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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 2 StR 574/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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: 2 StR 574/54 2258 053 “

Im Yamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Franz Tem zu: KEn-11 G, geboren au EEE, 1905 in ei.

wegen Abgabenhehlerei

hat der 2. Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keil» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Win als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf.die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. Juli 1954 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhehlerei in Tateinheit mit Wirtschaftsu syergehen zu sieben Konaten Gefängnis, Geldstraiz und \vert-

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“ ersatzstrafe verurteilt, sowie einen Kraftwagen und die beschlagnahmte Menge Kaffee eingezogen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte verkaufte wiederholt unverzollte Kaffeemengen, nämlich an Frau Küwe (25 kg Röstkaffee an 15. Juni 1951), an Se (510 k& KRohkaffee und 250 kg Röstkaffee von Januar bis September 1951), an Frau gm (etwa 15 kg im Septenber 1951), an Frau De (etwa 15 kg von Janvar bis Sevtember 1951). Er erwarb unverzollten Kaffee, wovon . folgende liengen bei ihm beschlagnahmt wurden: Am 19. Juni 1951 334,5 kg Rohkaffee (in der Garage Dil) und an 15. September 1951 13,6 kg zöstkaffee (im Keller von Frau Dem). Das Landgericht hatte den Angeklagten bereits ir. einem anderen Verfahren am 5. kai 1951 rechtskräftig wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhehlerei verurteilt und hat deshalb der jetzigen Verurteilung nur diejenigen ' Mengen zugrunde gelegt, die beschlagnahmt sind und die der “Angeklagte nach dem 5. Mai 1951 verkauft hat.

j Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen rügt, ist begründet.

Die Verfahrensrüge greift durch:

Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung, den Kaufmann KM von der Firma Lu als Zeugen darüber zu vernehmen:

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l. dass der von ihm geprüfte (in der Garage Vie beschlagnahmte) Kaffee aus den liengen stammen müsse, die die Firma Lu dem Angeklagten verkauft hatte;

2 über seine geschäftlichen Beziehungen zum Angeklagten.

Das Landgericht lehnte den Antrag ab, und zwar zu l, weil die behauptete Tatsache nicht durch den angetretenen Beweis erwiesen werden könne; zu 2, weil die geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zur Firma Lu äurch die vorgelegten Rechnungen erwiesen seien. In den Urteilsgründen ist dazu ferner ausgeführt: Der Zeuge Kl have als vereidigter Sachverständiger in einer der Zollfahndungsstelle abgegebenen Stellungnahme die Frage offen gelassen, ob es sich bei dem beschlagnahnmten Kaffee um die von ihm gelieferte Yare oder Schmuggelware handele. Nach den vorgelegten 3estellscheinen des Angeklagten habe er bei der Firma Lu stets nur kleinere Nengen gekauft; die trotzdenw vorhandenen erheblichen Bestände, die unsachgemässe Lagerung in einer Garage und die Aufbewehrung in den üblichen Schmugglersäcken ergäben, dass es sich um Schmuggelkaffee gehandelt habe.

Dieses Verfahren des Landgerichts war fehlerhaft. Nach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag nur aus den dort angegebenen Gründen abgelehnt werden. Der 3eschluss der Strafkammer lässt nicht erkennen, welchen Fall des § 244 Abs 3 StPO sie annimmt. Anscheinend glaubte die Strafkemmer, das angebotene Beweismittel sei "völlig ungeeignet". Das traf nicht zu, weil Milien Kaffee untersucht hatte und Aussagen über das Ergebnis der Untersuchung machen sollte: Es verstösst gegen allgemeine Grundsätze des Prozessrechts, wenn das Gericht einen Beweisamtrag mit der Begründung ablehnt, nach dem vorliegenden schriftlichen “rmittlungsergebnis sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache

erwiesen. Das ist eine unzulässige Vorwegnahme des irgebnisses einer erbetenen Beweisaufnahme. Hier sollte Meike bestätigen, dass der beschlagnahmte Kaffee dem Kaffee entsprach, den der Angeklagte bei ihm gekauft hatte. Das war eine erhebliche Tatsache, für die ein geeignetes Beweismittel benannt war, zumal der Sinn des weiteren Beweisamtrages dahin ging, dass Me ferner bestätigen solle,

er habe soviel Kaffee geliefert, dass die beschlagnahmten Mengen noch daraus herrühren könnten. Auch diese Vernehmung durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die vorliegenden Rechnungen hätten bereits das Gegenteil ergeben. Die Aussage eines einzigen Zeugen kann erfahrungsgemäss

dem Richter ein völlig anderes Bild vermitteln. köglicherweise war der von dem Gericht benutzte Schriftwechsel unvollständig, denn der Angeklagte hatte wiederholt Geschäfte ohne Rechnungen gemacht.

Diese Verfahrensverstösse nötigen zur Aufhebung des Urteils.

Für die weitere Behandlung der Sache wird folgendes bemerkt:

Die Strafkammer wird klarzustellen haben, in welchem Verhalten des Angeklagten sie die strafbare Handlung findet, insbesondere wird sie zwischen dem Erwerb und der Abgabe des Kaffees zu unterscheiden haben. Hatte der Angeklagte den Kaffee unmittelbar von Schmugglern erworben, dann hatte er eine Steuerhinterziehung begangen, weil der Kaffee noch nicht zur Ruhe gekommen war. Solange die abgabepflichtige Ware im Inland nicht endgültig zur Ruhe gekommen ist, wird noch die Einterziehung fortgesetzt und ist Teilnahme an ihr möglich. Der erste Abnehmer des Schnugglers begeht also in der Regel Steuerhinterziehung und nicht Steuerhehlerei (RGSt 67, 356; 69, 193; 74, 161;

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BGHSt 3, 40). Hatte sich der Angeklagte als Täter einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, so konnte er durch Ver- _ äusserung derselben Sache keine Steuerhehlerei mehr begehen, weil es insoweit an fremder Vortat fehlte. Hatte der Angeklagte dagegen den Kaffee erworben, nachden er zur Ruhe gekommen war, dann war schon dieser Erwerb eine Steuerhehlerei. Die wahlweise Feststellung einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei ist dabei möglich (3GHSt 4, 128).

Richtig ist, dass das Landgericht die strafbaren Betätigungen des Angeklagten aus der Zeit vor der ersten Verurteilung wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei unberücksichtigt gelassen hat. Insoweit war die Strafklage für alle vom Gesamtvorsatz umfassten gleichliegenden Betätigungen verbraucht, auch wenn sie dem Gericht nicht bekannt waren Denn die Rechts kraft eines Strafurteils mit der Wirkung des Verbrauchs der Strafklage geht so weit wie das Recht des Gerichts zur Aburteilung des angeklagten historischen Vorgangs. Dagegen ergreift die Rechtskraft jenes Urteils nicht die nach dem Urteil begangenen Straftaten, auch wenn sie vom früheren Gesamtvorsatz noch umfasst waren (BGHSt 6, 92, 122). Dabei ist es unerheblich, ob die Tat Steuerhinterziehung oder Abgabenhehlerei war, denn die abgeurteilte Tat bezog sich im Zweifel auf den Erwerb und den Absatz des Kaffees. - War der Angeklagte bezüglich des gesamten jetzt erfassten Kaffees Kittäter der Steuerhinterziehung, und erstreckte sich der Verbrauch der Strafklage auf den Erwerb, weil er vor dem ersten Urteil lag, dann war die spätere Veräusserung nicht mehr strafbar, da der “ittäter an der Vortat nicht wegen Hehlerei bestraft werden kann. War dagegen der Erwerb des Kaffees vor dem 5. Mai 1951 Steuerhehlerei, dann verwirklichte zwar die spätere Veräusserung desselben Kaffees nochmals den Tatbestand der Steuerhehlerei, doch ist die Veräusserung gegenüber dem Erwerb straflose Nachtat (RGSt 56, 6:. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht eindeutig,

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ob der gesamte Kaffee, wegen dessen Erwerb oder Veräusserung das Landgericht den Angeklagten bestraft hat, nach den ersten Urteil vom 5. Mai 1951 erworben war.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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