Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 5 StR 545/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_545/54
Im Namen des Volkes 2196 054
In der Unterbringungssache gegen den Buchbinder Otto L Em aus DEREEEB, geboren am EEE 1898 in FEED (Thüringen),
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Ep bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär gm als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil dee Landgerichts in Berlin vom 26.April 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
In g8
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Gründe§
Der Beschuldigte hat wiederholt Geid aus Zigarettenautomaten auf folgende Weise an sich gebracht. Er zog das Ausgabefach ein wenig heraus und klemte es in . dieser Stellung mit einem Korkstückchen fest. Ferner verstopfte er die Geldrückgabeklappe mit einer Münze. Sodann wartete er in der Nähe, bis Kunden Geld eingeworfen und infolge der Sperrung weder die Ware erhalten noch ihr Geld zurückbekommen hatten, Waren diese Kunden fort, so löste der Beschuldigte die Verklemmung wieder und nahm die inzwischen eingewarfenen Geldstücke an sich. Dem Beschuldigten fehlt wegen Schizophrenie die Fähigkeit, gemäß seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Verhaltens zu handeln. Das Landgericht hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Unterbringung kann nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dieses Erfordernis leitet das angefochtene Urteil aus der. Rückfallgefahr her, "die für die bestohlenen Geschäftsleute infolge der Pflicht zur Geldrückerstattung und des KXundenschwunds empfindliche Schädigungen und Beunruhigungen und für die Polizei umfangreiche Nachforschungen bedeuten!,
Die Annahme, daß die Taten des Beschuldigten unfangreiche Nachforschungen veranlassen könnten, steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß der Tatablauf stets unverändert und für den 3eschuldigten gerade angesichts seiner Geistesbeschaffenheit auch unveränderlich sei, und daß gerade dieser Umstand schon bisher
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zur Entdeckung geführt habe. Allem Anschein nach handelt es sich um ein System, das gerade diesem Beschuldigten und nur ihm eigentümlich ist. Wenn die Polizei das inzwischen weiß, kann es in Zukunft keiner "umfangreichen Nachforschungen" bedürfen,
um den Beschuldigten als Täter zu ermitteln.
Um zu beurteilen, ob der vom Beschuldigten zu erwartende weitere Schaden die öffentliche Sicherheit gefährdet, bedürfte es genauerer Feststellungen, wie hoch der bisher angerichtete und der weiter zu besorgende Schaden etwa sein kann. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß der bisher vom Angeklagten im Lauf mehrerer Jahre angerichtete Gesamtschaden sich nur auf einige Mark beläuft. Das wäre keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die eine derart einschneidende Maßregel wie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtfertigen könnte. Die Härte einer solchen Maßregel muß in einem gewissen Verhältnis zur Erheblichkeit der Gefahr stehen,
Schließlich läßt das angefochtene Urteil Ausführungen darüber vermissen, ob die Gefahr nicht auf
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andere Weise beseitigt oder doch so eingeschränkt werden kann, daß eine ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entfällt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr,Koffka Schmidt
Siemer Börker