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BGH Entscheidung vom 07.06.1955 – 5 StR 156/55

5. Strafsenat

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache , 7

gegen

den Schlosser Jerzy (Georg) DEE, ohne festen Wohnsitz, u geboren an MED 1925 in UM Hei X

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED "als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. Januar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben,

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -- an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und außerdem gegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensbeschwerde richtet sich nur gegen den Strafausspruch, auf die Sachrüge war das Urteil jedoch auch im Schuläspruch zu überprüfen. Hierbei haben sich keinerlei Bedenken zum Schuldspruch ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet.

, Dagegen führt die Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des- Urteils: im Strafausspruch,

Zum Verständnis der Verfahrensbeschwerde ist vorweg zu berichten: _

Die Strafkemner befaßt sich in den Urteilsgründen an mehreren Stellen mit dem den Angeklagten betreffenden Strafregisterauszug des Bundesstrafregisters vom 10. Mai 1954. Hiernach ist der Angeklagte u.a. (Nr 1) am 25. Januar 1940 vom Amtsgericht in Kattowitz als Jugendlicher wegen schweren Diebstahls zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, außerdem (Nr 4) am 12.August.1943 vom Sondergericht in Kattowitz wegen Sandendiebstahls zu vier Jahren Zuchthaus.

Die Strafkammer hat der unter Nr 1 des Strafregisters eingetragenen Strafe "keinerlei Bedeutung beigemessen! und sie "demgemäß im vorliegenden Verfahren auch nicht verwertet''. Hinsichtlich der "ersten als erwiesen erachteten Strafe von vier Jahren Zuchthaus (Nr 4 des Straf-

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registerauszuges)'' hat sich nach den Urteilsgründen nicht feststellen lassen, daß sie der Angeklagte auch nur teilweise verbüßt hat.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, in Kattowitz, wie unter Nr 1 und Nr 4 im Strafregisterauszug ausgeführt ist, bestraft worden zu sein.

Zum Beweise dafür, daß der Angeklagte (zu Nr 1) “ nicht am 25.Januar 1940 in Kattowitz verurteilt worden sein könne, hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragt, den Bauern Heinrich TB und dessen Sohn, ‚Werner NED beide wohnhaft in Keime ‚Kreis ID, darüber als Zeugen zu ver- .. nehmen, daß der Angeklagte vom Januar 1940 (Transport ab Oberschlesien 18.Januar 1940) bis Anfang Februar 1941 bei ihnen als land-Wirtschäftlicher Arbeiter gearbeitet hat.

. . Das Landgericht hat aiedsen Beweisamtrag abgelehnt, "weil die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind",

“ Mit Recht hält die Revision. diese auf § 244 Abs 3 Satz 2 stPo gestützte Ableimung für fehlerhaft. Zunächst ist die Begründung deshalb unzureichend, weil sie nicht erkennen läßt, ob die. Strafkammer die Unerheb- “ lichkeit aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen herleitet. Nur wenn der Ablehnungsbeschluß diesen Erfordernissen genügt, sind die Rechte des Angeklagten ausreichend ‘gewahrt, nur dann ist er in der Lage, sich weiterhin zweckmäßig zu verteidigen (vgl hierzu OGHSt

3,141/1437).

Außerdem ist es nicht ersichtlich, inwiefern die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Tatsache nicht von Bedeutung sein soll. Zwar hat die Strafkammer der unter Nr 1 im Strafregister enthaltenen Strafe keine Bedeutung beigemessen. Dennoch konnte die Frage, ob der Angeklagte zu dieser Strafe verurteilt worden ist, nicht dahingestellt werden. Denn es liegt auf der Hand, daß der Beweiswert des Strafregisterauszuges, der mit dem Stempel versehen ist: ''Die Auskunft gilt nur für die Zeit nach dem 9.5.1945", hinsichtlich aller Eintragungen vor 1945 erheblich sinken mußte, wenn nur hinsichtlich einer Verurteilung berechtigte Zweifel auftauchten, Somit berührte die unter Beweis gestellte Tatsache unmittelbar auch die Frage, ob der Angeklagte zu der unter Nr 4 im Strafregisterauszug enthaltenen und als erwiesen angesehenen Strafe verurteilt worden ist. Sie war also unmittelbar für cine Tatsache von Bedeutung, die geeignet war, einen Beitrag für die Zumessung der Strafe zu liefern. Dann ist sie nicht bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs 3 Satz 2 StPO.

Da nach den Urteilsgründen allgemein als strafschärfend berücksichtigt worden ist, der Angeklagte sei von deutschen Gerichten erheblich vorbestraft, 1äßt sich nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dem festgestellten Mangel beruht.

Dieses wärg vielleicht dann zu verneinen, wenn der Mangel durch einen weiteren Verlauf der Hauptverhandlung beseitigt wäre. Die Strafkammer hat zwar über die Frage, ob der Angeklagte sich zu der fraglichen Zeit in Karmitz aufgehalten hat, wie es in den Urteilsgründen heißt, "Ermittlungen" angestellt. Hierbei handelt es sich um folgendes:

Die Strafkammer hat nach Ablehnung des Beweisamtrages den Kriminalpolizeimeister Kr als Zeugen

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vernommen. Dieser hat äie in einem Fernschreiben enthaltene Antwort der Kriminalpolizei IWW überreicht, bei der während der Hauptverhandlung ebenfalls durch

Fernschreiben (Schnellschreibdienst) angefragt worden

war, ob der Angeklagte von Januar 1940 bis Februar 1941 bei dem Landwirt Heinrich NED, KEEE Kreis ICE, als lanäwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen sei.

In dem Antwortschreiben, das "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden ist, heißt es:

"Laut Melderegister der Gemeinde KEN» Kreis EEE, var dort vom 24.2.1940 bis 25.9.1940 ein Georg DEE geb. B1925 in rc, gemeldet. Bei Heinrich NEED in Keil ‘wer D. nicht beschäftigt, vermutlich aber bei dem inzwischen verstorbenen Landwirt

Christoph Ne in Ka. Weitere. Feststellungen zunächst nicht möglich. "

Aus dem letzten Satz dieser Auskunft erhellt, daß durch die weitere Beweisaufnahme die hinsichtlich der Verurteilung Nr 1 aufgetretenen Zweifel, die sich mittelbar auch auf die unter Nr 4 aufgeführte Strafe bezogen, nicht beseitigt worden sind. Jedenfalls "könnte - unabhängig von der Frage; ob’ das Antwortschreiben: in rechtlich einwandfreier Weise in das Verfahren eingeführt worden ist - der Verteidiger des Angeklagten hieraus nichts entnehmen, was ihn zu einer anderen. Verteidigung bestimmt hätte.

Unter diesen Umständen brauchte auf die weiteren Beanstandungen der Revision; die im Zusammenhange - zit

der Frage nach den Vorstrafen des Angeklagten vorgetragen worden sind, nicht cingegangen zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Frau Bundesrichterin Siemer Dr.Koffka ist dienstlich verreist und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt Schmitt Börker