Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 07.06.1955 – 5 StR 239/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamnen des
Volkes 2195 022
In der Strafsache gegen
den Krankenpflegeschüler Wolfgang R EEE - alias Heinz WEEED- aus DEE, dort geboren am MEN 1927,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt uEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär >
als Urkundesbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18.Dezember 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer ksl den Angeklagten unter Freisprechung in einem Falle wegen Rüskfallhetruges in zwei Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen und Diebstahls in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Diebstahls verurteilt ist. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Der Angeklagte, der im Martin-Iuther-Krankenhaus angestellt gewesen war, suchte Mitte April den Schneidermeister DEE auf und erzählte ihm der Wahrheit zuwider, er könne eine größere Menge Anzugstoff kaufen und sich durch den Weiterverkauf eine Einnahme verschaffen, auch sich selbst auf diese Weise biillg Stoff für einen Anzug erwerben, den er bei DEE anfertigen lassen wolle; er habe auch für einen Teil des Stoffes bereits Käufer; den erforderlichen Betrag habe er noch nicht ganz zusammen. Der Angeklagte erzählte auch, daß er noch beim Martin-Luther-Krankenhaus fest angestellt sei. Im Vertrauen auf seine Angaben lieh ihm MB 10 DM. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.
Nachdem es ihm geglückt war, die 110 DM von DD zu erhalten, suchte der Angeklagte den Polizeibeamten HEEEEEED auf, den er ebenfalls als Patienten im Martin-Iuther-Krankenhaus kennengelernt hatte. Auch TE> spiegelte er vor, daß er günstig Stoff einkaufen könne, wozu ihm der benötigte Geldbetrag fehle, und entlieh sich von ihm 154 DM, die er nicht zurückgezahlt hat. Auch ihm sagte er, daß er noch beim Martin-Iuther-Krankenhaus an-
gestellt sei.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten zwei in Tatnmehrheit stehende Betrugshandlungen. Sie sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten u.a. darin, daß er der Wahrheit zuwider erzählt habe, er sei noch im Krankenhaus tätig, während er dort Mitte April fristl2s entlassen worden sei. Bei der Strafzumessung führt das Urteil dann aus, der Angeklagte habe im Martin-Luther-Krankenhaus eine zwar gering bezahlte, jedoch auskömmliche Stellung gehabt, die ihm als Lehrstellung in naher Zukunft die Möglichkeit eines guten Veräienstes geboten habe; er habe sich also nicht in Not befunden.
Diese beiden Feststellungen stehen in unlösbarem Widerspruch zueiander. Das muß zur Aufhebung der Betrugsverurteilungen führen.
Es empfiehlt sich, daß die Strafkammer, wenn sie wieder zur Verurteilung wegen Betruges in diesen beiden Fällen kommt, zur Frage des Fortsetzungszusammenhanges wenigstens kurz Stellung nimmt.
II.
Zu seiner Diebstahlsverurteilung erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge. Die Strafkammer hat den Angeklagten | wegen Diebstahls verurteilt, weil er einer Frau TB mit der er sich befreundet hatte, Geld aus ihrer Geldbörse, ihrer Handtasche, ihrer Sparbüchse und einer Vase weggenommen hat.
Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht ausreichend geprüft, ob andere Täter als der Angeklagte in Frage kämen. Aus den Feststellungen des Urteils ergebe sich, daß außer dem Angeklagten noch eine Reihe anderer Personen ungehindert Zutritt zu dem Zimmer der Frau Ti» gehabt hätten, nämlich ihre Mutter, der Hauswirt und das mit ihr in derselben Wohnung wohnende Ehepaar. Die Straf-
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4.
kammer hätte daher diese Personen als Zeugen vernehmen müssen, um auf diese Weise einen persönlichen Eindruck von ihnen zu gewinnen und feststellen zu können, ob nicht auch sie als Täter für den Diebstahl in Betracht kämen.
Die Rüge greift nicht durch.
Die Strafkamnmer hat in einer ausführlichen Beweiswürdigung eine große Reihe von Beweisanzeichen dafür angeführt, warum der Angeklagte Täter sein nüsse und andere Personen als Täter ausschieden.
Bei dieser Sachlage brauchte es sich ihr nicht aufzudrängen, noch die in der Revisionsschrift erwähnten Personen zu vernehmen, Einen entsprechenden Beweisamtrag hat der Angeklagte, dem die jetzt in der Revision hervorgehobenen Umstände genau bekannt waren, nisht gestellt.
Sachlichrechtlich bestehen weder gegen die Schuldfeststellung noch gegen die Straffestsetzung in dem Diebstahlsfall Bedenken. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbe gründet.
Die Strafkammer begründet die Höhe der Strafe in diesem Fall damit, daß der Angeklagte hier das
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Vertrauen einer in schwierigen Vermögensverhältnissen lebenden Frau in verwerflicher Weise ausgenutzt habe. Bei dieser Begründung erscheint es auch ausgeschlossen, daß die Strafzumessung in dem Diebstahlsfali durch die aufgehobene Verurteilung in den Betrugsfällen beeinflußt ist.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker