Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.03.1955 – 4 StR 266/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2239 026 Im N amen des Volkes | In der Strafsache
gegen nn nn En
| den Installateur Walter —— aus Mg - | = ‚geboren : am "um ı: 1950 in "A. Ä
wegen fahrlässiger Born
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 22. Septenber 1955, an ‚der teilgenommen habens EEE
Senatspräsident Güde 18. Vorsitzender, ,
.. Bundesrichter Krünne ar
> Bundesrichter Dr.- "Engels. E 0.50. 02. Bundesrichter Dr. Augustin VE 2 „ Bumsertchber Lang-Hinrichsen Ben en ut ss TBB: beisitzende R . Staatsanwalt Dr in "der. Verhandlung, Bundesanwait Dr. bei der Verkündung .. als Vertreter der: Bundesanwaltschaft,
"Justizangestellter BEER u als ‚VrKunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
u Auf die Revision ‚der Nebenklägerin Frau Maria uw geborenen Am. wird ‚das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 21. März 1955 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels. zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Am 28. September 1954 fuhr der Angeklagte nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem Kraftrad auf der Hanauerstraße zu Aschaffenburg stadtäuswärts. in Richtung Mainaschaff. In einer | Entfernung von, 00 bis 250 m hinter den dort befindlichen Merken überholte er. ‚den Linienomnibus Aschaffenburg-Hanau. mit ‚einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h, 'Zuhr wieder auf die rechte ‚Straßenseite "und sodann in unvermindertem Tempo weiter. Nach dem Überholen blendete- er die Scheinwerfer wieder auf. Nach. etwa 200. m fuhr: er in die von der Straße gebildete leichte u skurve_ en un ER nn
i Auf der gleichen Straße ging stadteinwärts der Fuhrunternehmer H@. Er wollte sie rechtwinklig überqueren, um in seine
| auf der anderen Straßenseite. liegende Wohnung zu gelangen. Etwa auf der Mitte der Straße wurde 'er von dem Motorrad des Angeklagten erfaßt und zu. Boden geschleudert. Dieser verlor die Herrschaft über sein Rad und ‚kam einige Meter weiter mit die-.. sem zu Fall, Der Körper, des X y rutschte auf der 8, 30° m breiten... B Straße. etwas: weiter. "und blieb ‚etwa 20 cm vom linken Streßen- B rand entfemt mit ‚dem Kopf, in Richtung Mainaschaf? zeigend lie- " . Das Kraftrad lag 8,20 m vom Körper des verunglück- u ö C ) und. der hinterlassenen Blutlache entfernt ger auf F hrbahn Wind zeigte mit dem Lenker zur Stadt. Das Vorderräd | hatte vom rechten‘ Straßenrand einen "Abstand von 3, 90 m, das Hinterraa. ‘vom: ‚linken: Straßenrand einen solchen von 2, ‚90 mo Die rechte Füßtaste, des Moto \ Mitte der Fahrbahn bis 50. em. nach links ‚verlaufende Kratzspur. Fahr- und Brensspuden waren an der Unfallstelle nicht vorhanden : Von: Unglücksort ist die Straße in Richtung Aschaffenburg auf u etwa 500 m; in Richtung Mainaschaff auf etwa 150 m übersehbar.. °
ades hinterließ "eine von der
schnelle Fahren habe ihm somit: nicht, als Pflichtverletzung
. und. dem Verlauf der Kratzspuren. ergebe, sich der zwingende
Der Angeklagte erlitt durch den Unfall eine schwere Gehir.f. erschütterung. Hg trug von dem Zusammenstoß einen komplizierten Unterschenkelbruch des linken Beines und einen Schädelbasis- .i bruch davon; er verstarb im Krankenhaus am 1. Oktober 1954 an den Folgen des Unfalls.
Der Angeklagte ist. von der Beschuldigung, | durch ‚Fahrläs ssigkeit den Tod des 0 | verursacht. und. sich damit eines Vergehens "gegen § 222 SteB. schuldig gemacht zu ı haben, freigesprochen worden. s BEE
Der Matrichter hat angenommen, aß der Angeklagte, da die Straße 'am Unfallort: in‘ ‚Fahrtrichtung auf: 150 m übersehbar sei, ohne weiteres bei aufgeblendeten Licht mit einer Geschwindig- Re keit von 60 bis 70 km/h habe fahren und damit rechnen dürfen, = daß er dadurch niemand gefährden würde: Er habe auch. annehmen 1" ei einem eventuell auftretenden
_ können, daß er sein Notorrad't ' Hindernis. noch rechtzeitig. zum ‚Anhalten bringen Könnte: ‚Des
zur last ‚gelegt. werden. können, Es. sei. ihm ‚auch nicht nac weisen, daß ein Bremsen unterblieben sei, als er den. die S überquerenden verunglückten. il ] auf sich. zukommen sah. Auch ein zu spätes Reagieren des Angeklagten. nach dem Auftauchen . der Gefahr sei nicht feststellbar. Aus der Lage des Kraftrades.
Schluß, daß der Angeklagte etwa 50 cm. von .der Mitte der Fahrba auf der rechten Straßenseite gefahren sei, als sich. der Unfall ereignet habe. Bis zu diesen Zeitpunkt. 'habe der die Straße | im ‚rechten Winkel kreuzende Hein einen Weg. von. höchstens ca« 3, 60m zurücklegen müssen, was bei einer mittleren Geschwindig keit von 4,3 km/h, also einer Zeit von 1,2 m/sec., etwa 3 Sekt den entsprochen habe. Bei einer mittleren Geschwindigkeit von #
. ‚Streßenmitte | ‚Bugegangen sei; dann wäre die Zeit, die dem An
65 km/h des Angeklagten sei dieser 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß etwa 54 m vom Unfall entfernt gewesen. Von diesen 5 Sekunden müßten bei dem Angeklagten eine halbe-bis eine Sekunde als Reaktionszeit in Abrechnung gebracht werden, so. daß nur noch _ ein Weg von ca. 36 m; für. ein Bremsen oder: Ausweichen zur verfügung gestanden habe. Unter diesen Umständen. sei ‚aber nach dem Gutachten des Sachverständigen auch‘ bei vollem Bremsen ein Zusammenstoß nicht. mit Sicherheit. auszuschließen. Überdies
‚sei es nicht. ausgeschlossen er 1 nicht ‚die. für ihn äußerste rechte Straßenseite benutzt habe, sondern etwas mehr zur.
. |geklagten zum. . Hendeln zur Verfügung gestanden habe, ‚noch kü zer gewesen.
Die Revision der Webenklägerin rügt. Verletzung vertahrensrechtlicher und ‚sachlichrechtlicher Vorschriften.
ie: auf Ss 244 stpo gestützie Vertänzensrige gröitt nicht. durch. Der Beschluß des Landgerichts, durch welchen der Antrag der Nebenklägerin auf Einnahme des Augenscheins abgelehnt wurde, 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es sind. keine Umstände ersichtlich, die zum Gebrauch dieses Beweismittels gedrängt hätten. Der Tatrichter ist befugt, die Ein-. nahme des Augenscheins. auf Grund des Verhandlungsergebnisses, . Insbesondere der Benutzung. anderer geeigneter. Erkemntnis- „quellen, für, entbehrlich zu erachten: Hier beständen über. den. Ort und ‘die Beschaffenheit. der Unfallstelle nach. | . des Urteils keine Zweifel. Insoweit sind auch von der Revision E Bedenken nicht geltend gemacht worden. Über den Unfall konnte . 'sich der Tatrichter auf Grund der Bekundungen des Omnibusfahrers u DO 1) und des Polizeiwachtmeisters DO |} sowie des Gutachtens des Sachverständigen Ingenieurs Strobel eine Überzeugung bilden. Darüber, ob die Einnahme des Augenscheins zu einer wei- | teren Klärung des Sachverhalts hätte beitragen können, insbeson- _
„Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls zu treffen hatte, noch
> Weg von 36 m zurücklegte, erscheint es nach allgemeiner Le-.
dere das Erinnerungsvermögen des Angeklagten hätte auffrischen oder dessen Einlassung, er habe sein Erinnerungsvermögen von dem Zeitpunkt an, als er den Linienomnibus überholt habe, verloren, hätte widerlegt und angebliche Widersprüche in seiner Einlassung hätten geklärt werden können, hatte der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheif . deh. Daß er dieses nicht pflichtgenäß ausgeübt oder mißbrauchtf 5 habe, ist nicht, erkennbar: ., u i
2. Die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. ist im Ergebnis begründet. Das Landgericht‘ hat die Frage erörtert, ob der Angeklagte den Unfall. durch rechtzeitiges Bremsen hätte vermeiden können. Dagegen hat es nicht geprüft, ob er durch ein Ausweichen nach rechts oder nach links an ‘dem Fußgänge hätte vorbeifahren können und ihm insofern eine Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Da sich nach den Urteilsfeststel-| lungen der Zusammenstoß etwa 50 cm von der Mitte der 8,30 m breiten Straße auf der rechten Straßenseite ereignet. hat, stand ihm links von dem Fußgänger mehr als die Hälfte der Straße, also, ‚eine Breite von mehr als 4m zur Verfügung.
Im Hinblick darauf, daß ihm nach den getroffenen Feststel- . lungen von dem Beitpunkt an, in dem er nach "einer Reaktions-f ; zeit von einer halben bis einer ‚Sekunde‘ die ‚geeigneten ä
2 Sekunden zur. Verfügung standen, innerhalb. deren er einen
benserfahrung nicht ausgeschlossen, daß. ‚er bei der erforder- "lichen Aufmerksamkeit und Vorsicht roch rechtzeitig hätte ausbiegen können. Diese Möglichkeit erscheint. auch nieht ausgeschlossen, wenn u nicht die für ihn äußerste rechte, Straßenseite benutzt haben sollte, als er mit dem Überqueren der Straße begann.Daß ein Gegenverkehr, der. dies verhindert hätte, stattfand, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.
Da die Entscheidung eine Prüfung in der angegebenen “ Richtung vermissen läßt, mußte sie aufgehoben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. nn
Dr. Augustin Lang-Hinrichsen”