Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 07.06.1955 – 5 StR 234/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Musiker und Kaufmann Johann BD EEE aus TEE, dort geboren an EEE '914,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Tr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d, Aller vom 4.Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es eine Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- >. -
Gründe?
Der im Jahre 1914 geborene Angeklagte, der an einer beiderseitigen chronischen Hüftgelenksverrenkung leidet, lebt in unglücklicher Ehe. Er betreibt einen Handel im Umherziehen, bei dem er sich eines Volkswagens bedient. In der Zeit von Fnde April 1954 bis Ende Juli 1954 versuchte er in 7 Tällen, Mädchen unter 14 Jahren, denen er auf Fahrten mit seinem Volkswagen begegnete, zum Betrachten seines Geschlechtsteils zu veranlassen.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monater Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil nur an, soweit die Jugendkammer es abgelehnt hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie rügt zu Recht Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 42 m StG$.
Die "rwägungen, welche die Jugendkammer ausweislich der Urteilsgründe bestimmt haben, eine Entziehung der Fahrerlaubnis abzulehnen, geben zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. |
Rechtsirrig ist schon der Ausgangspunkt der Erwägungen, daß nämlich die Fahrerlaubnis nur entzogen werden könne, wenn "mit Sicherheit" festgestellt sei, daß die Besorgnis künftiger Gefährdung der Allgemeinheit bestehe. Gefährdung ist begrifflich weniger als Sicherheit. Im übrigen erfordert nach § 42 m StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis außerden im ersten Satzteil der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, nur, daß der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Trifft das zu, SO muß ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Besorgnis künftiger Gefährdung der Allgemeinheit braucht nicht "festgestellt" zu werden,
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Sie liegt ohne weiteres in der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vg! BoHst 7,165).
Rechtsirrig ist weiterhin, daß die Jugendkammer es bei der Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf die “irkungen abgestellt hat, die nach ihrer Überzeugung die Strafhaft auf den Angeklagten haben wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung (vgl BGHSt aa0). Nach diesem Zeitpunkt eintretende Ereignisse, wie die Verbüßung der verhängten Strafe, die zur Folge haben können, daß der Anzeklagte fortan, d.h. nach dem Eintritt dieser Ereignisse nicht mehr ungeeignet sein wird, müssen in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.
Die rechtlichen Gesichtspunkte, die im übrigen bei der Beantwortung der Frage nach der mangelnden Fignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beachten sind, hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14.12.1954 dargelegt (BGHSt 7,165), Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen,
Das angefochtene Urteil muß aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden, soweit es eine Entziehung der . Fahrerlaubnis abgelehnt hat.
Für die neue Hauptverhandlung wird außerdem darauf — hingewiesen, daß es nicht unbedenklich erscheint, wenn das angefochtene Urteil die Taten des Angeklagten als eine durch sein Hüftleiden und seine unglückliche Ehe bedingte Ausnahmeerscheinung bezeichnet, deren Wiederholung nicht zu erwarten sei. Das Hüftleiden des Angeklagten besteht nach wie vor, Soweit dem Urteil entnommen werden kann, ist auch Seine Ehe nach wie vor unglücklich. Die naheliegende Möglichkeit, daß der Angeklagte erneut in Geschlechtsnot gerät, alsdann unter Benutzung eines Kraftwagens Straftaten
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der bisher verübten Art begehi und infolgedessen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungseignet ist, läßt sich bei dieser Sachlage kaum verneinen. Daß er im Sommer 1954 eine andere Frau kennengelernt und mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt hat, schließt das nicht aus.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker