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BGH Entscheidung vom 02.06.1955 – 4 StR 169/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_ Stk 159.55 F:

2241 037

Im Namen des volxres

In der Strafsache gegen

den Kaufmenn Justus 5 EB zu: TEE, dort geboren en EEE 1912,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Sundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Tome

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: "

Die Revision des Nebenklägers, des Kaufmanns werner WB aus Frankfurt, gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 18. Januar 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Der Angeklaste fuhr an !. Oktober 1954 kurz nach

7:00 Uhr mit seınem Lastwageu vor der Ortschaft Dirlos auf der für ilnm übersichtlichen. in einer Linkskurve verlaufenden Landstraße, als piötzlich ein neunjähriger Junge; der mit seinem ebenfalls neunjährigen Kameraden bis dahin vom Angeklagte unbeobachtet rechts von der Straße im Straßengraben und auf der nach rechts abfallenden Böschung in der Fahrtrichtung des Angeklagten gegangen war, kurz vor dem Wagen des Angeklagten über die Straße sprang. Durch Brensen und nach rechts Ausweichen gelang es dem Angeklagten, ar dem über die Straße laufenden Jungen vorbeizukommen . Durch das Ausweichmanöver geriet jedoch sein Wagen nach rechts in den Straßengraben, wo er umstürzte und den im Sitraßengraben zurückgebliebenen anderen Jungen, der von dem Angeklagten unbemerkt neben dem Wagen einhergeeilt war, unter sich begrub und tötete.

Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die keinen Erfolg hat.

Das Landgericht hat zutreffend das Verhalten des Angeklagten in zweierlei Richtung geprüft, nämlich dahin. ob er das Entstehen einer Gefahrenlage nicht rechtzeitig erkannte, und ob er nach Entstehen und Erkennen dieser Gefahrenlage nicht richtig handelte. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km auf der 4,7 m breiten Straße in einem Abstand von ?/2 m von der rechten Straßenkante. Das Wetter war regnerisch und die Fahrbahn nass und leicht verschmiert. Er hatte gute Sicht über die Fahrbahn und die ver ihm liegende Linkskurve, Bei dieser

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BILD.

Verzeurslage kaun es. vsulange keine bescnhlderen Umstände hinzutraten. entgegen der Auffassung der .ıevision dem Anzexlagten im Hinklick au? den Infall nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er seine Geschwindigkeit nicht verminderte. Dass die Vorderreifen stark abgefahren waren,

muß außer Betracht bleiben. da sich aus den auf Grund eines

Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen er-

gibt, dass weder dieser Umstand noch das nicht richtige Arbeiten der Aandbremse zu dem Unfall beitrugen, der Unfall sich demnach auch ereignet hätte, wenn Gie Vorderreifen noch gute Profile aufgewiesen hätten und die Handbremse einwandfrei gewirkt hätte.

Der Angeklagte bemerkte die beiden Jungen erst, als er sich ihnen auf eine Entfernung von 20 m genähert hatte. Ob er sie schon früher hätte bemerken können, ist ohne Belang,da nach dem festgestellten Sachverhalt ein sorgfältiger Kraftfahrer, der die beiden Jungen schon in einer grösseren Entfernung erkannt hätte, seine Fahrweise nicht hätte ändern und kein Hupzeichen hätte abgeben müssen.

Der Vertrauensgrundsatz, wonach ein Kraftfahrer sich nicht

auf jede denkbare Unvernünftigkeit der von ihm beobachteten - |

Verkehrsteilnehmer einstellen muss, ist zwar allgemein insoweit eingeschränkt, als es sich dabei nicht um Personen handeln darf, deren Verhalten sich nicht sicher vorhersehen lässt, wie z.B. alte und gebrechliche Personen oder Kinder. Der Kraftfahrer muss mit der Gefahr eines ungeschickten Verhaltens rechnen, wenn er Kinder in seiner Fahrtrichtung oder in nächster Nähe wahrnimmt (BGH VRS 52, 128). Dieser Satz hat allerdings nur dann Geltung, wenn und soweit nach den äusseren Umständen eine solche Gefahr besteht und erkennbar ist (RG JW 1938, 502 Nr 4; BGH aa0). Die beiden Jungen gingen teilweise an der rechts abfallenden Böschung,

teilweise in Jem an dieses Böschung anschliessenden Strasseusraben in einer Entfernung von ! -— 2 m neben der Strasse.

Sie hatten den Lastwagen schon auf eine grössere Äntfermung herankommen schen Der eine Junge hatte sich nach dem herannahenden Wagen mehrmals umgesehen. Beide änderten ihre Gehweise nicht Sie "trollten" vielmehr, wie das Landgericht feststellt, "nach Jungenart teils im rechten Strassengraten, teils an der Böschung". Die Revision meint, das Landgericht habe insofern widersprüchliche Feststellungen getroffen, als es im Gegensatz hierzu bei der Beweiswürdigung ausführt,

"der Angeklagte habe beide Jungen in ruhiger Art und Weise hintereinander ihres Weges abseits der Fahrbahn ziehen selıen. Sie seien auch nicht etwa hin- und hergelaufen, hätten sich nicht etwa mit ihren Schulranzen geworfen oder sonst irgendeinen jungenhaften Unfug getrieben. enn die Revision geltend macht, Sinn und begriffliche Bedeutung des Wortes "trollen" stehe im Widerspruch zu diesen Ausführungen, so verkennt sie selbst die Bedeutung dieses Wortes, das lediglich eine Bewegung andeutet im Sinne von davonmachen, weggehen, traben, trotten (vgl Sprach-Brockhaus und "Das deutsche Wort" von Perkrun), insbesondere haftet dem Wort auch sprachgeschichtlich nicht der Begriff der Unsicherheit an (Wörterbuch der deutschen Sprache der Gebrüder Grimm). Die spätere genauere Schilderung der Gehweise stellt nur eine durch den Begriffsinhalt des Wortes "trollen" gedeckte nähere Erläuterung dar und bildet somit keinen Widerspruch, Verhalten sich aber neunjährige Jungen, die abseits der Strasse in einem tiefer liegenden Strassengraben und auf der abfallenden Böschung gehen, beim Herannahen eines Lastwagens in dieser .eise,

so braucht ein sorgfältiger Kraftfahrer nicht damit zu rechnen, dass unnittelbar vor seinem Wagen ein Junge über die Strasse laufen werde Ür kann vielmehr darauf vertrauen, dass die beiden Jungen sein Kommen bemerkt haben und sich danach richten würden. In diesem Fall darf eine Geschwindig-

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keit von 50 km/st beibehalten werden. Die Jungen brauchten auch nicht durch ein Hupzeichen gewarnt werden, da sie nach Sachlage nicht gefährdet waren. Das Landgericht hat daher nit Recht insoweit ein für den Jn/all ursächliches Verschulden des Angeklagten verneint.

Zutreffend hat es auch sein Verhalten nach Erkennen der durch das unerwartete Hineinspringen des Jungen herbeigeführten Gefahrenlage nicht beanstandet. Um den über die Strasse eilenden Jungen nicht zu überfahren bremste der Angeklagte und zog sein Fahrzeug, obwohl er gerade jetzt in die Linkskurve hätte einbiegen müssen, nach rechts und kam so an diesem Jungen vorbei. Er brauchte einmal nicht damit zu rechnen, dass inzwischen der im Strassengraben zurückgebliebene Junge — offenbar von der Panik seines Kameraden angesteckt - neben dem Fahrzeug einherlaufen und sich so in Höhe des umstürzenden Wagens befinden würde. Abgesehen davon kann es ihm nicht zum Verschulden gereichen, dass er das unerwartete Auftauchen des Jungen mit den zunächst naheliegenden -— im Hinblick auf diesen Jungen erfolgreichen — Massnahmen beantwortete, da es einem Kraftfahrer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er gegenüber einer von ihm nicht verschuldeten, plötzlichen Gefahr sich nicht sachgemäss verhält (BGH VRS 4, 91). Da das Urteil des Landgerichts somit keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision des Nebenklägers zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Güde Krumme Enzels Dr. Augustin Haager