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BGH Entscheidung vom 03.06.1955 – 2 StR 103/55

2. Strafsenat

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2 StR 103/55 2259 042 '’

InNanmnmen des Volkes

In der Strafsache

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den Schneider Albert S mp aus HE geboren am EEE 1927 ir KOEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen schweren Diebstahls im Rückfall

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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

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Bundesrichter Dr. Menges 4 Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Is in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Kae bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Me Justizangestellter WEn nn u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :

als Vorsitzender, aha Bundesrichter Dr. Dotterweich “ Ä Bundesrichter Dr. ‚Schalscha Z he

am 14. Juni 1955 für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Oktober 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt

und gegen ihn auf Sicherungsverwahrung erkannt worden

ist, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, °

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Sicherungsverwahrung angeoränet.

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Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision - eine vom Angeklagten zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärte, auch Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügende Revisionsbegründung ist verspätet - führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Straf-

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ausspruch.

1. Am Abend des 9. Dezember 1953 verspürte der Ange- ! klagte nach dem Besuch einer Gastwirtschaft, in der er einige Glas Bier getrunken hatte, Hunger und wollte sich etwas Essbares beschaffen. Er kehrte zu der Gastwirtschaft zurück, fand sie aber bereits geschlossen. Er schlug ein Bi Fenster ein, entriegelte es und stieg in die Gaststube ein, er gelangte von da durch unverschlossene Türen in einen Lebensmittelladen und ein daneben liegendes Textilgeschäft. In

dem Lebensnittelladen entwendete er Brot, Brötchen, Mar- j garine, eine Dose Fischkonserven und eine Flasche Milch u und verzehrte diese Lebensmittel. Alsdann nahm er vier Ta- _ a

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fein ächokolade, eine Flasche Likör und 0 bin js.DE ° - " aus diesem Geschäft und einige Gegenstände aus dem Textilwarengeschäft weg.

Am 10, Dezember 1953 zechte der Angeklagte nach Beendigung der Arbeit bis gegen 11 Uhr abends in einer Gastwirtschaft. schlief dann im Yarteraum eines Bahnhofs bis nach Mitternacht und wollte sich alsdann in seine Unter- ' kunft begeben. Als er an der Gastwirtschaft wieder vorbei- .., ging, kam ihm der Gedanke, sich einige Tabakwaren zu be- ! schaffen. ür stieg durch ein offenes Fenster ein, ge- 2

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langte schliesslich in die Gastwirtschaftsräume, trank

dort ein Glas Bier und nahm eine Flasche Schnaps und mindestens 67 Packungen Zigaretten und etwas echselgeld weg.

Das Landgericht hat beide Taten als schweren Diebstahl beurteilt, ohne ausdrücklich die Frage zu erörtern, ob der Vorsatz des Angeklagten etwa in beiden Fällen zunöchst nur auf Mundraub gerichtet war und erst zum allsemeinen Diebstahlsvorsatz erweitert wurde, als der Ansexklagte sich bereits in den erbrochenen Räumen befand. ss ist aber den Feststellungen des Urteils zu entnehmen, daß der Angeklagte in beiden Fällen einen allgemeinen Diebstahlsvorsatz hatte, mag auch Ess- und Rauchlust den Anstoß gegeben haben. Das ergibt sich im zweiten Fall daraus, daß er, bevor er an Rauchwaren herankam, zunächst eine Jacke mitnahm und anschliessend eine erhebliche, jedenfalls über den unmittelbaren Bedarf weit hinausgehende Menge Zigaretten und Geld stahl. Für die erste Tat ergibt sich der allgemeine Diebstahlsvorsatz daraus, daß der Angeklagte, nachdem er seine Esslust befriedigt hatte, zügig weiter stahl, was ihm gerade zur Hand kam. Auch die im Urteil geschilderten früheren Straftaten des Angeklagten zeigen seine Neigung, vorzugsweise Lebensmittel, und zwar über den unmittelbaren Eigenbedarf hinaus, zu stehlen. Die Annahme des schweren Diebstahls ist daher rechtlich bedenkenfrei.

2. Bedenken bestehen aber gegen die Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers. Zwar sind die formellen Voraussetzungen des § 20 a StGB vorhanden, die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ist aber lückenhaft. Das erkennende Gericht muß unabhängig von der Beurteilung, die der Angeklagte in früheren Strafverfahren gefunden hat, unter Berücksichtigung aller Umstände prüfen, ob die Straftaten des Angeklagten auf einem Hang zum Verbrechen heruhen und ob er so gefährlich ist, daß auch nach Verbüßung einer mehrjährigen “reiheitsstrafe

seine Verwahrung zum Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, Dabei wird die Strafkammer prüfen müssen, ob etwa die im Jahre 1948 gegen den damals noch nicht 21jährigen Angeklagten, der heute als Heranwachsender möglicherweise nach Jugendstrafrecht zu beurteilen gewesen wäre, ausgesprochene fünfjährige Zuchthausstrafe und Sicherungsverwabrung nicht verbitternde statt erzieherische Wirkung ausgeübt hat, Sie wird zu berücksichtigen haben, daß der ingeklagte eine schwere, liebearme Jugend gehabt hat und in einer Zeit aufwuchs, in der Krieg, Unordnung und verfehlte Jugenderziehung sich unheilvoll im deutschen Volk auswirkten. Zahlreiche seiner Straftaten hat er begangen, um Flucht und Abenteuer zu erleichtern, se wrma’so typische Jusendstraftaten. Gegen einen Hang zum Verbrechen und für einen bloßen Mangel an Widerstandskraft bei sich bietenden Gelegenheiten kann sein Bemühen sprechen, Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt nicht durch Straftaten, sondern durch Arbeit zu gewinnen. Das unsoziale Verhalten seines Arbeitgebers, der seine Zuchthausvorstrafe unter den Arbeitskameraden verbreitete, war geeignet, einen nicht gefestigten jungen Mann wieder auf die schiefe Eahn zu bringen. Dennoch scheute der Angeklagte auch die schwere Arbeit des Bergarbeiters nicht, bis er durch Unglücksfall dafür untauglich wurde. Auch danach verschaffte er sich mit Erfolg Arbeit. Obwohl es richtig ist. daß der Angeklagte gerade zu den hier abzuurteilenden Straftaten nicht durch die Verhältnisse gedrängt wurde, weiler ja Zerade wieder Arbeit gefunden hatte, werden

alle angeführten Umstände hei der ?Prüfun; sowohl der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnhei tsverbrecher wie der Unabwendbarkeit der Sicherungsverwahrung zu erwägen sein. Sollte auch nach Verbüßung der Strafe eine Überwachung des Angeklagten für erforderlich gehalten werden, so wird die Strafkammer auch prüfen müssen, ob dieses Ziel nicht schon durch Anordnung von Polizeiaufsicht nach § 248 StGB erreicht werden kann.

Dr- Moericke Dr. Dotterweich Dr, Schalscha

Menges Hoepner