Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.04.1955 – 2 StR 28/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Anneliese L @MB geborene Wi aus TED, dort geboren am EEEEEEEED 1927,
wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1955, an der teilgenomnen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. KEERE»> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Wi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 19. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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In ihrem Ehescheidungsverfahren vernahrı der Einzelrichter die Angeklagte am 30. Januar 1953 alsPartei. Hierbei bestritt sie, ehewidrige Beziehungen zu Hans I@@ unterhalten zu haben, nachdem ihr deren Begriff eingehend erklärt und ihr insbesondere gesagt worden war, daß hierunter Küsse fielen. Ferner bekundete sie, mit Lg@p nur einmal allein in teiner Gastwirtschaft gewesen zu sein. Diese Aussage beschwor sie.
Sie ist nach den Feststellungen felsch. Die Angeklagte hat sich von WB im Jahre 1952 bei Betriebsfeiern zweimal umarmen und küssen lassen und mit ihmaußer einer Gastwirtschaft noch ein Weinfest besucht. Die Strafkammer hält es nicht für widerlegt, daß sie sich beiihrer Vernehmung an den Besuch des Weinfestes nicht mehr erimert, die Zärtlichkeiten anläßlich der Betriebsfeiern nicht als ehewidrig angesehen hat. Sie nimmt an, daß ihr Verschweigen fahrlässig gewesen sei: Sie hält eine Gefängnisstrafe von drei konaten für angemessen und hat deshalb das Verfahren nach $ ? Abs 2 StFG 1954 eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft behauptet zur Begründung ihrer Revision, soweit sie nicht unzulässigeweise die Feststellungen des Urteils angreift, es fehle die Prüfung, ob die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz einen Meineid geleistet habe. Das Urteil erörtert sorgfältig die Frage, was sich die Angeklagte bei ihrer Aussage vorgestellt hat. Die Strafkammer kommt zu dem
Ergebnis, daß die Angeklagte hierbei an den Besuch des Weinfestes
nicht gedacht und äie Zärtlichkeiten sit Rücksicht auf die Umstände, unter denen sie stattfanden, nicht für ehewidrig gehalten hat. Bei dieser Sachlage ist für einen bedingten Vorsatz
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kein Raum.
Auf die allgemeine Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es an einem Widerspruch leidet. Bei der Strafzumessung rechnet es das Landgericht der Angeklagten zugute, daß "ihr Bestreben, ohne eigene Schuld wieder aus dieser Ehe mit einem Manne, der zeugungsunfähig war und ihren Wunsch nach Kindern nicht erfüllen konnte, herauszukommen, verständlich erscheint". Wenn die Angeklagte die Absicht gehabt hat, durch ihre Aussage - und zwar naturgemäß durch deren Inhalt - eine Scheidung aus alleinigem Verschulden ihres Ehemannes zu erreichen, so setzt dies voraus, daß sie sich darüber klar gewesen ist, nicht schuldlos zu sein, bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst also im Sinne einer Mitschulä zu belasten. Das ist unvereinbar mit der Annahme, die Angeklagte habe den Besuch des Weinfestes und die Zärtlickkeiten mit Le oder eine dieser Tatsachen nicht bewußt
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verschwiegen. Aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen-
bleiben.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner
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