Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.05.1955 – 3 StR 297/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2224 004
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Tanzlehrer Mathias Alois Ge aus Di.
däcrt geboren am
wegen Notzucht
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
1897,
zung vom 2%. Februar 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsi Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter als beisi Oberstaatsanw als Vertr
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >
tzender, Dr.Koeniger, ProY.Nr,Busch, Dr.dagusch, Maaß
izende Richter,
Mr
eter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Lanägerichis in Kassel vom 5. Mai 1955 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch Über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Iandge-
richt in Marburg,Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
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Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Notzucht zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er beanstandet das Verfahren und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
1, Nach Auffassung der Revision hat das Landgericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen.
Sie bringt vor, es habe einen Freund der jerletzten "IP, namens Fäwin I - richtig Top -. nicht vernommen. Seine Bekundung hätte möglicherweise Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Lg erwecken können.
Die Verletzte hatte dem Sachverständigen Angaben Über ihre Beziehungen zu ciD gemacht, die nicht völlig harms waren. Da sie die einzige Belastungszeugin gegenüber dem gut beleumundeten Angeklagten war, mußte das Tandgericht jeder Möglichkeit nachgehen, die einen Ännalt für die Beurteilung des Beweiswerts ihrer Aussage bieten konnte. Die Vernehmung des JogB über sein Verhältnis zu dem Mädchen konnte dafür in Betracht kommen.
Deshalb lag seine Anhörung als Zeuge im Strafverfahren nahe. Er ist inzwischen - allerdings nach Verkündigung des Strafurteils - im Zivilprozeß eidlich vernomen worden und hat über seine Beziehungen zur Ip zusgesagt- Ob durch die Unterlassung seiner Vernehmung das Urteil entsprechend der ännahme der Revision beeinflußt worden ist, kann dahinstehen, weil die Sachbeschwerde Gurchgreift.
2. Sie weist auf Widersprüche in den Urteilsgründen und auf Verstöße gegen die Lebenserfahrung hin.
.
a) e Revision bemängelt, daß nach den Urteil der Angeklagte nicht imstande gewesen sei, die Tat durch "äußerst rücksichts- und erbarmungslose Gewalt" auszuführen, daß aber unklar bleibe, inwiefern die festgestellte TaiaustTüh-
rung nicht als rücksichts- und erbarmungslos anzusehen sei.
Darin kann noch nicht ohne weiteres ein Widerspruch erblickt werden. Doch findet sich bei der Schilderung des Tathergangs eine Einzelheit, die nicht nur den Tatrichter zur Vorsicht in der Beweiswürdigung mahnen mußte, sondern auch in sich nicht ganz verständlich ist.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Lg mit einer Hand festgehalten und mit der anderen den Reißverschluß ihrer Überfallhose gelöst, worauf diese.heruntersank und von ihren Füßen auf den Boden fiel. Wie bei der Machart einer derartigen Hose ihre völlige Lösung von den Beinen ohne irgendeine Mithilfe möglich sein soll, ist kaum begreiflich. Der Sachverhalt ist so, wie er dargestellt ist, mit der Lebenserfahrung zumindest nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen, namentlich bei Berücksichtigung der Tatsache, Gaß der Angeklagte kurz vorher von schwerer Krankheit genesen und nach dem Gutachten der behandelnden Ärzte nicht im Vollbesitz seiner Kräfte war. Er widerspricht in diesem Punkt auch den früheren Angaben der fe ] gegenüber dem Sachverständigen. Ihm hat sie erklärt, der Angeklagte habe es - unbegreiflicherweise - fertiggebracht, ihr die Skihose über die Füße zu streifen, wobei er so ge- .rissen habe, daß das eine Hosenbein dabei aufgeplatzt sei.
Da aus anderem Grunde die Aufhebung des Urteils geboten ist, wird das Landgericht Gelegenheit haben, diesen Punkt aufzuklären.
b) Jedenfalls ist bei der Beswmäerheit der Sachlage üäle kWrörterung der inneren Tatseite nicht ausreichend,
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Im Urteil ist ausgeführt, daß der Angeklagte bei seiner Verfassung eine stärkere Abwehr des WEdshens
V überwinden können. Was sie ihm an Widerstand eut-
gegensetzte, "war nicht viel. Dieses wenig war auch noch seslisch erschüttert." Weiter is; gesagt, daß der Angekiag-
te die mangelnde Bereitwiilligkeit der Lg» spätesvens in den Augenblick erkannt hat, als er sie veranlassen wollte, mit ihrer Hand seinen Geschlechtsteil anzufassen.
Diese Worte deuten darauf hin, daß das Landgericht nicht die Jberz zeugung zu gewinnen vermochte, der Angeklagte habe
schen vorher das Widerstreben der Verletzten als ernst gemeinte Gegenwehr aufgefaßt. Insoweit fehit es an einer Überein-
stimmung mit der am Anfang der Darlegungen zum Vorsatz ganz
allgemein, also für das gesamie Vorgehen des Angeklagten getroffenen Feststellung, ihm sei klar gewesen, daß die IB ihm nicht zu illen sein wolle, Schon deshälb bestehen durchsreifendeBedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes. Geht man Gavon aus, daß der Angeklagte erst zu jenem späten Zeitpunkt Gie Ernstlichkeit Ges von dem Mädchen geten Widerstandes erkannt hat, =
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ist aus dem Urteil
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nicht klar ersichtlich, welchen Widerstand er von da an noch vorsöäößszlich gebrochen haben solite., Denn n ach der Sachverhaltsdarstellung war die Theresia L nach dem Zurückziehen ihrer Hand mit ihrer Widerstands
kraft am Ende und konnte
keinen Widerstand mehr leisten,
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angeflürten Bedenken kann das Urteil nicht e
2) atsenecn ist zu bemerken: var die Gegenwehr des dchens su gering, so muß eingehend geprüft wer . sich der Angeklagte ihrer Ernsthaftigkeit bewußt geworden it, Der Umstand, daß die Verletzte eine aktive Mitwirkung ablehnte. schließt noch nicht aus, daß ihre sonsti ge heigerung nur ein schamvolles Sichsträuben, eine Art Ziererei war. Erst recht ist es denkkar, daß der Angeklagte das Verhalten der eo) nur als nicht ernst gemeinte Ziererei auffaßte, ga es sich nach den Urteilsgründen äußerlich sehr venig als eine nicht ohne Anwendung körperlicher Kraft (RGSt 77, 81) zu beseitigende Abwehr zeigte. In diesem Zvsammenhang wird auch die von der Revision vermißie Feststellung von Belang sein, was die Ärzie im einzelnen über die Fähigkeit de = Angeklagten, einen Widerstand zu brechen erklärt haben, Jedenfalls bedarf die Prüfung unä Dariegurg des Vorsatzes besonderer Sorgfalt, zumal das Mädchen in der Hsuptiverhandlung seine Abwehrkräfte als bald verbraucht bezeichnete und sich früher der Polizei und dem Sachverständigen gegenüber geäußert hat, es habe vor dem Angeklagten — otwohl es ihn seit etwa einem halben Jahr kannte -
Angst gehabt, so daß es wie gel ‚ähmt und ohnmächtig gewesen sei,
Was das Verhalten der IQ nach der Tat anlangt, so braucht hier nicht mehr Stellung genommen zu werden zu der Behauptung der Revision, die Würdigung des Landgerichts sei
nicht frei von Denkfehlern. Immerhin besteht Anlaß zu dem Hin-
weis, daß auch aus diesem Grund der Frage ihrer Glaubwürdigkeit besondere Beachtung geschenkt werden muß,
Ist
Die Ip Hlieb noch einige Zeit im Bett iiegen und
reinigte hernach die Küche. Im Februar 1054 und vor Ostern 41954 kam sie &än drei verschiedenen Tagen zu dem Angeklagten woteil sie ibm des erste jial ohna rkennparen Arla3 mitieilte, ihre Begel sei eusgeblieben, ohne allerdings - wenigsten
er
nach Annahme des Urteils - an die Möglichkeit einer Schwangerscheft zu denken. Sie erzählte weder ihrer Mutter noch sonst irgendjemandem etwas von dem Vorgehen des Angeklagten. Erst als sie wegen längeren Ausbleibens der konstzblutunzen beim Arzt gewesen war und disser ihre Mutter von der hestehenden Schwangerschaft verständigt hatte, gab sie ihr auf Vorhait das Erlebnis mit dem Angeklagten bekannt.
Die Absicht des Mädchens, die Sache zu verheimjichen, ist im Urteil nur nebensächlich behandelt. Zu dem sich aufrängenden Beweggrund des Schweigens, nämlich dem Bedürfnis der Verletzten, die eigene Schuldlosigkeit an der außerehelichen Schwangerschaft darzutun, hat das Landgericht bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundung nicht Stellung genommen, wie die Revision mit Recht bemerkt. Das hätte nahegelegen im Gegensatz zu den anderen im Urteil erörterten und -abgelehnten Beweggründen einer möglichen Falschaussage, die vorwiegend bei Kindern im Pubertätsalter auftreten. Hier handelt es sich um einen erwachsenen Zeugen, dessen Glz aubwürdigkeit de ichter im Regeifail chne Beiziehung eires Sachverständigen zu prüfen hat.
Auf Grund der neuen Hauptverkandlung wird der Beschwer-
deführer in der lage sein, auf die Kiärung Ger von der Revision weiter berührten Gesichtspunkte hinzuwirken.
Der Senat hat von der Ermächtigung des } 354 Abs
tz Z St>O Gebrauch gemacht.
Glanzmann Koeniger Busch
Bundesrichter Dr.Jagusch ist beurlaubs und äadurch an der Unterzeichnung verhindert.
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Glanzınann
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