Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 22.03.1955 – 1 StR 53/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ia zaıuıen des Vulkes In der Strafsache gegen

den Schweisser Josef EEE zus CB ar der DEEEB. zeboren an EB. > ED i:: OT.

wegen Meineids

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “vom 22. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt EENEEED> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Ellwangen (Jagst) vom 23, November 954 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision einschliesslich der dem Angeklagten durch die Einlegung des Rechtsmittels erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen Meineids eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten ausgesprochen und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt;

Gegen die Strafaussetzung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet,

Die Auffassung, bei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, müßten die Persönlichkeit des Angeklagten und die Strafmilderungsgründe, die bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, völlig ausser Betracht bleiben, ist rechtsirrig (BGHSt 6, 125, 128). Auch bei Meineid ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätz-

lich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall ausgeschlossen

(vgl BGHSt 6, 298). Die bei schwerwiegenden Straftaten, wie Meineid, gebotene besonders sorgfältige Prüfung, ob das Öffentliche Interesse nicht eine Strafvollstreckung erfordere, hat die Strafkammer vorgenommen. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum hat sie aber bei den erheblichen zugunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründen den vorliegenden Fall als besonders gelagert betrachtet und rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Strafzweck auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe erreicht werden kann.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen. Es ist billig, die dem Angeklagten durch ihre Einlegung erwach-

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senen nciwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs ! Satz 2 S+Po)

Dr. Peetz Mantel Martin Hübner ‚Dr. Hengsber;er