Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 2 StR 109/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

u [ 2258 071

|

ImNamen des Voikes

In der Strafsache gegen

Frau Maria D En geborene Am aus VE, dort geboren am me 1911,

wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ERBEN. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für: Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. November 1954 mit den Feststellungen aufgenoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zvrück-

verwiesen. Von Rechts wegen

|

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststeilungen zu Grunde:

Der Ehemann der Angeklagten beantragte im Sommer 1952 eine Baugenehmigung Ter Autsbürgermeister in Körperich legte das Gesuch mit einer ablehnenden Stellungnahme dem Kreis Bitburg vor Das Kreisbauamt äusserte sich ebenfalls ablehnend und bat, die Entscheidung der Bezirksregierung einzuholen Am gleichen Tage sprach der Ehemann DEM veim Kreisbauamt vor Auf seine Bitte wurden ihm die Vorgänge. zur schnelleren Weiterleitung an die Bezirksregierung ausgehändigt. Die Eheleute DE brachten die Vorgänge nicht sogleich nach Trier, sondern begaben sich damit zunächst wieder zum AmtsbürgermeiSter und erreichten eine Änderung seiner Stellungnahme mit der Vorspiegelung, das Kreisbauant wünsche sie. Sie hatten dabei die Vorgänge dem Angestellten FE übergeben. - Gegen den Ehemann DB wurde ein Strafverfahren wegen Unterschlagung nit dem Vorwurf eingeleitet, er habe die ihm auf dem Kreisbauamt in einem verschlossenen Umschlag übergebenen Vorgänge geöffnet und die Stellungnahme des Kreisbauamts entfernt. Er ist freigesprochen worden. In diesem Verfahren hat die Angeklaete am 9. März 1954 als Zeugin eidlich bekundet, dass ihr Mann ihr die Vorgänge in einem verschlossenen Um: chlag übergeben undsie diese ebenso dem Angestellten FB weitergegeben habe. Das Landgericht stellt fest, dass s.e in Wahrheit die Papiere dem Zevgen FOR nicht in einem verschlossenen Umschlag, sondern offen

I \N ] = A

übergeben habe.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen. Sie ist be_

gründet.

des Straffr eiheitsgesetzes 1954 prüfen müssen. In Frage käne nur eine Einstellung nach § 3 StFrG. Dafür genügt es nicht,

dass die Baupläne ein im Kriege zerstörtes Gebäude betrafen. Weder das Urteil noch die Akten ergeben, dass die Angeklagte die Tat begangen hat, weil sie oder ihr Ehemann sich in einer

1, Die Revision meint, das Landgericht hätte die Anwendung!

Notlage befanden.

Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil das Landgericht den Angestellten Hi des Kreisbauamts hätte vernehmen müssen.

Diese Rüge greift durch,

Die Strafkammer geht davon aus, dass dem Ehemann Tim aie Vorgänge auf dem Kreis verschlossen übergeben worden seien. Der Zeuge FfiWP habe vekundet, dass er die Vorgänge von den Eheleuten DEEP offen erhalten habe. Er selbst habe sie nicht geöffnet. Denn dazu sei er nicht befugt, Für die Richtigkeit dieser Aussage spreche, dass der Amtsbürgermeister Se und sein Oberinspektor Schlih nach ihrer Aussage ihre Stellungnahme niemals geändert hätten, wenn sie die ablehnende Stellung- | nahme des Kreisbauants gekannt hätten. Daraus folge, dass die-

se Stellungnahme nicht mehr bei den Akten gewesen sei. Also

müsse sie vorher entfernt worden sein ! Das könne nur durch Öffnen des Umschlages geschehen sein. Die Entfernung des Umschlags habe auch nahegelegen, weil seine Anschrift (an die Bezirksregierung Trier) der Behauptung entgegenstand, das Kreisbauamt wünsche eine Änderung der Stellungnahme der

Ortspolizeibehörde.

Die Strafkamner hat sich also nicht mit der eidlichen Aussage des Zeugen FÜ begnügt, nachdem schon das Amtsgericht im Strafverfahren gegen den Ehemann nicht feststellen zu können glaubte, ob die Aussage des Zeugen FW oder die der Angeklagten richtig war. Sie glaubt dem Zeugen nur deshalb, weil wesentliche Umstände seine Darstellung unterstützen. Die Bewertung dieses unterstützenden Sachverhalts enthält aber Fehler; denn die Tatsache, dass bei Voriage der Vorgänge an den Amtsbürgermeister die Stellungnahme des Kreisbauamts fehlte, nötigte nicht zu der Folgerung, dass die Eheleute TOM sie ;orher nach Öffnung des Umschlags entfernt haben müssen. Sie kann unbefugt vom Zeugen FEB entfernt oder beim Kreisbauamt zurückgeblieben sein. Der Sachverhalt drängte deshalb zur Klärung der Trage, ob dem Ehemann DEE die Vorgänge beim Kreisbauamt vollständig übergeben worden waren, und

damit zur Vernehmung des Kreisangestellten HE, der beim + EEE

. RE NETTE TREE = a .

wär. 0 wsew

Ba „77 D .

.trorr nn in mn

..

„warmen N 7 rn VERNZRE

PLN Se ten © ERTL vr dw

-.

2° ET EEE a

rn

x,

oh al en ‘ Au an NASEN, “ ‘ . . ." ve

nn

RS - ARIBK. ”

D

Kreisbauamt auffallenderweise die Vorgänge dem Ehemann DM» WE ausgehändigt hatte.

Wegen dieses Fehlers muss das Urteil aufgehoben werden.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

Dr. Schalscha Menges