Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 5 StR 123/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR _12
Im Namen des Volke 8
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Kurt S ED zu: Dow,
dort geboren am le 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges und Unterschlagung
Z1Igg
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsarwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär uw
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Hannover vom 6.Januar 1955 samt
den Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges
verurteilt worden ist,
2.) in Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und untscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
sründe;:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre, sechs Monaten und zwei Tochen Gefängnis verurteilt,
“ Der Angeklagte hat dieses Urteil insoweit angefochten, als er wegen Betruges verurteilt worden ist. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Revision hat u„rfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbeachtlich. Zu ihrer Begründung ist nur vorgetragen worden, das Landgericht habe es an der nötigen Aufklärung fehlen lassen (Verstoß gegen § 244 ibs 2 StPO). Diese Rüge, die sich auf die Fälle WE (s 6 UA, Nr 4) und PO (s 7 vn, Nr 8) bezieht, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die Angabe, auf welchen Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen sollen, um. den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl 3GHSt 2,168). °
II. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des
Urteils, soweit es angefochten, also der Angeklagte wegen 3etruges verurteilt worden ist.
Der Angeklagte kam 1950 mittellos nach Hannover, nachdem seine Schuhwarenfabrik in Berlin zum Erliegen gekommen war. Er begann alsbald mit den "Verarbeiten" für die Gründung eines Schuhwarenvertriebes, Er mietete Räume, warb Angestellte und Vertreter an, die eine "Kaution! stellen mußten, gab Anzeigen auf, kaufte Geschäftszubehör und ließ Arbeiten ausführen. In insgesamt elf Fällen blieb er die Gegenleistung schuldig. Die Strafkammer ist überzeugt, daß er von vorherein zahlungsunfähig und zahlungs-
- 3 .-
unwillig war.
1.) Die Revision ist der Auffassung, daß insbesondere im Falle Se (S 3 UA, Nr 1) der Tatbestand des Betruges nicht hinreichend festgestellt worden sei.
Der Angeklagte hat von BWW eine:.Kaution für den Posten eines Lagerverwalters verlangt, um mit dem Gelde geschäftlich arbeiten und dafür Schuhe ankaufen zu können, Als BED inm 1.000 DM gab, versprach ihm der Angeklagte ein menatliches Gehalt von 250 DM. BEE hat nie Gehalt bekommen, obwohl er zwei Monate in der Firma des Angeklagten gearbeitet hat. Während dieser Zeit sind Waren im möglichen Werte von 2.000 DM angeliefert worden.
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekcmmen, daß sich der Angeklagte in diesem und in den übrigen Fällen darüber klar gewesen ist, daß er sein Ziel der Geschäftsgründung nicht werde erreichen können. Er hätte daher - so ist ausgeführt - seine Vertragspartner in unmißverständlicher Weise aufklären müssen, daß er nicht in der Lage sei, den eingegangenen Verpflichtungen sofort nachzukommen. Er habe jedoch durch eroßaufgemachte und unrichtige Angaben auf den Geschäftspapieren, Hinweis auf die Fabrik in Berlin und Erwähnung von zu erwartenden Gesellschaftern, die beträchtliche Summen einbringen würden, bei Bilden Einäaruck erweckt, daß es sich um ein sclides Unternehmen handele, in das er sein Geld ohne Gefahr einbringen und in dem er eine, wenn auch bescheidene, so doch sichere Stellung finden könne. Der Angeklagte sel sich bewußt gewesen, daß er DW und seine übrigen Gläubiger über geine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht habe.
Es ist der Revision zuzugeben, daß - zunächst im Falle BB - diese Feststellungen im Zusammenhang mit weiteren Einzelfeststellungen nicht ausreichend sind, um den Versatz der Täuschung und der Vermögensbeschädigung darzutun.
-4-
- 4 -
Zunächst kann in diesem Falle kein besonderes (Ge- . wicht darauf gelegt werden, daß der Angeklagte einen Firmenbogen mit großsprecherischen Angaben verwendet hat. Denn der Angeklagte hat hier, wie auch in den Fällen 6 und 7, seinem Vertragspartner keine Zweifel darüber gelassen, daß es sich um ein Geschäft handelte, das sich noch im Gründungsstadium befand. Außerdem hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er De erklärt hat, "daß der Berliner Betrieb finanziell nicht günstig ständet,
Ausschlaggebend erscheint es aber, daß die Strafkammer sich nicht darüber ausgelassen hat, nb der Angeklagte ernstlich beabsichtigte, einen Schuhwarenvertrieb in Hannover aufzumachen. Hierüber wären aber nähere „'eststellungen erforderlich gewesen, weil eine Reihe von Einzeltatsachen für eine ernstlich beabsichtigte Geschäftsgründung sprechen könnte. So hat der Angeklagte tatsächlich Schuhe bezogen. Er hat auch Provisiconsvertreter bestellt, die für ihn tätig geworden sind (s. die
Fälle We und DE). Außerdem ist BB imner-
hin zwei Monate bei dem Angeklagten beschäftigt gewesen.
Unter diesen Umständen wird die Strafkammer daher klären müssen, ob der Angeklagte ernstlich ein Geschäft in Hannover beginnen wollte oder nicht, Nur dann läßt sich abschließend beurteilen, ob er die Absicht hatte, EEE zu schädigen und zu täuschen.
2.) Da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, der Schuldspruch also nicht teilbar ist, muß die Verurteilung wegen Betruges schon deshalb im vollen Umfange aufgehoben werden, weil der Fall DEE nicht frei von Rechtsfehlern ist. Im übrigen treffen ähnliche Zrwägungen wie im Falle DEE auch in den Fällen EEEB (5 6 UA, Nr 6) und sie (Nr 7) zu.
-5-
Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage.
3.) Des Landgericht wird in der neuen Verhandlung nochmals prüfen müssen, ob tatsächlich hinsichtlich aller Fälle die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs vorliegen müssen, wenn mehrere Einzelhandlungen als Teile einer fortgesetzten Handlung anzusehen sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
. Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Sliemer Schmitt Börker