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BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 5 StR 63/55

5. Strafsenat

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5 StR_63/55

ImNamen des Volkes

In der Strafsache 2 1 ö 6 gegen

den Kaufmann Otto K Em aus amp, geboren am ED 1903 in ram,

wegen einfachen Bankrotts u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichier Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als bceisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EWEEW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Ki wirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.November 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen unordentlicher Buchführung verurteilt ist,

b) im übrigen hinsichtlich des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandl'ng und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi:n, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechtlu wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte betrieb seit dem 1.Juli 1951 ein mMextil-Teilzahlungsgeschäft. Es entwickelte sich zunächst nur mäßig. Das Weihnachtsgeschäft war sehr gut; dann aber gingen die Umsätze zurück, so daß der Angeklggte Ende Februar 1952 die Zahlungen einstellen mußte. Am 22.0ktober 1952 wurde der Konkurs eröffnet.

. Die Buchführung lag in den Händen der ausgebildeten Buchhalterin Frau WW. Sie schied Ende Oktober: 1951 "auf eigenen Wunsch aus. Nunmehr stellte der Angeklagte Frau IB ein, die das Arbeitsamt ihm als ausgebildete Buchhalterin zugewiesen hatte. Frau IC "stellte bei der Übernahme ihrer Arbeit fest, daß die Buchführung unsachgemäß aufgezogen und erheblich im Rückstande war". Sie begann deshalb, von der Geschäftseröffnung an eine neue Buchführung einzurichten. Bevor sie damit auch nur annähernd fertig war, wurden sämtliche Unterlagen von der Kriminalpolizei in einem anderen Verfahren gegen den Angeklagten beschlagnahnt. Am 15. Februar 1952 beauftragte der Angeklagte deri Wirtschaftsberater BB, die Buchführıng von Geschäftsbeginn an neu aufzubauen. Die Arbeite.. dauerten bis Ende Juni 1952. - Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unordentlicher Buchführung verurteilt.

Zur Einrichtung des Geschäfts hatte der freigesprochene Mitangeklagte Klgp dem Angeklagten 4000 DM zur ‘Verfügung gestellt. Über diesen Betrag und einen vereinbarten Gewinnanteil von 1000 DM erwirkte er im November und Dezember 1951 Zahlungsbefehle gegen den Angeklagten, aus denen er zu vollstrecken begann. Um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, übereignete. ihm der Angeklagte am 1.März -1952 Waren im Verkaufswert von fast 10.000 DM und trat ihm Forderungen im Gesamtbetrag von fast 1850 DM ab. Die Waren gehörten ihm: großen Teil nicht. Kl erklärte sich für abgefunden, holte die Waren ab und erhielt auch Zahlungen

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gusden abgetretenen Forderungen, Später focht der Angeklagte den Vertrag an. - Die Strafkamner erblickt hierin eine Gläubigerbegünstigung.

Wegen dieser beiden Taten hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Der äußere Tatbestand der unordentlichen Buchführung ist hinreichend festgestellt. Dagegen reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus. Das Urteil sagt nicht, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird; nur die Höhe der Einsatzstrafe. (10 Monate Gefängnis) deutet auf ersteres hin. Nähere Ausführungen darüber, worin das Verschulden des Angeklagten erblickt wird, sind aber gerade unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zu :.entbehren. Der Angeklagte hat bis zu dem Zeitpunkt, in dem seine ‚Unterlagen. beschlagnahmt wurden, ausgebildete Buchhalterinnen beschäftigt. Für die Zeit, in: der Frau Cm die Bücher führte, sagt das’ Urteil nar, daß der Angeklagte sich um die Buchführung "nur wenig kümmerte". Darin könnte. allenfalls Fahrlässigkeit liegen. Die Strafkammer müßte dann aber im einzelnen ausführen,‘ was der Angeklagte zur. Überwachung getan hat, und welche weiteren Überwachungsmaßnahmen sie vermißt. Anders kahrn das Revisionsgericht nicht nachprüfeny;- ob :der. Tatrichter . den Begriff der Sorgfaltapflicht richtig beurteilt oder etwa überspannt "hat. "Es ist auch nicht ersichtlich, :ob die - Strafkammer sich die Meinung der Frau Iliwzu eigen - macht, daß die Buchführung "unsachgemäß aufgezogen" und "erheblich" im Rückstande war, Gegebenenfalls müßte festgestellt werden, was daran unsachgemäß und um welchen Zeitraum sie im Rückstande war. Denn davon kann es abhängen, ob dem Angeklagten die Buchführung als unordentlich auffallen mußte. Das Urteil sagt weiter für den Zeitpunkt,

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zu dem Frau Lil die Buchführung übernahm: "Viele Konten stimmten nicht; u.a. waren z.B. Einnahmen als Ausgaben gebucht worden." Der erste Satz ist zu allgemein, um eine Nachprüfung zu ermöglichen. Wenn Einnahmen versehentlich einmal oder auch einige Male als Ausgaben gebucht sind,

so braucht das bei einer Nachprüfung, wie sie dem Geschäftsinhaber zugemutet werden kann, nicht unbedingt aufzufallen.

Während die Buchführung in der Hand der Frau Lee lag, "unterstützte der Angeklagte sie hierin nur wenig und stellte ihr die erforderlichen Unterlagen und Hilfskräfte nur zögernd oder gar nicht zur Verfügung". Diese Feststel- - Jung ist zu undeutlich, um einen Vorwurf gegen den Angeklagten zu rechtfertigen. Hier wird die Strafkammer, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen, ausführen müssen, welche Art von Unterstützung nach ihrer Auffassung die Buchhalterin erwarten konnte, welche Unterlagen und Hilfskräfte es waren, die der Angeklagte ihr nicht zur Verfügung stelite und wie groß die Verzögerung etwa war.

"Das Urteil läßt nicht deutlich erkennen, ob dem Angeklagten auch noch für die Zeit.ein'- . Vorwurf gemacht werden soli, während .der seine. sämtlichen’ Unterlagen von der Kriminalpolizei beschlagnahnt ‚worden waren..Das würde besonders eingehender ‚Begründung. bedürfen, ‚wobei vor allem darzutun wäre, wie der Angeklagte: die Buchführung ohne die beschlagnahmten Unterlagen ‚hätte in Ordnung‘ ‚bringen können. "Da das Urteil nicht feststellt, wann die Unterlagen dem Angeklagten zurückgegeben worden sind, entsteht der Eindruck, als sei das überhaupt nicht geschehen.” Gegebenenfalls’ müßte erörtert werden, ob nicht‘ gerade das Fehlen der Unterlagen entscheidend dazu:beitrug, daß der'Angeklagte "sich nur zögernd . entschlch", BEE zu beauftragen: "Möglicherweise kann für die ‚Frage des Verschuldens auch von Bedeutung sein, aus welchen Gründen und mit welchen Recht diese Unterlagen beschlagnahmt wurden. Da die Feststellungen des Land-

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gerichts anscheinend zum Teil auf dem Zustand beruhen, in dem die Unterlagen sich nach dieser Beschlagnahme befanden, kann es sich empfehlen, auch der Frage nachzugehen, ob das festgestellte "große Durcheinander" etwa ganz oder zum Teil in Zusammenhang mit der Beschläagnahme entstanden ist.

2. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen. Gläubigerbegünstigung vorträgt, ist unbegründet. Daß der Angeklagte am 1.März 1952 seine Zahlungsunfähigkeit kannte, ist einwandfrei festgestellt. Auf den Zeitpunkt der Zahlungseirstellung komnt es, entgegen der Ansicht der Revision, nicht an, zumal später der Konkurs über das Vermögen des Angektagten eröffnet worden ist. Übrigens ist aker auch die Zahlungs-. einstellung (am 29.Februar 1952) festgestellt. ‚Einzelne Zahlungen in späterer Zeit stehen dem nicht in... gegen. Ob der Übereignungs- und Abtretungsvertrag. u nach bürgerlichem Recht gültig oder nichtig war, ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, Er war mindestens teilweise gültig, weil ein Teil der Sachen und Forderungen dem Angeklagten zustand. 'als der Angeklagte die Übertragung anfocht, wer die Strattat schon vollendet. “

Hinsichtlich des Strafmaßes war das Urteil jedoch auch in diesem Falle aufzuheben, weil die Höhe der Bu

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strafe (vier Monate Gefängnis) von der Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung beeinflußt sein kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker