Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 12.05.1955 – 3 StR 83/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2236 097

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Fabrikarbeiter Gerhard PD ED aus ou GE geboren am EEE 1917 in SEE «rs. HERE

? wegen Freiheitsberaubung ı.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Wlanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Xoeniger Bundesrichter Haaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Hilfsarbeiter in mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. . Dezember 954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurück- "verwiesen.

Von Rechts wegen

-2_-

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verırteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt-

Die Revision hat Erfolg.

1. Den äusseren Tatbestand der Nötigung in Täteinheit mit Freiheitsberaubung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Die Nötigungshandlung hat der Tatrichter darin gesehen, dass der Angeklagte der Frau REED zeaäroht hat, er werde sie nicht aus dem von ihm verschlossenen Zimmer lassen, bevor sie sich ihm noch einmal hingegeben habe. Hierin konnte die Strafkammer ohne Rechltsirrtum die Androhung eines empfindlichen Jbels sehen. Durch diese Drohung ist Frau Row nach den Feststellungen der Strafkammer zur Duldung des zweiten Geschlechtsverkehrs verarlasst worden.

Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Darlegung _ des Landgerichts, der Angeklagte habe darch seine Handlungsweise zugleich den Äusseren Tatbestand der Freiheitsberaıbung erfüllt. Frau REED wurde nämlich durch die Weigerung des Beschwerdeführers, die von ihm verschlossene Zianertäre zu Öffnen, daran gehindert, ihrem “illen nach

den Raum zu verlassen.

2. Zur inneren Tatseite fehlen jedoch in dem Ürteil jegliche ausdrücklichen Peststellungen, cLbwohl gerade der

von der Strafkammer als erwiesen augesehene Sachverhalt

besonders sorgfältige Untersuchungen in dieser Richtung nahelegte. Die fehlenden Feststellungen «Önnen auch nicht dem Zusammenhang der ürteilsgründe entno:nmen werden.

Das Landgericht ist den Angaben der Frau Ri insoweit nicht gefolgt, als sie angab, schon beim ersten Geschlechtsverkehr an diesem Abend von dem Angeklagten vergewaltigt und danach noch körperlich misshandelt worden zu sein. Die Strafkammer ist deshalb bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass Frau RE freiwillig mit ihm den ersten Geschlechtsverkehr ausgeübt und danach noch eine Stunde entkleidet mit ihm im Bett gelegen hat. Unter diesen Umständen hätte es näherer Angaben darüber bedurft, ob der Angeklagte erkannt hat, daß das Verlangen der Frau, die Wohnung zu verlassen, und ihr Sträuben gegen einen weiteren Geschlechtsverkehr ernstlich gemeint war. Dicse Frage mußte besonders deshalb näher geprüft werden, weil nach den Feststellungen der Angeklagte es "für dummes Geschwätz" hielt, als ihm Frau REED un ! Uhr sagte, sie wisse nicht, wo sie sei, und sie wolle nach Haus. Danach geht der Tatrichter davon aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht von der Ernstlichkeit des Verlangens

der Frau RÜMEEEB überzeugt gewesen ist.

Auch aus der Tatsache, dass Frau RW sich dann anzog und von dem Angeklagten verlangte, er solle sie herauslassen, kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass dem Angeklagten- klar zum Bewusstsein kam, dass dieses Verlangen der Frau FE ernstlich war. £s bleibt die Möglichkeit offen, dass der Beschwerdeführer geglaubt hat, er könne seinen Gast zum weiteren Bleiben überreden. und vor Durchführung des zweiten Geschlechtsverkehrs der überzeugung war, dass ihm dies gelungen sei.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/3-str-83-55#rd_7

Das Landgericht hat zwar weiter dargelegt. dass Frau RE mit dem zweiten Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen sei, sei daraus zu folgern, dass sie. wenn sie freiwillig hierzu bereit gewesen wäre, einen Geschlechtsverkehr weder im Stehen noch mit angezogenen Kleidern geduldet haben würde. Indessen ist auch diese Erwägung nicht von solchem Gewicht, dass ihr das Revisionsgericht die fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite

entnehmen könnte.

Nach allem ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht. dass der Beschwerdeführer gewußt und gebilligt hat. dass Frau RE entgegen ihrem Willen der ürtiichen Bewegungsfreiheit beraubt und hierdurch zur Duldung des Geschlechtsverkehrs veranlaßt worden ist.

Aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.

Glanzmann Koeniger Maaß Dr. Wiefels Wirtzfeld