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BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 5 StR 498/54

5. Strafsenat

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5 StR_498/54

Im Namen ces Yo Iikes 2196 057

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Herta R in eo. Se

aus LEE, geboren am EEE 1914 in vum

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Yerhandlung vom 13.dJanuar 1955 in der Sitzung vom 19.April 1955, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für echt erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 12. Juli 1954 aufgehoben.

Die Angeklagte wird von der Anklage der Kuppelei im Falle Brigitte To» freigesprochen.

Im übrigen wird das Verfahren auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt Cie Jandeskasse.

- Von Rechts wegen -

IS

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Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Nonaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

tergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und bittet in erster Linie um Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954. Sie hat Erfolg.

1.) Soweit die Angeklagte im Falle Brigitte Rum» wegen Kuppelei verurteilt ist, ergeben die ersichtlich vollständigen Ausführungen zur inneren Tatseite, daß ein Kuppeleivorsatz der Angeklagten nicht festzustellen ist. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß zur Kuppelei nicht gehört, daß es tatsächlich zur Unzucht kommt, und daß Kuppeleivorsatz schon dann gegeben ist, wenn der Täter sich bewußt ist, daß er günstige Bedingungen für die Unzuchtsverübung schafft. Die Strafkammer stellt hinsichtlich Brigitte REM fest, ger Angeklagten sei zwar nicht nachzuweisen, daß sie Kenntnis von den unzüchtigen Handlungen zwischen Holz und Brigitte gehabt habe, sie habe aber mit der Möglichkeit gerechnet, es werde Unzucht getrieben werden. Das genügt zur Feststellung des Kuppeleivorsatzes noch nicht. Vielmehr ist erforderlich, daß der Kuppelnde, wenn er nicht weiß, sondern nur mit der löglichkeit rechnet, daß die von ihm geschaffenen Bedingungen zur Unzucht ausgenutzt werden, mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen einverstanden ist oder wenigstens die die Unzucht objektiv fördernden Umstände auch für den Fall herbeiführen will, daß es dadurch zur Unzucht kommen sollte.

Daß die Angeklagte diesen Kuppeleivorsatz gehabt hat, stellt die Strafkammer nicht fest. Die Ausführungen

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des Urteils lassen auch erkennen, daß die Strafkamnmer weitergehende Feststellungen zur inneren Tatseite nicht treffen konnte,

Die Angeklagte war daher im Falle Brigitte Rus freizusprechen.

2.) Im Falle Christel Res ist das Urteil zu einer Einzelstrafe von zwei Honaten Gefängnis gekommen. Diese fällt unter § 2 stre, da die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Das Verfahren war daher insoweit einzustellen.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Sienmer Börker