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BGH Entscheidung vom 21.04.1955 – 2 StR 113/55

2. Strafsenat

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2 StB, 113/55 2246 078 ımnmnhanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Gastwirt Heinz U CE : PER EEE. dort geboren am EEEEB 1925,

wegen fortgesetzter, gewerbsmässiger bandenmässiger Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

von 1. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges |

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im. mittleren Justizdienst als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird seine Revision verworfen, Von Rechts wegen

_rilnde:

Die Strafkamner hat den Angeklasten wegen fortygesetzter, gewerbsmässiger und bandenmässiger Abgabenhinterziehung verurteilt. Kit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Sie ist nur zum Teil begründet.

Der Angeklagte erwarb vom Februar bis 9. „ai 1954 von den früheren Hitangeklagten Merfiiiib una lielilPinsgesamt 860 kg Kaffee, die diese in mehreren Fahrten in Fernschnellzügen von Belgien in die Bundesrepublik. verbrachten, ohne Zoll oder Steuer zu entrichten. Her und iiegp führten die Fahrten zum Teil miteinander, zum Teil jeweils mit einem Anderen der früheren Mitangeklagten aus, um das Verstekken der \are in den Polstern der Abteile und das neuerliche Verpacken in den koffern nach der Zollprüfung zu ermöglichen, Verschiedentlich benutzten dabei zwei Paare getrennt oder gemeinsam den Zug. Von Köln oder Düsseldorf wurde der Kaffeemit Kraftwagen zu dem Angeklagten in Burg gebracht.

Die Strafkammer ist auf Grund rechtlich nicht zu bean- . standender Beweisführung überzeugt, dass der Angeklagte.

- den Kaffee von Merii® und lieb apgenommen hat in Kenntnis, dass weder Zoll noch Steuer hierfür entrichtet war. Hiernach ist die Annahme, er habe sich einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, rechtlich bedenkenfrei. Nach den Feststellungen ist der Kaffee erst bei dem Angeklagten zur Ruhe gekommen und damit der Schmuggel tatsächlich beendet worden, Bis dahin konnte er llittiüter der Hinterziehung sein (RGSt 69, 193). Dafür, dass er nur als Gehilfe tätig war, geben die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterungen hierzu. Der Angeklagte wollte nech den Feststellungen durch die Schmusglertütigkeit und den gewinnbringenden Absats des karfees si:h eine

stänäige Einnammequelle verschaffen (U.A.5.15)- Ohne fechtsfehler hat hiernach die Strafkamer ein gewerbsmässiges Jandeln bejaht. Aus den Feststellungen ist zu ersehen dass lerf EB uns Meg miteinander oder jeweils mit einer zweiten Ferson zu dem Angeklagten kamen und ihm den Kaffee übergabenf Demnach hat der Angeklagte bei der Übergabe mit mindestens $ zwei anderen Schmugglern zeitlich und örtlich körperlich zu-}; sammengewirkt und damit bandenmässig gehandelt (BGIISt 5, 40) Ohne rechtliche Bedeutung ist es hierbei, dass das Zusamnen-f. wirken nicht beim Überschreiten der Grenze, sondem erst im i Inland stattfand; Voraussetzung ist nur, dass in diesem Zeitt punkt die Abgabenhinterziehung noch nicht beendet war (BGH .§ 3 StR 214/54 vom 21.4.1955). Dies ist hier der Fall. Die innere Tatseite hat die Strafkummer ohne Rechtsfehler ausrei- %. chend dargetan.

. Die Erwägungen zum Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler, Die Strafkammer durfte zu Recht strafschärfend berücksichtigen, dass der Angelilagte durch ein früheres Verfahren, auch wenn es zu keiner Verurteilung führte, sich nicht warnen und von der jetzigen Tat abhalten liess. Recht lich fehlerhaft ist es auch nicht, dass sie bei der Straffestsetzung den Abschreckungsgedanken besonders betont und £ berücksichtigt. Sie durfte es auch verwerten, da seine Tätigkeit für die Durchführung des Schmuggels von entscheiden# der Bedeutung war. Dass sie sein hartnäckiges uneinsichtigef Leugnen berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. F

Bedenken begegnet jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafkammer lehnt eine solche abs da bei der mangelnden Einsicht des Angeklagten es nicht si-f cher sei, "dass bei ihm ein blosser Strafausspruch die nötige Auswirkung ausübt und ihn in Zukunft vor der Begehung

weiterer Straftaten abuält" Diese Erwäzungen lassen

nicht erkemnen, ob die Strafiammer von rechtlich zutreffenden %„rvuügungen ausgegangen ist. Bei der ?rülung der Frage, ob die Stiaüle zur Beväülrung aussusetzen jet, muss das Gericht die ecnze Persönlichkeit des Angeklagten,

sein Vorleben und seine Lebensumstände berücksichtigen

und kann erst nach ihrer Würdigung entscheiden, ob zu erwerten ist, dass er unter kinwirkung des Strafausspruchs auch ohne Vollstreckung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen wird. Es darf demnach die mmtscheidung nicht allein davon :bhängig machen, dass der Angeklagte seine Tat geleugnet und wenig Einsicht gezeigt hüt. Dies schliesst nicht aus, dass er unter dem Druck einer Strelaussetzung sich von weiteren Straftaten abhalten lüsst. Das Gesetz macht die Gewährung der Strafaussetzung auch nicht davon abhängig, dass eine sichere Gewähr für ein künftiges gesetzmüssiges Leben gegeben ist; es genügt die begründete Erwartung, ohne dass jeder Zweifel ausgeschlossen sein muss. Die Strafaussetzung zur Bewährung soll gerade zuch dem Tüter, der eine gevisse Anfälligkeit gezeigt hat, die Wiedereinführung in das soziale Leben ermöglichen und erleichtern (Beilst 7, 6 /To, 117)»

Die Strafkammer hat die Koffer und Taschen eingezogen, da sie bei dem Schmuggel als Beförderungsmittel im Sinne des § 401 Abs 1 R£ibgO dienten. Dies beruht auf Rechtsirrtum, Koffer und Handtaschen sind keine Befürderungsnittel, sondern Beförderungsgegenstände, sofern sie zum Tragen der \iare benutzt werden (RGSt 68, 44; BGHSt 7, 78). Auf sie findet daher § 401 Abs 1 RAbgO keine Anwendung. Die Einziehung

ist jedoch nach 3 40 StGB gerechtierti;st, da den Fexrtstellurgen zu entneluen ist, dase die koifer und Taschen Eigentunm, wenn auch nicht des Angeklasten, so doch der ıbrigen littüter waren.

Dr. kloericke Dr. Dottcerweich Dr. Arudt Dr. Schalscha Menges

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