabei beruhigen dürfen, dass noch eine andere Sicherung in Gestalt des Fallriegels vorhanden

war. Wenn mehrere Sicherungen vorhanden seien, SO dürfe

man nicht auf das Funktionieren der einen vertrauen, auch wenn im vorliegenden Falle diese speziell zum Halten der Wagen bestimmt sei; dern gerade deshalb seien mehrere

Sicherungen geschaffen, um Jeden Unfall auszuschliessen.

Diese Darlegung hält sich von Rechtsirrtum nicht

Es ist nämlich in der kechtsprechung anerkannt, dass es für den Täter, wenn er wegen Fahrlässigkeit bestraft werden soll, nicht nur voraussehbar sein muss, dass sein Verhalten günstigere Bedingungen für den rechtswidrigen Erfolg herbeiführt, sondern auch, dass dieser Srfolg unter den besonderen Umständen seiner Verwirklichung überhaupt möglich ist (vgl RGSt 41, 120, BER 4A StR 118/52 vom 16 10.52). Dass der Angeklagte sich hätie sagen können, es werde durch das Schliessen des Stapeltors eine zusätzliche Sicherung gegen den etwaigen Absturz eines Kohlenwagens geschaffen, genügt daher nicht, um gegen ihn den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu erheben, sofern er darauf vertrauen durfte, dass schon der Taliriegel

allein einen solchen Absturz mit Sicherheit verhindern

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-11/4-str-751-52#rd_7

werde Diese Möglichkeit aber wird durch die bisherigen Feststellungen offen gelassen. Die Strafkamner stellt nänlich fest. dass der nach Beschicken des Korbes aulo-

matisch in RKuhestellung fallende Riegel es in dieser Läa-

ge verhindert. dass ein Wagen über den Anschlag fahren und in den Schacht fallen kann. Das Gerichi vermäas weiter nicht zu widerlegen; dass der Fallriegel bis zum Infall immer ordnungsgemäss funktioniert hat. 8 erörtert sodann die möglichen Ursachen für das Versagen des Rlegels und kommt zu dem urgebnis, dass die Ursache des Versagens nicht ZU klären sei. LS stellt insbesondere nicht fest, dass das Versagen des Fallriegels auf einen Verschulden des Angeklagten heruhte. Hat somit der Angeklagte möglicherweise den Absturz des Kohlenwäagens überhaupt nicht und auf keine Weise für möglich erachtet, weil er den Fallriegel ohne Fahrlässigkeit für unbedingt sicher hielt, 50 vermochte er auch nicht vorauszusehen, dass das Offenlassen des Stapeltors den Absturz des WAa-

gens zur Folge haben könne.

A}

Das angefochtene Urteil unterliest daher der Aufhebung: Groß Krumme Engels

Hülle Dr. Augustin