Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.04.1955 – 4 StR 73/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2241 01€
im Namen des Volkes Inu der Slrafssche gegen
den Assessor Ginther Resume cu: NEE (Testfalen), geboren arı ui 1905 in Leim
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Güde
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter: Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Fe in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. PB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zb als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 10. Dezenber 1954 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Jer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind gemäß § 176 Abs 3 Ziff 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 175 StGZ zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Zu rechtlichen Bedenken geben die Ausführungen des Jrteils Anlaß, der Zeuge Beiluw, der den Vorgang durch das Schlüsselloch der Zimmertür beobachtete, habe sich zweimal überzeugt, daß der Angeklagte den Rainer Böll an Geschlechtsteil angefaßt habe. Ob der Zeuge nur einen dahingehenden Schluß aus seinen Beobachtungen gezogen oder ob er bekundet hat, daß er dies gesehen habe, ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine Bekundung im letzteren Sinne würde allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen, da sich der Vorgang unter dem Beinkleid abspielte und auf Grund von Beobachtungen des Zeugen durch das Schlüsselloch nicht hätten wahrgenommen werden können. Auf einen dahingehenden bloßen Schluß, den der Zeuge etwa daraus, daß der Angeklagte durch die Hose des Kindes gegriffen, unter ihr herumhantiert habe und hierbei geschlechtlich erregt gewesen sei, möglicherweise gezogen hat, konnte das Gericht seine Entscheidung allein nicht stützen. Urteilsgrundlage muß vielmehr die eigene Überzeugung des Gerichts sein, die sich ihrerseits auf Beweisanzeichen, die sich aus Wahrnehmungen des Zeugen Bei» ergeben könnten, im Wege der freien Beweiswürdigung gründen kann.
Ferner hat das Landgericht Feststellungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht getroffen. Nack dem Inhalt des angefochtenen Urteils war dieser zweimal wegen depressiver Störungen, die auf häufigem mißbräuchlichem
Alkchalgenu? beruhten. in der Provinzial-Heilanstalt Gra’euberg in ärztlicher Bekanälung. and zwar auch in der Seit. in welcher er seine Besuche bei der Mutter des Rainer Pin manhte, Juter diesen Umständen, die Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit nahelegten, war es notwendig. ausärtlickliche Feststellungen liber sie zu tref?/en. Da sich mangels solcher Feststellungen nicht ausschließen läßt, daß die Frage der Zurechnungsfähigkeit ungeprüft geblieben ist, ist das Urteil auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts aufzuheben.
Süde Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen Haager