Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 02.04.1955 – 2 StR 323/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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8. Januar 19

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

‚Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. 3auer

Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. ilenges

als beisitzende Richter,

„andgerichtserat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge -

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s in Hamburg vom 2. April 19553 wird verworfen. Er

T hat die Kosten seines “echtsmittels zu tragen,

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Von kechis wegen

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1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrures zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. är war zum Zwecke Ger Strafverfoleung einem &rsuchen der deutschen Behörden gemäss von Italien, wohin er von Deutschland nach der lat geflüchtet war, ausgeliefert worden. zuch im Auslieferungshaftbefehl war seine Tat wie im Urteil als

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Betrug gewertet worden. gegen hatten die Änklage und der zröffnungsbeschluss sie als Beihilfe zur »mtsunterschlagung! und als Untreue angesehen. Diese Abweichung von der rechtlichen Qualifizierung des Auslieferungshaftbefenls beanstandet die Kevision. Sie kann damit keinen „rfolg haben. Die hevision sieht offenbar in den von ihr beanstandeten Imstand ein Verfahrenshindernis. Las Auseermanrerehren © entsprach indes dem deutsch-italienischen Auslisferungsvertrag vom 13. Februar Ba (aGBL II 73); das bestreitet auch die nevision nicht. Selbst wenn Anklage und äröffnungsbeschluss gegen den Angekla,ten nur denselben strafrechtlichen Vorwurf, unter dem seine Tat im Auslieferungshaftbefehl beurteilt war, hätten erheben dürfen, so würde die darin etwa liegende Verletzung des auslieferungsvertrags das Urteil teinesfalls beeinflußt habens denn es lautet auf Verurteilung wegen Betruges, also wegen derselben Straf-

tat, derehtwegen der Angeklagte ausgeliefert worden ist.

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2.) Die Sackrüge ist offensichtlich unbegründet.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer