Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.05.1955 – 4 StR 332/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 332/55
2239 024
Im Namen des Volkes
den Transportunternehmer Franz
«B geboren am I) 197 in RB;
In der Strafsache gegen
wegen . Sortgonetzter Heiterei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 22. ‚Septenber 1955, an der teilgenommen haben:
knerspehedäi Pros
als Vorsitzender, Bundesriehter Krumme
_"Bundesrichter Dr. Engels,
"Staatsanwalt Dr. ER _)} in der Verhandlung, bei der Verkündung.
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
.als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. "als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,
‚Justizangestellter I w
für Recht
. als Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle,
erkenike,
Die Revision des. Angeklagten & gegen das Urteil des Landgerichts in: Essen ı vom. E Ä 14 Mai“ 1955 wird verworfen. \
Die Kosten des. Rechtsmittels hat der "Beschwerdeführer zu tragen.
Yon Rechts wegen
u ey
rs
und. sachlichrechtläicher Vorschriften.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden,
‚Seine Revision. rügt Verletzung verfahrensrechtlicher
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß das Landgericht die Rinlassungen der. £rüheren Angeklagten 1
und u: als Beugenaussagen verwertet habe,
has dem Protokoll vom 6. Mai 1955 ergibt sich, daß die Hauptverhandlung zunächst ‚gegen die drei Angeklagten .
'@B- @ und den Beschwerdeführer begonnen wurde.
Nach der Vernehmung der rei Angeklagten zur Sache und der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin be=.
schloß das Gericht anläßlich. ‚eines vom Verteidiger des
Beschwerdeführers gestellten Beweisamtrages, das Ver-
‚fahren gegen diesen 'abzutrennen. und auszusetzen; Neuer
Verhandlungstermin. gegen ihn wurde auf den 14. Mai 1955° anberaumt. In diesem Termin erschienen die beiden früheren Mitangeklagten fo] und u die in der voran-
gegangenen Verhandlung rechtskräftig wegen Diebstehls verurteilt ‚worden waren, als Zeugen. Im allsei Ben
verständnis. wurde von einer Vernehmung Abstän genommen.
In den Urteilsgründen wird ausgeführt, daß ‘der Sachverhalt u.a. auf Grund der uneidlichen Aussagen der "Zeugen" pP "wer HB festgestellt worden sei.
“ Auch an anderen Stellen’ des Urteils werden die Genannten
als Zeugen bezeichnet. Es kann dahingestellt bleiben,
ob hieraus zu schließen ist, daß der Tatrichter die An-
gaben der früheren Mitangeklagten tatsächlich als Zeugenaussagen gewürdigt oder nicht vielmehr nur im Ausdruck fehlgegriffen hat, da ihm bekannt war, daß 2 na
Io 9) in der früheren Verhandlung nur als Mitangeklagte gehört worden sind. Jedenfalls ergeben die Urteilsgründe,
daß das Urteil nicht auf diesen Verstoß beruht. Die An-
gaben der beiden ‚früheren Mitangeklagten haben. ersichtlich keinen Einfluß auf die Feststellung des Sachverhalts gehabt. Denn der Angeklagte hat den Ankauf der ge-
"stohlenen Gegenstände unter den von Gericht ‚festgestell-
ten Umständen und zu den festgesetzten Preisen zugegeben und nur bestritten, daß er von ihrer Herkunft aus. einer strafbaren Handlung gewußt habe oder diese nach den Um ständen annehmen mußte. Auch insoweit er im Falle II 5
entgegen. der Feststellung des Gerichts bestritten hatte,
früher eine Quittung von X % erhalten zu haben, hat das Gericht diese Einlassung nicht auf Grund der. Angaben von. Arntz, sondern auf Grund der eigenen widerspruchsvollen. Einlassung des Beschwerdeführers für widerlegt erachtet. Das Urteil ergibt auch nicht,. daß der Tatrichter zu der
Überzeugung, daß der Angeklagte die ‘Herkunft der ‚Gegen- .. stände kannte oder den Umständen nach‘ ‚annehmen mußte, in auf Grund der Angaben von Er ar a 1 gelan, gt ist.
Vielmehr beruht diese auf Schlußfolgerungen : aus ‚den vom.
Angeklagten, eingeräumten Umständen des Erwerbs; Daß der
Eindruck von AB und :c Vo den das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, bei Berücksichtigung., des Umstandes, daß es ‚sich um Mitangeklagte handelt, anders gewertet worden wäre, erscheint ausgeschlossen.
Die Rüge mußte daher erfolglos bleiben,
| 2. Laut Verhandlungsprotokoll vom 6. Mai 1955 hat das Gericht auf einen Beweisamtrag des Verteidigers be-
schlossen:
"Es soll für dieses Verfahren als wahr. unterstellt werden, daß im Altreifenhandel nicht fede Listenpreise, sondern meistens Gütepreise genommen vn “
Die Rüge der. Revision zu diesen Punkt ist dahin auszulegen, daß das Gericht sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten. und ferner mit: seiner weder auf. ‚ein Sachverständigengutachten noch auf Augenscheinseinnahme gestützten Feststellung, der Angeklagte habe die beiden bereiften IKW-Räder (II 3 ‚des Urteils) sehr billig gekauft, seine. Aufklärungspflicht verletät habe...
Die Rügen sind unbegründet:
Die Urteilsgründe ergeben nicht; daß das. s Landgericht entgegen seiner Wahrünterstellung davon ausgegangen sei, im Altreifenhandel. gälten festen. Listenpreise. Vielmehr hat der Tatrichter seine Überzeugung, daß der Angeklagte die Reifen sehr billig gekauft ‚habe, auf die Tatsache gestützt, daß. die bestohlene Firma die Reifen nach . den Bekundungen der Zeugen . ed 7 und rg wenige Mage: or dem Diebstahl für 250 Mark. ‚gekauft hat, während. der. Angeklagte für. sie 120 Mark bezahlte. Die. Behauptung. der Revision, die: genannten Zeugen hätten ausgesagt,, ‚die
Reifen seien "zum Teil’nur 40 bis 60. Kig gewesen", findet Be
in den für die. ‚Revision allein maßgebenden Urteilsgründen keine. Grundlage. 0 -
Es lag ferner im Ermessen des Tatrichters, ob er zur Feststellung des Wertes der Reifen die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Einnahme des Augenscheins für erforderlich oder die Angaben über die kurz
vorher bezahlten Kaufpreise für ausreichend hielt. Daß
er sein Ermessen nicht ‚pflichtgemäß ausgeübt habe, ist nicht ersichtlich, Be “
30 Auch die Weitere Rüge ist unbegründet; erre das Gericht sich an die von ihm beschlossene Wahrunterstellung nicht gehalten habe, der Angeklagte sei etwa in der Mitte, der Woche, bevor die Kriminalpolizei. bei ihm u
| erschienen sei, bei HER zewesen und habe gebeten, für
die Quittungen des (angeblichen) Vertreters | eine ordnungsgemäße (Quittung der Firma 7 y auszustellen, - \ sei aber abgewiesen worden, weil Eu selbst nicht zu Hause gewesen sei. Zwar könnte ‘die Wendung der Urteilsgründe "wenn er überhaupt bei : war" Bedenken err gen. Die übrigen Ausführungen "ergeben jedoch, daß' der Tatrichter von der Annahme ausgegangen ist, daß der geklagte tatsächlich bei I] war. Denn er prüft aus- | ärücklich, welche Bedeutung diese Tatsache für die subjektive Einstellung des Täters hatte. Daß er hierbei zu anderen Schlüssen gelangt, “ der. Angeklagte sie | gezogen "haben will, enthält keinen Rechtsfehler. Die Eu
‚als ‚wahr unterstellte Tatsache unterliegt im Rahmen = ‚des gesamten Falles der freien Beweiswürdigung wie jeae.
andere bewiesene Tatsache (KMR 8 244 Anm. 17 Ss 347). Daher konnte der‘ Richter aus ihr ‚auch den Schluß ziehen,
daß der Beschwerdeführer nicht zu Hg ging, weil er. zu dieser Zeit noch daran glaubte, daß X und DB die ihm die Reifen geliefert hatten, Vertreter des Dr |
seien, sondern weil er nachträglich bei letzterem eine
Rückendeckung suchte, Diese Würdigung setzt sich mit der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch . Dies gilt auch insofern, als das Gericht als wahr unterstellte, der Angeklagte habe ] um die Ausstellung einer "Nordnungsge- ' ‚mäßen" Quittung bitten wollen. Dies brauchte das Gericht
| nicht, wie die Revision meint, notwendig in dem Sinne zu würdigen, daß der Angeklagte sich vorher bei ) über dessen angebliche Vertreter ug und N 3 habe erkundigen wollen. Vielmehr konnte’ es unter einer "ordnungsgemäßen" Quittung auch verstehen, daß der Angeklagte eine; ‚für
| 7% die Reifen (eventuell durch seine ee ie und 4 verkauft und den Kaufpreis. we „dafür empfangen na Be
Die aus der Wahrunterstellung vom Gericht für die Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse 'sind möglich. Daß sie zwingend sind, ist‘ nicht erforderlich, “
4 Evenfalls unbegründet ist die Rüge, daB das dem. richt zu Unrecht einem Beweisamtrag, im Handel mit Teilen von ausgeschlachteten Kraftfahrzeugen sei der Verkauf von Reifen mit Schläuchen und Felgen üblich, nicht stattgegeben habe. Ein solcher Antrag ist nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Daher konnte: der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen davon ausgehen, es sei im ordnungsgemäßen Reifenhandel nicht üblich, nicht nur Reifen, sondern komplette Räder zu = verkaufen. 0. | BE NE “ u
m. Sachrügen: u
Die Sachrüge greift die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese sind
jedoch für das Revisionsgericht bindend, sofern nicht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind. Solche Verstöße liegen jedoch nicht vor, Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts,
daß die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Quittungen widerspruchsvoll sei, in sich schlüssig. Die setzen übrigens nicht die Annahme des Gerichts voraus, daß rt | nicht nur drei, sondern vier Quittungen ausgestellt, habe.
Die Erwägung : > messung, der Angekla der Diebstahlss den Bedenken keinen Anlaß. er nicht, daß der Angeklagte, als er frage von N ) zur Abnahme von T reit erklärte, daran dachte, daß diese Zusage die ‚früheren Mitangeklagten erst zu den. Dieb ihlen veranlassen werde. Wohl aber stellt das Landgericht. fest, daß die jugendlichen Diebe erst durch das fortdauernde Kaufangebot des Angeklagten zu ihren
Amen en ten a Te. cl a. Dur et
Straftaten angereizt wurden. Im weiteren Verlauf
ohters bei der Strafzu-
der Ankäufe mußte aber der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Herkunft der Reifen usw: aus strafbaren Handlungen annehmen.
Güde. . . . Krumme Engels Dr. Augustin . . Iang-Hinrichsen
.