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BGH Urteil vom 20.05.1955 – 2 StR 50/55

2. Strafsenat

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2 StR 50/55 2258 084

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen ı

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wegen Diebstahls i.R.

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Keuuiiip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WMEmme als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts 'in Wuppertal vom 11. November 1954, soweit es den Angeklagten freispricht,

und im übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Rückfalldiebstahls zum Nachteile des Kaufmanns VegiiB verurteilt, von der Anklage eines weiteren Diebstahls im Rückfall aber freigesprochen. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, hat sie mit der gegen ihn vom Schöffengericht in Schwelm durch Urteil vom 14. Mai 1954 verhängten Strafe eine Gesanmtstrafe gebildet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Freispruch und den Strafausspruch im Falle Weg» ER. Inre Rüge, daß § 244 Abs 2 StPO- verletzt sei, ist

begrünäet.

Das Gericht war zur Zeit der Hauptverhandlung im Besitz eines anonymen Briefes, dessen Verfasser behauptet, der Angeklagte habe den Diebstahl zum Nachteil der Frau MB, den das Landgericht nicht für erwiesen ansieht, nicht begangen. Nach der Feststellung der Strafkamnmer enthält dieser Brief "so verblüffende Einzelheiten, daß er mit der Tat und dem Täter notwendig zusammenhängt"; es ist möglich, daß der Angeklagte ihn aus dem Gerichtsgefängnis heraus veranlaßt hat, um sich ein Beweismittel zu. verschaffen. Der Vorsitzende hat die Beweisaufnahme geschlossen, ohne diesen Brief zu erwähnen, und ihn erst zur Sprache gebracht, als der Staatsanwalt schon mit seinen abschließenden Ausführungen begonnen hatte. Bei der Bekanntgabe des Briefes hat die Strafkammer sich "durch eingehende Beobachtung des BEE und seines Mienen- _ spiels davon überzeugt, daß ihn das Vorhandensein des anonymen Briefes und die Ermittlungen zu diesem Brief völlig überrascht haben"; nicht einmal "auf Grund der Anklagerede" des Staatsanwalts habe der Angeklagte "auch nur

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angedeutet, daß er irgendwie mit dem Brief zu tun haben, .ı sondern alle Vorhaltungen mit dem Hinweis beantwortet, _ daß alles gegen ihn spreche, er müsse seine etwaige Verurteilung eben hinnehmen in dem Bewußtsein, den Diebstahl vom 20. November 19553 nicht begangen zu haben,

In diesem Verfahren sieht die Staatsanwaltschaft mit Recht einen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO. Die Aus- ; führungen des Urteils lassen erkennen, daß das Lanägericht möglicherweise sich von der Schuld des Angeklagten auch _ im Falle MEMMP überzeugt hätte, wenn der Brief auf seine | Veranlassung geschrieben worden wäre. Da gegen ihn auch wegen Verdunkelungsgefahr eine Zeit lang äie Brief- und ''; Besuchssperre verhängt war, lag überdies der Verdacht nich fern, daß er selbst den Brief geschrieben und auf ungeset2: lichem Wege einem Außenstehenden zugeleitet hat, um ihr: =3 von diesem dem Landgericht zusenden zu lassen. Dann aber durfte das Landgericht die Frage, ob der Angeklagte "irgek wie mit dem Brief zu tun hat", nicht allein auf Grund seig; nes Mienenspiels während der Sitzung und seines Verhalten ‚ gegenüber den Ausführungen des Staatsanwalts beantworten, da noch andere Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhält bestanden. In dieser Riehtung drängte sich als weiteres 2 Beweismittel die Vernehmung eines Sachverständigen darüber: auf, ob die Handschrift des Briefschreiters der des Angekläl ten gleicht. Die dafür erforderlichen Sehriftproben von de Hand des Angeklagten waren, sofern solche nicht schon in den Strafakten dieses oder des früheren Strafverfahrens vorhanden waren, jederzeit zu erhalten, da der Angeklagte .; sich in Untersuchungshaft befand. Soweit das Urteil den Angeklagten freispricht, mußte es daher aufgehoben werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-20/2-str-50-55#rd_7

Die Strafkammer hat im Falle WegiillB mildernde Umstände u.a. darum für vorliegend gehalten, "weil er umfassend gestanden hat". Sie können angenommen werden, wenn die Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters seine Verfehlung in einem so milden Licht erscheinen läßt, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre (RGSt 68, 294). Dabei kann ein Geständnis von wesentlicher Bedeutung sein, wenn es das Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte seine Tat bereut und entschlossen ist, in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben zu führen (BGHSt 1, 105). Ob die Strafkammer die Gesamtpersönlichkeit dieses Angeklagten ebenso beurteilen würde, wenn trotz seines Leugnens seine Schuld auch im Falle MM bewiesen würde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Daher muß der Revision der Staatsanwaltschaft auch insoweit stattgegeben werden, als sie sich gegen.den Strafausspruch im Falle Weogiiß® richtet:

Das führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafauespruchs.

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Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des freisprechenge, Urteils und des Gesamtstrafausspruchs beantragt:

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