Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 2 StR 59/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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N stm 59/55 2258 098
ImNanmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Uhrmacher Johann DEE aus EEE, geboren am
CE 1559 ir MER, =.2%. in Untersuchungs-
haft,
wegen Betruges i.R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Werner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanyalt Dr. Komm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WENNS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen verurteilt worden.
Mit seiner Rewision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts,
Die Verfahrensrüge bedarf keiner besonderen Erörterung, da die Sachrüge durchgreift,
Der Angeklagte ist nach dem Urteil am 50. August 1889 geboren und war schon vor dem ersten Weltkrieg 2 1/2 Jahre bei der Fremdenlegion. Den Weltkrieg 1914/18 machte er als Soldat mit, wobei er ein Auge verlor. Er bezieht deshalb
eine Kriegsbeschädigtenrente von 15 DM (30 £ erwerbsunfähig).
Der Satz in den Urteilsgründen "Der heute 54jährige Angeklagte hat das Uhrmacherhandwerk erlernt!" ist also unrichtig. Denn der Angeklagte war zur Zeit des Urteils offenbar bereits 65 Jahre alt,
Dieser Widerspruch nötigt zur Aufhebung des Urteils, Denn es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Frage des Notbetrugs für den einen oder anderen der Betrugsfälle oder für sämtliche Straftaten des Angeklagten anders entschieden worden wäre, wenn die Strafkammer richtig davon ausgegangen wäre, daß es sich um einen Täter handelte, der in seinem 65. Lebensjahr aus dem Zuchthaus entlassen worden war und kurz darauf als Einäugiger über Land zog, um durch Instandsetzen von Uhren Geld zu verdienen. Ergab eine Nachprüfung, daß seine körperliche Eignung für die Ausübung des Berufs als Uhrmacher noch ausreichte, und er insbesondere auch noch die erforderliche Sehkraft dazu auf
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dem erhaltenen Auge allein hatte, so mußte weiter berück. sichtigt werden, daß er für seine Arbeit offenbar nur ganz unzureichend mit Werkzeug ausgestattet war und keinerlei Ersatzteile für Uhren besaß. Daß der Angeklagte selbst nicht vorgetragen hat, bei seinen Betrügereien in einer Notlage gewesen und dadurch zu den Straftaten gekommen
zu sein, enthob das Gericht nicht der Verpflichtung, von sich aus festzustellen, ob er aus Not gehandelt hat (vgl RG JW 1932, 17495 R3SSt 69, 313; BGHSt 5, 267; siehe auch BGHSt 6, 41). Es genügt richt die Feststellung, daß seine Einnahmen in Verbindung mit seiner Rente zum Lebensunterhalt "angeblich" ausreichten. Nach Lage der Sache war es notwendig, näher festzustellen, über welche Mittel er
für seinen Lebensunterhalt tatsächlich verfügte, also insbesondere, wie hoch seine "Einnahmen! waren, ob diese regelmässig oder nur höchst unsicher ihm zuflössen. Die Kriegsbeschädigtenrente von 15 DM war kaum geeignet, bei nur unregelmässigen und dürftigen Einnahmen aus Arbeit den Lebensunterhalt des Angeklagten zu sichern. Eine solche Annahme wäre daher im Urteil tatsächlich näher zu begründen E gewesen, um die rechtliche Nachprüfung durch das Revisions- _ gericht zu ermöglichen. Es kommt hinzu, daß bei Notbetrug die gesetzliche Voraussetzung der Not auch dann gegeben ist, wenn der Täter seine Notlage selbst verschuldet hat.
Die Auffassung des Urteils, daß der Angeklagte in der Tat
einen Beruf hätte, der ihn ernähren könnte, wenn er ihm ehrlich nachginge, berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht, in welcher körperlichen Verfassung sich der im
65. Lebensjahr stehende Angeklagte befand und wie unzulänglich er für seinen Beruf mit Material jeder Art ausgestattet war, daß er auch keinen ständigen Arbeitsraum hatte und durch das Umherziehen auf der Suche nach Arbeit viel Zeit verlieren mußte,
Bei dem Hinweis auf die Zechschuld des Angeklagten in der Gastwirtschaft Sch@mbleibt unklar, in welchem
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Umfange diese 38 DM Schuld durch die Übernachtung und Verpflegung des Angeklagten in zwei Tagen entstanden war, und wieviel von diesem Geld hiernach überhaupt noch darauf entfiel, daß der Angeklagte sich auch Wein und Kognaks verschafft hatte, auf die er neben seiner sonstigen Verpflegung nicht angewiesen gewesen wäre, Nur bei näheren Feststellungen hierüber läßt sich entscheiden, ob der Angeklagte damit sich verzichtbare Genüsse ohne Not im Übermaß verschafft hat, die er auch nicht von vornherein dazu verwenden wollte, um mit ihrer Hilfe (durch Verkauf oder Tausch) seinen dringendeu Lebensunterhalt zu decken (vgl RGSt 46, 265, 409; 52, 297).
Die Frage mildernder Umstände, falls sie auch auf Grund der neuen Verhandlung zur Entscheidung stehen sollte, wird gleichfalls unter besonderer Berücksichtigung des höheren Lebensalters des Angeklagten zur Zeit der Tat, seiner persönlichen Verfassung und der ganzen Umstände, in die er, vielleicht nicht zuletzt’ durch seine vorausgegangene Strafverbüßung, gestellt war) zu prüfen sein.
Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha
Menges Hoepner
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