Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 15.04.1955 – 1 StR 96/55

1. Strafsenat

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2254 092

Im Ramen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fuhrunternehmer Johann M ED aus KB, geboren

am @. ED ED ir u Tenikreis m,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u-a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Nantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wannzen Bundesrichter Dr. BKengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 23. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten- des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, den das Landgericht wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr drei “Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt hat, hat mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision Erfolg:

Die Strafkammer. hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Abstellraum des von ihm bewohnten Hauses einen Brand legte. Er stellte eine Kerze in einem Weckglas auf einen Sandhaufen; in das Glas

: schüttete er eine 3rennflüssigkeit; vor den Sandhaufen

legte er einen mit Stroh gefüllten Bettsack, auf diesen ein altes Damenfahrrad und eine mit Wäschestücken gefüllte Wäschetruhe. Der Angeklagte traf noch weitere Vorbereitungen, um die Ausführung des von ihm geplanten Brandes zu fördern: Am lorgen des 10. Juni 1954 zündete er die Kerze an, die gegen 161? Uhr so weit abgebrannt war, dass sie

die im Weckglas befindliche „Jrennflüssigkeit entzündete. _ Das Peuer griff auf den Strohsack, die Bereifung des Fahrrades und auf die Wäschetruhe über, von der die dem Feuer zugewendete Seite durchbrannte, während die „äBschestücke nur angesengt wurden. Im übrigen führt das Landgericht aus, dase sich das Feuer, das alsbald gelöscht wurde, einer

Tür sowie einigen Brettern des über dem Abstellraum befindlichen Fehlbodens "mitgeteilt" habe. Inwieweit die Tür und die Bretter in Brand gesetzt wurden, ob sie etwa nur angekohlt waren oder ob sie derart vom Feuer ergriffen waren, dass sie nach Entfernung des Zündstoffes selbständig weitergebrannt hätten, kann auch dem Urteilszusemmenhang nicht entnommen werden. Die Feststellungen reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermög-

lichen, ob die Strafkammer in der Annahme einer vollendeten Inbrandsetzung des Hauses von rechtlich zutreffenden FErwägungen ausgegangen ist (RGSt 64, 273).

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Der Nangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich des versuchten Versicherungsbetrugs, da Tateinheit gegeben ist und über den Schuldspruch nur einheitlich entschieden werden kann.

Dr. Peetz Mantel kartin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger

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