Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 31.03.1955 – 3 StR 12/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsachs
gegen
den Strassenbahnarbeiter Heinrich SEE zu: Dem GE , 2etcr=n =: EEE 1.905 :: CE
(Schlesien), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter. Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfelä
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 9. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist nach § 176 Nr 3 Si ten Gefängnis verurteilt worden; die Strafe i
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rung ausgesetzt. Seine Sarhbeschwerde ist begründet,
Das angefochtene Urteil beruht teilweise auf Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen, die rechtlich nicht zu billigen sind.
Die Strafkammer führt aus, nach ihrer Überzeugung habe der Angeklagte der damals neunjährigen Edith Ha, die er im Schlosspark auf den Schoß genommen hatte, einmal "in wollüstiger Absicht mit seiner Hand über dem Rock .. kurz an deren Geschlechtsteil gestrichen"
Dies begründet sie u.a, mit einigen für sich allein nicht zu beanstandenden Erwägungen tatrichterlicher Art, Zu bemängeln sind die Urteilsgründe jedoch in den folgenden
Punkten:
1. Die belastende Feststellung beruht vorwiegend auf der Aussage der Edith HB. Diese ist auch nach Meinung der kriminalpsychologischen Sachverständigen allgemein unglaubwürdig. Der Grund dafür ist im Urteil angedeutet, jedoch nicht näher angegeben. Die Strafkammer glaubt ihr die belastende Aussage dennoch, und zwar deshalb, weil das Kind | "besorgt war", seine Beteiligung und Schuld an der Tat als möglichst gering hinzustellen; deshalb sei es "unwahrscsheinlich", dass es eine unsittliche Handlung des Angeklagten "entgegen dem tatsächlichen Geschehen darstellt".
iese Begründung ist widersprüchlich und rechtlich nicht haltbar; denn dieser Gedankengang des Gerichts heruht im Gegente”l rauf dass das Kind, eu ‚gegen der Wal e es in Wirklie keit war. Das Landgericht r nimmt also selbst an, dass Edith das Verhalten des Angeklagten "entgegen d +atsächlichen Geschehen" schildert.
Im übrigen bezeichnet der Ausdruck "unwahrscheinlich" nicht den zur Bildung einer sicheren richterlichen Überzeu- &
gung rechtlich erforderlichen Grad von Gewissheit. Die Strat# kammer musste sich fragen, ob sie gewiss ist, dass Edith | in diesem Falle und insoweit die Wahrheit gesagt und nur noch weitere unsittliche Handlungen des Angeklagten verschwiegen hat. Art und Form der Darstellung dieser Erwägung : im Urteil, die die Einlassung des Angeklagten widerlegen soll, sprechen gegen eine solche Überzeugung des Gerichts:
vor allem aber ist es denkfehlerhaft, bei der Prüfung ' der. Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Tat, deren Ermittlung die Aussage erst dienen soll, als in irgendeiner Form began-ı gen schon vorauszus setzen und daraus Gesichtspunkte für- die : Glaubwürdigkeit des Zeugen abzuleiten. Das mag -, mit gehöriger Vorsicht - zulässig sein, wenn die Schuld des Angeklagten in anderer Weise schon erwiesen ist. In Bezug auf eine Hauptbelastungszeugin - als solche sieht das Landgericht die Edith HB offensichtlich an - ist es bei der hier dargestellten Beweislage rechtlish ausgeschlossen. Im strafverfahren darfeine Tatsache, äle erst ermittelt werden soil;
nicht schon zur Prüfung des Beweiswerts des Zeugen herangezogen werden.
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Schon deswegen ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten Die erwähnte Teil enanbwindigkenn der Edith Tom WB: für den Schulädspruch ersichtlich von Bedeutung.
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£., Unrichtig ist es ferner, wenn die Sirafkamner ausführt, sie folge den belastenden Aussagen der übrigen }2-
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15jährigen Zeugen, soweit "ihre Aussagen mit der der Zeugin Sun übereinstimmen", Dem Urteil zufolge besteht keine solche Übereinstimmung. Vier der Knaben haben ausgesagt, der Angeklagte habe der Edith unter dem Rock ar den Geschlechtsteil. gefasst, zum Teil sogar mehrfach, einmal an anderer Stelle des Parks auch an die Brust. Diese erhenlich abweichenden Bekundungen wiederum glaubt die Strafkammer nicht; sie hält es für möglich, dass die Knaben sus 20 m Entfernung "einen harmiosen Griff des Angeklagvsen als Griff an den Geschiechtsteil des Mädchens auffasstenr", Nur Di hat auch von einem Griff über der Kleidung gesprochen. Es ist aber unerfindlich, warum er dann nicht auch insoweit, oder sogar ersi recht, einen harmlosen Griff des Angeklagten verkannt haben kann.
Unter diesem Umständen ist es unverständlich, worauf die Strafkammer die Ansicht stützt, die Knaben hätten "aus dem Vorfall nicht mehr gemacht, als sie tatsächlich beobachteten", und sie hätten "ihrer - also der Knaben - Überzeugung nach die Wahrheit" gesagt. Es bedarf keiner Darlegung, dass das, was ein Zeuge für zutreffend hält, roch nicht der Wirklichkeit zu entsprechen kraucht. Haben sich die Knaben jedoch getäuscht, so haben sie einem harmlosen Vorfall eine strafbare Bedeutung gegeben und ihn also aufgebauscht. Das geht schon aus dem Herbeirufen der Polizei hervor. Ist mis den Worten "ihrer Überzeugung nach" aber die Überzeugung
der ärgvliichen Sachverständigen gemeint, so wäre diese Ausdrucksweise sc missverständlich und mehrädeutig, dass ıistTehle ım Nachteil des Angeklagter.
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schon darin sin Reo
liegt.
Aus diesen mehrfachen Gründen können diese Aussagen diejenige der Edith HB richt stützen. Die Verurteilung kann daher mit der gegenwärtigen Begründung nicht bestehen bleiben.
3. Die neue Hauptverhandlung bietet Gelegenheit zur Prüfung, ob das Teehäuschen "einsam und abgelegen'" im Park steht näer vielmehr, wie der Verteidiger vorträgt, nur 20 m von einer Hauptverkehrsstrasse und 15 m von einem vielbegangenen Weg abliegt und von überall her gut einzusehen ist.
Koeniger Jagusch Maaß Dr. Wiefels wirtzfeld