Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.04.1955 – 4 StR 67/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2247 002
Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Maurer Nikolaus Amen» aus Ice / ni, geboren am HHEEEEEEEE= 1909 ir TREE.
wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Pe
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. November 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Beschwerdeführer ist durch das Landgericht in Darmstadt wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Äörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte mit seinem Volkswagen, dessen hintere Reifen ohne Profile und völlig abgefahren waren, durch die Einwirkung des Windes, die Nässe der Strasse und die für den Zustand der Reifen zu hohe Geschwindigkeit ins Schleudern. Infolge dieses Schleuderns, auf das der Angeklagte noch 'unsachgemäss durch Bremsen reagierte, prallte der Wagen hintereinander gegen zwei Bäume.
Sin Mitfahrer starb an den durch diesen Anprall erlittenen Verletzungen, zwei weitere wurden verletzt.
Die Revision wendet sich gegen die Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit und gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Die Sachbeschwerde hat . keinen Erfolg.
Die Begründung der Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht nur den schlechten Zustand der Reifen als Ursache des Unfalls betrachtet, wendet sich gegen die Feststellung des Tatrichters, nach der verschiedene Ursachen, nämlich die Beschaffenheit der Reifen, die Nässe der Strasse, die bei dieser Sachlage zu hohe Geschwindigkeit und das falsche Bremsen zu dem Jnfall geführt haben. Der von der Revision geltend gemachte Erfahrungssatz, dass ein Kraftwagen unter diesen Jmständen nur beim Abweichen von der geraden Fahrtrichtung ins Schleudern geraten konnte, demnach das Schleudern
des geradeaus fanrenden Wagens auf eine andere Irsache, nämlich eine überraschend auftretende Windbö zsurückzuführen sei. besteht nicht. Das Vorbringen der Revision. dass eine derartige Windbö den Wagen des Angeklagten völlig unerwartet erfasst habe, widerspricht auch den tatsächlichen Ausführungen des Urteils, nach denen der Wind an der Unfallstelle normal gewesen sei. Die Strafkammer hat diese Feststellung einmal aufgrund der Zeugenaussagen getroffen. Ausserdem hat sie dabei erwogen, dass der Wagen des Angeklagten - ein Volkswagen - infolge der unausgeglichenen Belastungsverhältnisse mit seinem Vorderteil durch eine Windbö angehoben worden wäre, was Jedoch nicht der Pall gewesen sei. Wenn die Strafkammer dabei allerdings von einem Erfahrungssatz des Inhalts ausgegangen wäre, dass durch eine Windbö bei der geschilderten Lage ein Volkswagen immer angehoben werde, dann wäre die Verneinung des Auftretens eines derartigen Windstosses zu Unrecht erfolgt. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts besteht nicht. Das Landgericht hat ihn auch nicht aussprechen wollen, sondern nur aus der besonderen Sachlage unangreifbar geschlossen, eine Windbö könne nicht aufgetreten sein, weil der Wagen sonst angehoben worden wäre, was niemand beobachtet habe.
Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Angeklagte als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens den eingetretenen Erfolg voraussehen konnte. Die Auskunft der Vertragswerkstätte, die Reifen seien noch gut, steht dem nicht entgegen. Damit wollte der Angeklagte, was die Strafkammer allerdings nicht richtig gewürdigt hat, zum Ausdruck bringen, dass er im Vertrauen auf die Auskunft der erfahrenen Vertragswerkstätte den Eintritt eines derartigen Erfolges nicht für möglich gehalten habe und auch nicht für möglich habe halten müssen. Nach den Darlegungen des Jrteils
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wurde ihm in der Vertragswerkstätte jedoch nur erklärt, die Reifen seieu noch gut. Eine Auskunft, des Inhalts, dass infolgedessen keine Schleudergefahr bestehe, hat
er nicht erhalten. Daher widersprechen auch die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe als langjähriger Kraftfahrer die Rutschgefahr, zumal bei der nassen Fahrbahn gekannt, nicht der unwiderlegt gebliebenen Einlassung des Angeklagten über die Auskunftserteilung durch die Vertragswerkstätte. Diese Feststellung wird auch dadurch bestätigt, dass nach dem Urteil der Wagen schon vor der Unfallstelle infolge des Zustandes der Reifen mehrfach leicht ins Schleudern geraten war, ohne daß der Angeklagte sich dadurch veranlaßt sah, seine Geschwindigkeit genügend herabzusetzen, als ein leichter Regen einsetzte. Somit begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. \
Die Strafzumessung beruht ebenfalls auf keinem Rechtsfehler. Bei der Entscheidung über die Strafaus- "setzung zur Bewährung hat die Strafkammer auch zutreffend auf den Einzelfall abgestellt. Die Erwägungen, mit denen sie eine Strafaussetzung wegen entgegenstehenden öffentlichen Interesses abgelehnt hat, sind nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts
Krumne Engels Dr, Augustin Seibert Haager