Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.04.1955 – 3 StR 89/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 83755
22 35 033 ImNamen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den K»aftfahrer Joschim Josef Martin M WB ; zeboren am EEE 1 931 in RB ükerschiesien, ohne festen Wohn-
sitz. 2,2, in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls i.R. U.&.
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zung vom 21. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann.
' als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch
Bundesrichter Dr.Jagusch
Bundesrichter. Maaß
Bundesrichter Wirtzfeild
als beisitzende Richter,
Onerstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwal.tschaft,
Justizangesteller als U-rkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht
erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des TLandgerichts in Wiesbaden vom 21. Oktober
1954, soweit er für'schuldig befunden worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver.- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
TC
Der Argeklagte is5t wegen schweren Diebstahls im Rüskfali in zwei llen, wegen einfachen Diebstahls im Rüsk-: fall in fünf Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt
worde
Seine Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Dazu führt sie aus, das Landgericht habe es versäumt, den Angeklagten entge-- gen seinem nach Zustellung der Anklageschrift gestellten Antrag auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen,
Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Angeklage im Januar 1945 im Alter von dreizehn Jahren und acht Monaten in seiner oberschlesischen Heimat verschüttet worden und im Anschluss daran bis zu seiner Ausweisung aus Oberschlesien im Juni 1945 im Krankenhaus, demnach in erhebilichem Masse pfliegebedürftig g gewesen. Nach der Ausweisung hat er zunächsv bis Weihnachten 1946 in der Ostzone auf einer Bürgermeisterei gearbeitet und ist "nach seiner endgültigen Heilung!" zu einer Tante nach Beriin-Iichterfeld übergesiedelt, Ob es sich hierbei nur um äussere Karperschäden gehandelt hat oder auch um eine Beeinträchtigung der Einsichts-. oder der Willensbestimmungsfähigkeit, darüber enthält das Urteil nichts. Da Verschüttungen erfehrungsgemäss zu Schädi-. gungen der Denkfähigkeit oder des Nervensystens führen können und der Angeklagte in seiner Eingabe vom 14. Juni 1954, in der er eine fachärztliche Untersuchung beantragte, auf
Lese ee reit ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte, musste sich dem Landgericht die Notwendigkeit aufdrängen, einer. kvatltchen Suchverständicen zuzuziehen, vum die Frage
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der Zurechnungsfähtgkeit des Angeklagten zu klären, Dies 31: in besonderem Masse für den Fall Ci; weil nach den Feststellungen hier dem Diebstahl ein erheblicher Aikohoıgemiss vorausgegangen war, der in Verbindung miü einer e;waigen Schädigung der Gehirniätigkeit oder dena Nervensystems die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt haben könnte.
Der Verfahrensmangel zwingt dazu, das Urteil aufzuheber soweit der Angeklagte für schuldig befunden worden ist, und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Gelegenheit haben zu prüfen, cb, falls der Angeklagte wieder zu Strafe verurteilt wird, in die Gesamtstrafe die vom Landgericht in Bad Kreuznach verhängte Gefängnisstrafe van einem Jahr und sechs Monaten gemäss § 75 StGB einzubezienen
ist,
Glanzmann . Busch Jagusch | Maaß Dr.Wirtzfeld