Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.03.1955 – 4 StR 261/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
wegen. fahrlässiger Tötung
2239 010
ImNamen dA e 8 vo 1 k es
In der "urafianche
nat der 4. Strafsenat: des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung "vom T» Juli 1955, an der teilgenommen habens
ia Dr. Engels Ba Bundesrichter ‚Dr. Augus! u | Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen . als beisitzende Richter, Bundesanwalt a in der, Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr > bei der Verkündung.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, „
Justizangestellter a»
Eu ‚als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamts u
Auf die Revision des Angeklagten ) wird das’ Urteil des Landgerichts in Kassel vom 25. März 1955, es diesen betrifft, mit den zugrunde liegenden Fest-. U stellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reehtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
E sich dann aber nicht. weiter um die. Sache‘ ‚gekümmert. ®
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Der Angeklagte er" ist wegen tahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. .
| drei Kraftwagen, ' a denen sich ein Kleinlieferwagen.
Opel- -Olympia. befindet, betraut. An diesem Wagen waren die
. Vorderreifen bereits, so stark abgefahren, ‚daß sie keine Griffigkeit ‚mehr besaßen. Die Griffigkeit der beiden hin- ‚teren Laufdecken war dagegen noch sehr. gut. Auch die 'gesamte Bremsanlage war völlig in Ordnung. Dem Angeklagten - > 1% war die Brneuerungsbedürftigkeit der Vorderre: 2 bekannt; er ‚hatte bereits kurze Zeit vorher den nr ] darauf aufmerksam gemacht. Dieser hatte trag gegeben, ein Paar neue Vorderreifen zu besc.
u hatte, auch zwei solche Reifen bestellt, da die Firma am m ‘ Ort sie. nicht vorrätig, hatte. EEE
= Am 7. Degenber 1954 bat, der Gastwirt Es. ..Solz Kreis Rotenburg den Ang sklagten >. ihn abends - gegen 20 Uhr mit einem seiner" Kraftwagen von Rotenburg . zurück nach Solz zu fahren. Ta schickte einen Boten zu Sun; dem Auftrag, Do 5 nach. Solz zu fahren, gab hierbei aber keine Weisung, welchen Wagen dieser dazu nehmen solle. ss» nahm den Opel- Olympia- Wagen, an welchem die Reifen noch nicht erneuert waren.
sah. er vor sich in einiger Entfernung eine Person, die ‚ihm auf. derselben Straßenseite entgegenging. Es war die
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Weder MW ] noch SEM Hatten in diesen Augenblick an deren Zustand gedacht.
SEM funr nun mit dem Gastwirt DW nach Solz.
Dort nahm der Angeklagte alkoholische Getränke zu sich,
Auf der Rückfahrt bestand. auf der Straße zwischen Bebra und Lispenhausen Rutschgefahr, auf welche zwei Schilder hinwiesen. Sie ist einmal wegen des Basaltkleinben, außerden. ist, die ‚Straße in der oder, weniger gewölbt..
steinpflasters Mitte teils mehr
u An ortseingeng von Lispenhausen macht, die San © ' vön Bebra h 3 nn sie innerhä
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. von etwa 60 st/m. Als. er sie gerade. durchfahren a
später getötete 73jährige Martha gu. Vorsorelich 208 der Angeklagte den Wagen etwas nach links, Bu | bremste jedoch‘ nicht. Als er sich ihr auf etwa 70 - 80 m genähert“ hatte, ging sie plötzlich und für den Angeklag- -
ten unvorhersehbar quer ‚über die Straße auf die andere | Seite, von dem Angeklagten aus gesehen also nach: links. Nunmehr bremste der. Angeklagte und zog. seinen Wagen weiter nach links, so daß dieser mit den linken Rädern auf den links der Straße gelegenen, unbefestigten Streifen geriet. Infolge der Geschwindigkeit, die er bis zur Betätigung der Bremse gehabt hatte, wie auch infolge des Zustandes der beiden Vorderreifen konnte sw» aber seinen Wagen nicht mehr zum Stehen bringen. Frau oo) 2 die sich in der Üperquerung der Straße durch die
Annäherung des Angeklagten nicht hatte beeinträchtigen ‚lassen, war fast über die Straße gekommen, wurde jedoch noch von dem linken vorderen Kotflügel des Kraftwagens auf ihrer linken Seite erfaßt. Bei dem ‚Anprall geriet, | sie vorn auf den Kühler des ‚Kraftwagens und wurde. gann.
"Das. Landgericht. Führt aus, daß s eh beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung gemäß. g 222 StGB schuldig gemacht hätten. Der Angeklagte N 7 hätte bei einer Geschwindigkeit yon 60 st/km sein Fahrzeug, wenn sich: die Reifen in oränungsmässigen Zustand befunden nätten, unter Berücksichtigung der Nässe der Straße auf die fernung von etwa 80 m bei Zubilligung. einer Schrecksekun- u de zum Halten bringen können. Infolge des. Zustandes der Rei-
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fen sei aber dem ‚Angeklagten ein derartig starkes und \ wirkungsvolles Bremsen nicht möglich ‚gewesen. da die Vor- u derreifen seines Wagens völlig ‚abgefahren, a Be nieht griffig gewesen seien, sei auch! die Möglichkeit, das
_ Fahrzeug. auf dem feuchten Pflaster an dem auftauchenden Hindernis sicher vorkizusteuern, erheblich herabgesetzt gewesen. Wenn er das. Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig. zum Halten. hätte bringen können, wäre es sicher möglich gewesen; an Frau lo _) rechts vorbeizukommen, zumal ‚diese _ . bereits die linke Fahrbahnhälfte überschritten gehabt . hätte. Bei den schlechten Vorderreifen und der ‚nassen Fahrbahn habe aber das Fahrzeug in. der einmal eingeschlagenen Richtung verharrt, so daß Frau |] erfaßt worden sei. —
. “Reifen vom.
Das Landgericht erblickt die Mitverantwortlichkeit des Beschwerdeführers > darin, daß er pflichtwidrig unterlassen habe zu verhindern, daß der Kraftwagen in diesem Zustand überhaupt noch‘ zu einer Fahrt benutzt werde, bevor die neuen Reifen beschafft. ‚worden seien, Es habe ‚nicht genügt, daß er sBD den ‚Auftrag zur. Ben ur sch ver Reifen ‚gegeben habe., ‚Sein Betrieb. sei
mache ao B gewesen, daß es ihm nicht hätte zugemutet werden k ‚ sich. persönlich davon zu überzeugen, ob die neuen Reifen an dem Wagen angehracht worden seien oder noch. icht.. Der Wagen hätte bis zur Erneuerung der Betriebsinhaber aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Hätte der Angeklag te ein entsprechendes. | Benutzungsverbot für diesen Wagen gegeben, so. wäre der Unfall nicht eingetreten. Daß durch die Benutzung . eines, ‚Kraftwagens mit: derartigen Reifen die große. Ge= ır. eines Verkehrsunfalls gegeben sei, habe nahegelegen, benso, daß bei einem solchen jederzeit ein ‚Mensch zu ne, kommen können. u u
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts. Sie ist begründet. DE ar
Die Meinung. des Landgerichts, daß der Unfall von dem Angeklagten > mitverschuldet sei, weil der Wagen ı von ihm aus dem Verkehr hätte gezogen werden müssen, ‚wird durch ‚die bisherigen Feststellungen nicht getragen. ES ist zwar zutreffend, daß abgefahrene Vorderreifen
im allgemeinen eine große Gefahr für den "Verkehr darstellen. Es hängt jedoch von ihrem Zustand ab, ob sie
in jedem Falle den Wagen fahruntauglich machen oder nur ‚unter besonderen Umständen wie nassen Straßen, Basaltsteinpflaster, gewölbter Straßendecke, schnellem Fahren usw. Nur wenn der Zustand der Reifen so war, daß die
Benutzung des Wagens in jedem Falle eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr bedeutete, war BD verpflichtet, ihn ganz aus dem Verkehr zu ziehen; dann war auch ‚der vorliegende Unfall für ihn voraussehbar. Der Tatrichter spricht zwar davon, daß ‚die Reifen. keine Griffigkeit mehr besaßen, sieht jedoch den Grund den Unfall ‚gleichzeitig in der Nässe “und' 'Wölbung der Fahrhahn, Hiernach ist &s nicht ausz ließen, daß der Wagen ohne Vorliegen dieser Um: nde bei geeigneter Fahrweise noch ohne besondere. ‚Ge ahr im Verkehr benutzt werden konnte. Dann aber wäre &s. eine Überspannung der Anforderung: "die an den Halter eines Fahrzeugs zu "stellen sind, ihn zu. verpflichten, den. ‚Wagen. ganz aus. dem Verkehr zu ziehen. In. dieser Richtung wird das. Landgericht. seine. Untersuchungen | zu ‚erstrecken. haben.
Sollte "eich ergeben, daß der Wagen, Falls‘ jene Umstände, nicht. vorlagen, noch ohne besondere Gefahr be= nutzt werden konnte, so würde dem Fahrzeugbal.te: sätzlich die Verpflichtung, obliegen, ‚allgemein oder im könkreten Fall die Anweisung zu geben, den Wagen nur | "bei solchen Wetter- und’ Wegeverhältnissen und in einer solchen Teise zu benützen, daß die durch den Zustand ‚der Reifen begründete Gefahr sich nicht auswirken " konnte, und ‚die Durchführung der Anweisung in geeigneter Weise, zu überwachen. An die Erfüllung dieser Pflicht
. sind strenge Anforderungen zu stellen. Ob und. inwieweit .
jedoch im einzelnen Falle ein solche. Verpflichtung bestand, hängt von den Umständen ab. 'Ist der Halter des
. Fahrzeugs sachverständig, so wird eine solche Pflicht
zu bejahen sein, wenn nach den gegebenen Verhältnissen, insbesondere dem Umfang des Betriebs die persönliche
‘ Erfüllung im Bereich des Zumutbaren liegt. Ist letzteres nicht der Fall, so hat er diese Aufgabe einer sachverständigen, erprobten und zuverlässigen Person anzuver-
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trauen und sie in der Ausübung zu kontrollieren.
Handelt es sich um einen technisch nicht sachkundigen Halter, so ist stets die Bestellung einer solchen Person und deren Überwachung erforderlich.
Es nängt jeweils von ihrer Zuverlässigkeit und Bewährung ab, ob und inwieweit der‘ Halter darüber hinaus .
zu Binzelvorhaltungen und Weisungen verpflichtet ist,
. . Hat er. den. hiernach zu stellenden Anforderungen entsprochen, so müssen besondere. Umstände vorliegen, wenn
-.©8 dem selbst. nicht sachkundigen Halter als‘ Verschulden angerechnet werden soll, daß er selbst die mit ‚jenen
Aufgaben betraute Person über die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Wagen. ‘benutzt werden ‚durfte, nicht aufgeklärt hat (vgl Walter, Die Haftung des Kraftfahrzeughalters in "Kraftverkehrsrecht von A-ä" unter "Halter" BL 2). Wichtig wird es hierbei vor allem sein,. ob er
auch bei fehlender allgemeiner Sachkunde die. Bedeutung
des Mangels’ im Einzelfalle erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen ‚können und müssen...
In diesen Richtungen ist der Sachverhalt bisher noch ‚nicht ausreichend geprüft. worden. Dies wird in der neuen ‚ ‚Verhandlung | nachzuholen sein. Sie wird sich also ins- ‚besondere darauf zu erstrecken haben, ob die Beriutzung es Wagens ‚infolge des. Zustandes der Reifen in. jedem >: Falle. eine erhebliche Gefahr für den Verkehr bedeutete, ob der Angeklagte NM] den Zus tand der Reifen aus eige- ‚ner Wahrnehmung. kannte und wie ‚die Meldung des Angeklagten sg» an TB hierüber. gelautet hatte; dabei wird es darauf ankommen, welche Sachkunde letzterer besaß, ob er die Bedeutung jenes Mangels selbst erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen, ob er beim Fehlen
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eigener Sachkunde in dem Mitangeklagten SD eine allen
zu stellenden Anforderungen entsprechende Person mit der Beaufsichtigung betraut und sich dieser bis dahin voll bewährt hatte, ob ou seiner Überwachungspflicht genügt hat, ob das Verhalten des SD noch Anlaß zu Binzelanweisungen gab oder ob sieh der Angeklagte nach den gegebenen Umständen: auf dessen Sachkunde verlassen
konnte.
‚ Hiernach mußte das Urteil aufgehoben und. die Sache zur neuen. Verhandlung und Entscheidung an das Landge- ‚richt zurückvs wi esen werden. “ u
Güde. 5 Krumme E Engels
“ | Dr. Augustin Tang- -Hinrichsen